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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Land Brandenburg - Große Richtlinie


vom 4. Dezember 2008
(ABl./08, [Nr. 52], S.2901)

geändert durch Bekanntmachung des MWE vom 28. Februar 2013
(ABl./13, [Nr. 13], S.891)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./08, [Nr. 52], S.2901)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE (EFRE-OP) für den Zeitraum 2007 bis 2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) und des Gemeinschaftsrahmens der EU für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI[2] Zuwendungen für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben.

1.2 Mit der Förderung soll ein Anreiz zur Aufnahme und Ausweitung von Forschung und Entwicklung (FuE) im Land Brandenburg geschaffen werden, um Synergieeffekte in Verbindung mit kleinen und mittleren Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu erzielen. Sie darf nur gewährt werden, wenn die Vorhaben ohne öffentliche Mittel aufgrund des finanziellen und technischen Risikos nicht oder nur erheblich verzögert durchgeführt würden.

Es soll auch der Unternehmensaufbau junger innovativer Unternehmen gefördert werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[3] zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[4] einzuhalten. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden die industrielle Forschung und die experimentelle Entwicklung von neuen oder weiterentwickelten Produkten, Verfahren und Technologien. Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben. Ein Verbundvorhaben liegt vor, wenn mindestens zwei Unternehmen beziehungsweise ein Unternehmen und eine Forschungseinrichtung als Partner gleichberechtigt an Konzeption, Durchführung und Risiko beteiligt sind.

2.2 Gefördert wird der Unternehmensaufbau kleiner innovativer Unternehmen auf der Grundlage der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren[5].

2.3 Entsprechend dem Leitgedanken der Neuausrichtung der Wirtschaftspolitik sollen dabei die Branchenkompetenzen im Land gezielt unterstützt werden. Vorrangig werden daher Vorhaben gefördert, die den im Landesinnovationskonzept (LIK) festgelegten Branchenkompetenzfeldern sowie der Mikroelektronik als übergreifendes Kompetenzfeld zuzurechnen sind.

3 Zuwendungsempfänger 

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des wirtschaftsnahen Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, und, in Verbindung mit diesen, auch Forschungseinrichtungen des Landes.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen folgender Branchen:

Schiffbau, Fischerei, Kohle- und Stahlindustrie sowie Landwirtschaft im Hinblick auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Anhang I des EG-Vertrages).

4 Zuwendungsvoraussetzungen 

4.1 Vorhaben nach Nummer 2.1 können unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden, wenn

  • sie noch nicht begonnen wurden,
  • sie überwiegend im Land Brandenburg durchgeführt werden,
  • sie hinreichend konkret, technisch und wirtschaftlich machbar erscheinen,
  • ein neues Produkt, Verfahren oder neue Technologie entwickelt oder weiterentwickelt werden soll, das der relevante Markt noch nicht anbietet, was durch geeignete Marktrecherchen zu belegen ist,
  • bei Verbundvorhaben ein Kooperationsvertrag vorliegt, der insbesondere Rechte und Pflichten auch für die wirtschaftliche Verwertung der Vorhabensergebnisse regelt,
  • der Antragsteller nachvollziehbar darstellt, dass er zur Durchführung des Projektes in der Lage ist,
  • ein wirtschaftlicher Nutzen erwartet werden kann und die Marktchancen anhand eines Verwertungsplanes oder einer Vermarktungsstrategie nachgewiesen werden können,
  • die Gesamtfinanzierung unter angemessener Eigenbeteiligung des Antragstellers entsprechend seiner Liquiditäts- und Vermögenslage gesichert ist,
  • das antragstellende Unternehmen gemäß geltender Definition der EU kein Unternehmen in Schwierigkeiten[6] ist,
  • das Unternehmen den Anreizeffekt nachweist, dass mit dem Vorhaben die FuE-Tätigkeit im Umfang, der Reichweite, der aufgewendeten Mittel, der Geschwindigkeit der Projektrealisierung gesteigert wird (Ausnahme: Bei kleinen und mittleren Unternehmen ist dieser Nachweis nicht erforderlich.). 

4.2 Vorhaben nach Nummer 2.2 können gefördert werden, wenn:

  • es sich bei dem Begünstigten um ein kleines Unternehmen handelt, dass zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung weniger als sechs Jahre bestanden hat, und
  • es sich um ein innovatives Unternehmen handelt. Dies bedeutet, dass es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen Misserfolgs in sich tragen. Dieser Nachweis ist von einem externen Sachverständigen unter anderem auf der Grundlage eines Geschäftsplanes zu erbringen,
    oder
    die FuE-Aufwendungen des Begünstigten zumindest in einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres mindestens 15 Prozent seiner von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen, und
  • der Unternehmensaufbau Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Marktrecherchen, Beratungsleistungen, Personalaufwendungen, Aufträge an Dritte umfasst.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.1

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

Die Bruttobeihilfeintensität von bis zu 50 Prozent für die industrielle Forschung und bis zu 25 Prozent für die experimentelle Entwicklung kann durch Gewährung von Aufschlägen gemäß Nummer 5.1.3 des Gemeinschaftsrahmens für FuEuI erhöht werden:

5.1.1 Industrielle Forschung

15 Prozent bei Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen (bei Großunternehmen: grenzüberschreitend oder mit wenigstens
einem KMU),

15 Prozent bei Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung,

15 Prozent für die Verbreitung der Ergebnisse.

5.1.2 Experimentelle Entwicklung

15 Prozent bei Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen (bei Großunternehmen: grenzüberschreitend oder mit wenigstens
einem KMU),

15 Prozent bei Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung.

Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen (brutto) einschließlich Aufschlägen:

Industrielle Forschung
in Prozent 65,            für MU 75,      für KU 80,

Experimentelle Entwicklung
in Prozent 40,            für MU 50,      für KU 60.

Bei Verbundvorhaben werden direkte und etwaige indirekte Beihilfen zur Berechnung der Förderintensitäten addiert.

Umfasst die FuE-Tätigkeit sowohl industrielle Forschung als auch experimentelle Entwicklung, so bestimmt sich die zulässige Beihilfeintensität nach der für die jeweilige Forschungsart zulässigen Beihilfeintensität.

Die Bruttobeihilfeintensität für Forschungseinrichtungen ist bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten auf maximal 90 Prozent begrenzt. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen finden die Fördersätze für Unternehmen Anwendung.

Die Förderhöchstsumme beträgt 2.500.000 Euro, im Falle von Verbundvorhaben maximal 4.000.000 Euro. Förderungen über 3.000.000 Euro werden binnen 20 Arbeitstagen nach Bewilligung der Europäischen Kommission angezeigt.

5.2 Der Fördersatz wird um 5 Prozentpunkte gekürzt, wenn ein Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht im angemessenen Umfang Ausbildungsplätze in Brandenburg anbietet. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Unternehmen in Höhe von mindestens 6 Prozent aller Beschäftigten Ausbildungsplätze anbietet.

5.3 Förderfähige Kosten

Folgende vorhabenbezogene Kosten (ohne Umsatzsteuer) sind zuwendungsfähig:

  • Materialkosten,
  • Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen,
  • Personalkosten,
  • Kosten der Beschaffung beziehungsweise Herstellung vorhabenspezifischer Instrumente und Ausrüstungen, soweit sie die Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung ermittelten Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens nicht überschreiten,
  • sonstige unmittelbar durch das Vorhaben verursachte Kosten (zum Beispiel Leistungen Dritter, die nicht FuE-Leistungen sind, technische Zulassungsgebühren),
  • Reisekosten, soweit unbedingt erforderlich (ohne Beschaffungsfahrten),
  • Gemeinkosten.

Der Zuwendungsempfänger hat für die im Vorhaben beschafften oder hergestellten Gegenstände ihm zustehende Investitionszulagen in Anspruch zu nehmen. Die Zuwendung verringert sich anteilig gemäß geltender Investitionszulage sowie um andere Zuwendungen Dritter.

5.4 Die Förderung für Vorhaben nach Nummer 2.2 beträgt bis zu 1.500.000 Euro[7]. Diese Förderung darf nur einmalig gewährt werden. Die Gewährung weiterer Beihilfen - auch nach anderen Richtlinien - mit Ausnahme von Beihilfen nach dem FuEuI-Rahmen oder den Risikokapitalleitlinien[8] beziehungsweise für FuE-Projekte ist für drei Jahre nach der Bewilligung dieser Förderung ausgeschlossen.

5.5 Vergaberecht

Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro anzuwenden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über das Vorhaben folgende Angaben bekannt zu geben:

  • Thema des Vorhabens,
  • Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle,
  • den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
  • Bewilligungszeitraum,
  • Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers,
  • Anzahl der erhaltenen beziehungsweise neu eingerichteten Arbeitsplätze.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Vollständige Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB), Steinstraße 104 bis 106, 14480 Potsdam, zu richten an:

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 bis 106
14480 Potsdam.

Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg zu beziehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Die InvestitionsBank, die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH und das Ministerium für Wirtschaft sind berechtigt, den Fortgang der Arbeiten zu kontrollieren, alle hierfür notwendigen Unterlagen einschließlich Niederschriften über Material und Arbeitsaufwand einzusehen und die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen.

Aufgrund des Einsatzes von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und bei Mitteln der Förderperiode 2007 bis 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern von EFRE-Mitteln sowie als Beihilfeempfänger teilweise veröffentlicht. Ferner sind besondere Publizitätsvorschriften[9] einzuhalten.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 bis 2013 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.4 Abweichend zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur auf der Basis bezahlter Rechnungen für die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.5 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereichte Anträge werden nach dieser Richtlinie behandelt.


[1] Für die Förderperiode 2007 bis 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2] ABl. EU 2006 Nr. C 323 S.1.

[3] ABl. EU 2003 Nr. L 154 S.1.

[4] ABl. EU 2006 Nr. L 210 S. 25.

[5] Detailregelungen bleiben vorbehalten.

[6] Derzeit ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2.

[7] Vorbehaltlich einer Änderung des Förerstatuts für das Gebiet Brandenburg-Südwest. Detailregelungen bleiben vorbehalten.

[8] ABl. EU 2006 Nr. C 194 S. 2.

[9] Insbesondere Artikel 8, 9 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.