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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe


vom 5. April 2013
(ABl./13, [Nr. 20], S.1486)

Außer Kraft getreten am 31. März 2018 durch Richtlinie des MIL vom 5. April 2013
(ABl./13, [Nr. 20], S.1486)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt aus Mitteln der Jagdabgabe nach § 23 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung des Jagdwesens.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.3 Die Oberste Jagdbehörde kann im Rahmen des § 23 BbgJagdG Maßnahmen, die der Förderung des Jagdwesens dienen, selbst beauftragen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen der jagdlichen Aus- und Fortbildung:

2.1.1 Vorbereitung und Ausrichtung von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber einschließlich der Ausbildung zur Absolvierung der Jägerprüfung sowie für Auszubildende zur Berufsjägerin oder zum Berufsjäger; förderfähig sind insbesondere: Lehrmittel, Ausgaben für entsprechende Räume, Reisekosten und Honorare der Referenten,

2.1.2 Muster- und Lehrreviere der gemäß § 57 Absatz 1 BbgJagdG anerkannten Landesvereinigungen der Jäger.

2.2 Maßnahmen der Biotopgestaltung und Biotoppflege sowie Maßnahmen des Artenschutzes für bestandsbedrohte Wildarten.

2.3 Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit von anerkannten Landesvereinigungen der Jäger, der Hegegemeinschaften, sofern diese eingetragene Vereine sind, der Falknerinnen und Falkner, der Berufsjägerinnen und Berufsjäger, der Jagdhundevereine und des Jagdaufseherverbandes:

2.3.1 Druck- und Versandkosten des Mitteilungsblattes des Landesjagdverbandes Brandenburg (LJVB) „Wir Jäger“ für seine Mitglieder,

2.3.2 Aufwendungen für die Landeshegeschau und Hegeschauen der Hegegemeinschaften (e. V.),

2.3.3 Kinder- und Jugendarbeit,

2.3.4 sonstige Öffentlichkeitsarbeit.

2.4 Maßnahmen zur Förderung des Jagdhornblasens: 

2.4.1 die Beschaffung, Reparatur von Jagdhörnern und dazugehörigen Schutzhüllen und der Erwerb von entsprechendem Lehrmaterial für Bläsergruppen der Jägerinnen und Jäger,

2.4.2d ie Ausrichtung von überregionalen Jagdhornbläser-Wettbewerben.

2.5 Maßnahmen im Bereich des Jagdhundewesens:

2.5.1 der Neu- und Ausbau, die Instandhaltung und die Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde,

2.5.2 die Ausrichtung von Jagdgebrauchshundeprüfungen (einschließlich Anlagen- und Zuchtprüfungen für Jagdgebrauchshunderassen),

2.5.3 die Ausrichtung und materielle Ausstattung von Lehrgängen und Schulungen für Richterinnen und Richter, Hundeführerinnen und Hundeführer sowie Hunde als Grundlage für Prüfungen nach Nummer 2.5.2,

2.5.4 die Anschaffung von Hundeortungsgeräten,

2.5.5 die Anschaffung von Schutzausrüstungen für Jagdhunde,

2.5.6 die Anschaffung von Schutzausrüstungen für Schweißhundeführerinnen und Schweißhundeführer (maximal alle fünf Jahre).

2.6 Maßnahmen zur Förderung des jagdlichen Schießens:

Aufwendungen für den Neu- und Ausbau, die Instandhaltung und die Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen.

2.7 Maßnahmen zur Unterstützung der Wildforschung.

2.8 Sonstiges jagdliches Brauchtum sowie jagdhistorische Dokumentationen.

2.9 Andere als die unter Nummer 2.1 bis Nummer 2.8 genannten Maßnahmen mit hoher jagdpolitischer Bedeutung.

2.10 Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb von durch die Oberste Jagdbehörde anerkannten Pflege- und Auffangstationen für Wild.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder der Wildforschung gehören.

3.2 Natürliche Personen, die Aufgaben nach Nummer 3.1 erfüllen.

3.3 Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild nach Nummer 2.10.

3.4 Grundeigentümer, Jagdausübungsberechtigte und Jagdgenossenschaften für Maßnahmen nach Nummer 2.2.

3.5 Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts für Maßnahmen nach Nummer 2.7.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.

4.2 Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung. Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.

4.3 Jagdhundeführerinnen und Jagdhundeführer mit Hauptwohnsitz im Land Brandenburg für Maßnahmen nach Nummer 2.5.4, Nummer 2.5.5 und Nummer 2.5.6.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 muss der Antragstellende Eigentümer der Flächen sein beziehungsweise als Jagdpächterin oder Jagdpächter über ein entsprechendes vertraglich gesichertes langfristiges Nutzungsrecht verfügen.

4.5 Soweit nach Nummer 2.9 ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 5 000 Euro überschritten wird, sind vorher die anerkannten Landesvereinigungen der Jäger zu hören.

4.6 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Landwirtschaftsfonds- und Strukturfondsförderung gefördert werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Eine Mehrfachförderung ist nicht zulässig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:  Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung für Maßnahmen:

5.4.1 nach den Nummern 2.1, 2.3.2 sowie 2.4

bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,

5.4.2 nach den Nummern 2.2, 2.7 und 2.10

bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,

5.4.3 nach Nummer 2.3.1

bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,

5.4.4nach den Nummern 2.3.3, 2.3.4, 2.5.1, 2.5.2, 2.5.3, 2.5.4, 2.5.5, 2.5.6, 2.6 sowie 2.8 und 2.9

bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.

5.5 Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.

5.6 Der Zuwendungsempfänger kann den Eigenanteil durch unbare Eigenleistungen erbringen. Bei Maßnahmen zur Biotopgestaltung und Biotoppflege sowie bei Baumaßnahmen können diese mit einem Stundensatz von 8 Euro als zuwendungsfähig anerkannt werden. Vom Antragstellenden ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch die Realisierung unbarer Eigenleistungen die Maßnahme kostengünstiger ist als durch Vergabe an Dritte. Dazu sind drei Angebote für den entsprechenden Leistungsumfang von Unternehmen einzuholen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Förderung gemäß Nummer 2.6 muss gewährleistet sein, dass auf Wurfscheibenständen ausschließlich zertifizierte, schadstoffarme Wurfscheiben mit einem PAK-Gehalt (Summe der 16 EPA-PAK) von ≤ 30 mg/kg verwendet werden.

6.2 Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis zu einer Höhe von 5 000 Euro kann für Zuwendungsempfänger außerhalb des gemeindlichen Bereiches ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen werden.

6.3 Bei der Festsetzung von Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

6.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 behält sich das Land die Verwertungsrechte an den Forschungsergebnissen vor.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden bei dem für das Jagdwesen zuständigen Ministerium als oberster Jagdbehörde zu stellen.

Anträge nach Nummer 2.10 sind spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem die Förderung erfolgen soll, alle übrigen Anträge bis zum 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Die Antragsformulare sind bei der obersten Jagdbehörde erhältlich.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als Oberste Jagdbehörde.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderung ist formgebunden an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. April 2013 in Kraft und ist bis zum 31. März 2018 befristet.

Ein Effizienznachweis ist alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2015, vorzulegen.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe vom 2. April 2008 (ABl. S. 1143) außer Kraft.

Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eingereicht und bis zum Inkrafttreten nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.