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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovationsassistenten/-assistentinnen


vom 1. Juli 2007
(ABl./07, [Nr. 29], S.1551)

geändert durch Bekanntmachung des MWE vom 31. Januar 2013
(ABl./13, [Nr. 08], S.452)

Außer Kraft getreten am 31. Januar 2013
(ABl./13, [Nr. 08], S.452)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2007 bis 2013 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung und des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) zur Stärkung des Humankapitals, Erleichterung des Zugangs zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg Zuwendungen für die Beschäftigung von Hoch- und Fachhochschulabsolventen als Innovationsassistenten/-assistentinnen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

1.4 Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen “De-minimis“-Beihilfen[2] nach der “De-minimis“-Verordnung dar.

Der Gesamtbetrag aller “De-minimis“-Beihilfen darf den Betrag von 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren ab dem Zeitpunkt der ersten “De-minimis“-Beihilfe nicht übersteigen. Im Falle eines Unternehmens im Straßentransportsektor darf der Betrag von 100.000 Euro in drei Steuerjahren nicht überschritten werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beschäftigung von neu einzustellenden Absolventen/Absolventinnen einer Hoch- oder Fachhochschule beziehungsweise mit gleichzustellendem Abschluss, vorzugsweise in folgenden Bereichen:

  • Innovations-, Produktions-, Qualitäts- oder Umweltmanagement,
  • Technologie-Marketing,
  • Produktentwicklung einschließlich Produktvorbereitung und Design,
  • betriebswirtschaftliches Management.

Entsprechend dem Leitgedanken der Neuausrichtung der Wirtschaftsförderpolitik sollen dabei die Branchenkompetenzen im Land gezielt unterstützt werden. Vorrangig wird daher die Beschäftigung von Innovationsassistenten/-assistentinnen in Unternehmen gefördert, die den im Landesinnovationskonzept (LIK) festgelegten Branchenkompetenzfeldern zuzurechnen sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.

3.2 Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung[3] entspricht.

3.3 Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das antragstellende Unternehmen den Primäreffekt des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ erfüllt beziehungsweise diesen unter den Bedingungen des Rahmenplans künftig erfüllen wird, das Vorhaben gemäß den Vorgaben des Rahmenplans als förderfähig und förderwürdig eingestuft ist.

3.4 Ausgeschlossen sind Unternehmen, die im Straßengüterverkehr, in der Fischerei beziehungsweise der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/ 2000[4] in der Primärerzeugung der in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002[5] über staatliche Beihilfen für den Steinkohlebergbau tätig sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind solche Beschäftigungsverhältnisse,

  • die aufgrund der Stellenanforderungen den Einsatz eines/einer Hoch- beziehungsweise Fachhoch-schulabsolventen/-absolventin beziehungsweise eines Absolventen/einer Absolventin mit vergleichbarem Abschluss notwendig machen und
  • die die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Innovationen und den Marktzugang unterstützen und geeignet sind, die Marktchancen und die Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens zu verbessern.

4.2 Die Beschäftigungsverhältnisse sollen in der Regel für mindestens 24 Monate abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich. Der Arbeitsplatz muss sich im Land Brandenburg befinden.

4.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

4.3.1 Beschäftigungsverhältnisse mit Absolventen, die nach ihrem letzten Studienabschluss schon länger als 24 Monate in Wirtschaftsunternehmen tätig waren,

4.3.2 Beschäftigungsverhältnisse von Absolventen, die gleichzeitig Anteilseigner an dem Unternehmen sind beziehungsweise bei denen ein Familienmitglied ersten Grades Anteilseigner ist, es sei denn, dass nachweislich keine geeignete Person auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht,

4.3.3 Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 50 Prozent der betrieblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit,

4.3.4 Beschäftigungsverhältnisse mit Leiharbeitskräften und freien Mitarbeitern,

4.3.5 Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem Zuwendungsbescheid bestanden oder eingegangen wurden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Pro Unternehmen kann die Beschäftigung von bis zu zwei Absolventen/Absolventinnen für je 24 Monate gefördert werden. Für Existenzgründer erhöht sich die Zahl der als Innovationsassistenten förderfähigen Absolventen/Absolventinnen auf vier, wenn die Gründung nicht länger als 60 Monate zurückliegt. Es können nicht mehr als zwei Assistenten/Assistentinnen gleichzeitig gefördert werden. Die Zahl der (geförderten) Absolventen/Absolventinnen kann sich erhöhen, wenn die einzelnen Förderungszeiträume nicht ausgeschöpft wurden und der restliche Förderungszeitraum nicht weniger als sechs Monate beträgt.

Eine erneute Antragstellung ist möglich, wenn mindestens 24 Monate nach dem letzten Förderzeitraum vergangen sind.

5.3 Die Förderung besteht aus einem Zuschuss für die

Absolventen/Absolventinnen in Höhe von 50 Prozent, höchstens jedoch je Absolvent/Absolventin im ersten Jahr 20.000 Euro

Absolventen/Absolventinnen in Höhe von 40 Prozent, höchstens jedoch je Absolvent/Absolventin im zweiten Jahr 10.000 Euro

des lohn- oder einkommenssteuerpflichtigen Bruttogehaltes ohne Sonderzahlungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Förderung von Innovationsassistenten/-assistentinnen muss das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden. Sofern innerhalb dieses Zeitraumes keine Einstellung möglich ist, kann diese Frist auf begründeten Antrag einmalig um drei Monate verlängert werden.

7 Verfahren

7.1 Die Förderung wird auf schriftlichen und formgebundenen Antrag gewährt. Anträge sind in zweifacher Ausfertigung nach einer Erstberatung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH zu richten an:

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der InvestitonsBank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) zu erhalten.

7.2 Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leistungsprogramms sowie die Zuordnung zu den Branchenkompetenzfeldern des Landes,
  • eine Kopie des Handelsregisterauszuges beziehungsweise der Gewerbeanmeldung,
  • eine detaillierte Beschreibung der zu bearbeitenden Aufgabenstellung sowie der damit verbundenen Zielstellungen,
  • eine Beschreibung der an den Assistenten/die Assistentin gestellten Anforderungen (Anforderungsprofil) sowie der Entwurf des Anstellungsvertrages in Kopie.

7.3 Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

7.4 Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind zur Erfolgskontrolle insbesondere die Aspekte zukunftsorientierte Arbeitsplatzschaffung und -erhaltung einschließlich Beachtung des Gender-Mainstream-Prinzips, Technologietransfer, Innovationsgrad, Zielmärkte und der Bezug zu den Branchenkompetenzfeldern entsprechend der Ausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung zu bewerten.

7.5 Aufgrund des Einsatzes von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 bis 2013. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind besondere Publizitätsvorschriften[6] einzuhalten.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.8 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2013.

8.2 Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovationsassistenten vom 23. Februar 2004 (ABl. S. 138), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (ABl. 2007 S. 227), außer Kraft.

8.3 Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht, aber noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


[1] Für die Förderperiode 2007 bis 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO)

[2] Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf “De-minimis“-Beihilfen, ABl. EU Nr. L 379 S. 5

[3] derzeit Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003, ABl. EU Nr. L 124 S. 36

[4] ABl. EU Nr. L 83 S. 35

[5] ABl. EU Nr. L 205 S. 1

[6] insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006