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Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV)

Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV)
vom 2. August 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S.223)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 10], S.467)

Außer Kraft getreten am 16. November 2018 durch Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 28], S.372)

Auf Grund des § 31 in Verbindung mit § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3, § 56, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 13 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 10 und § 56 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 4, 13) geändert worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages:

1 - zu § 1 Abs. 2 SopV -
Sonderpädagogische Förderung

Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung, die Beschreibung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Grundsätze für Erziehung und Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “Lernen”, “Sprache”, “emotionale und soziale Entwicklung”, “geistige Entwicklung”, “Hören”, “körperliche und motorische Entwicklung”, “Sehen” und von Schülerinnen und Schülern mit autistischem Verhalten richten sich nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland vom 5./6. Mai 1994 und den Empfehlungen zu den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie für Kinder und Jugendliche mit autistischem Verhalten in der jeweils geltenden Fassung.

2 - zu § 2 SopV SopV -
Aufgaben und Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen

(1) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sind gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes Träger einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle (SpFB). Zur besseren wohnortnahen Versorgung können Nebenstellen der SpFB eingerichtet werden. Im Rahmen der Durchführung von Feststellungsverfahren leisten die SpFB neben den pädagogischen auch technische und verwaltende Aufgaben. Die SpFB im Zuständigkeitsbereich eines staatlichen Schulamtes arbeiten eng zusammen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt stellt das erforderliche verwaltungsfachliche und technische Personal.

(2) Das staatliche Schulamt kann gemäß den ihm übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten eine SpFB innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs mit kreisübergreifenden Aufgaben beauftragen. Im Rahmen einer gesonderten Weisung durch das für Schule zuständige Ministerium kann eine durch das staatliche Schulamt bestimmte SpFB auch schulamtsübergreifende oder landesweite Aufgaben für einzelne sonderpädagogische Förderschwerpunkte erfüllen.

(3) In der SpFB können Lehrkräfte aller Schulstufen und Schulformen tätig sein, die eine Qualifikation in einer oder mehreren sonderpädagogischen Fachrichtungen erworben haben (sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte). Bei der Auswahl der Lehrkräfte für die sonderpädagogische Förder- und Beratungstätigkeit sollen grundsätzlich alle nach dem regionalen Fachrichtungsbedarf erforderlichen sonderpädagogischen Fachrichtungen anteilig berücksichtigt werden, sofern nicht gemäß Absatz 2 bestimmte Aufgaben durch eine andere SpFB erfüllt werden. Darüber hinaus können Lehrkräfte der allgemeinen Schulen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Beratung, fachlichen Begleitung von Lehrkräften oder der Schulorganisation und Fortbildung für den gemeinsamen Unterricht verfügen, eingesetzt werden. Die Lehrkräfte der SpFB kooperieren insbesondere mit der schulpsychologischen Beratung, den Frühförder- und Beratungsstellen, den regional zuständigen Ämtern und Diensten, den gemeinsamen Servicestellen gemäß § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg.

(4) Die Aufgabenstellungen der Lehrkräfte der SpFB richten sich nach den Bestimmungen in § 2 der Sonderpädagogik-Verordnung und schließen die schulinterne oder schulübergreifende Fortbildung von Lehrkräften im gemeinsamem Unterricht sowie die schulinterne oder schulübergreifende fachunterrichtsbezogene sowie sonderpädagogische Fortbildung von Lehrkräften an Förderschulen oder in Förderklassen und die Unterstützung von schulübergreifenden Arbeitskreisen oder Fachkonferenzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität sowie der Implementation der Rahmenlehrpläne ein. Dies gilt entsprechend für vergleichbare Lehrkräfte in Oberstufenzentren und beruflichen Schulen.

(5) Die in der SpFB tätigen Lehrkräfte sind durch das staatliche Schulamt zu bestimmen. Sie sollen für mindestens einen Wochenarbeitstag zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 4 nicht im Unterricht eingesetzt werden.

(6) Für koordinierende Tätigkeiten wird jeweils eine Lehrkraft beauftragt und eine Abwesenheitsvertretung bestimmt. Diese Lehrkraft

  1. setzt sich für die einheitliche Aufgabenwahrnehmung gemäß § 2 Abs. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung ein und sichert den notwendigen personellen Einsatz sowie die Umsetzung der entsprechenden Standards für den gemeinsamen Unterricht, die flexible Eingangsphase und die förderdiagnostische Lernbeobachtung,
  2. koordiniert im Auftrag des staatlichen Schulamtes den Lehrkräfteeinsatz an allgemeinen Schulen gemäß Abschnitt 4 der Sonderpädagogik-Verordnung,
  3. bereitet Entscheidungen des staatlichen Schulamtes im Rahmen des Feststellungsverfahrens vor,
  4. leitet die Beratungen mit den in der SpFB tätigen Lehrkräften und die Beratungen der im FdL-Team gemäß Absatz 7 für die Durchführung des Feststellungsverfahrens verantwortlichen Lehrkräfte,
  5. ermittelt jährlich für den Träger der SpFB den Sachkostenbedarf,
  6. sichert den regelmäßigen fachlichen Austausch der an allgemeinen Schulen im Rahmen der flexiblen Eingangsphase, des gemeinsamen Unterrichts und der förderdiagnostischen Lernbeobachtung eingesetzten Lehrkräfte und
  7. arbeitet mit dem staatlichen Schulamt bei der Planung und Realisierung der für den Bereich Sonderpädagogik erforderlichen Fortbildungsangebote zusammen.

(7) Zur Durchführung von Feststellungsverfahren in der Grundfeststellung (Stufe I) bestimmt das staatliche Schulamt auf Vorschlag der mit der Koordinierung beauftragten Lehrkräfte Diagnostik-Teams. In einem Diagnostik-Team arbeiten in der Regel zwei Lehrkräfte. Alle Lehrkräfte, die im Rahmen der Stufe II des Feststellungsverfahrens im Unterricht der allgemeinen Schulen zur Absicherung der förderdiagnostischen Lernbeobachtung (FdL) eingesetzt sind, gehören zum FdL-Team.

(8) Zur sonderpädagogischen Diagnostik und Anfertigung sonderpädagogischer Stellungnahmen sowie zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 14 Absatz 3 der Sonderpädagogik-Verordnung kann die SpFB sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte im Auftrag des staatlichen Schulamtes einbeziehen.

(9) Im Rahmen der Beantragung eines Feststellungsverfahrens und der Begleitung der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in die Schule werden Fachkräfte der Kindertagesstätten, Lehrkräfte und Eltern durch die SpFB sonderpädagogisch beratend und begleitend unterstützt. Darüber hinaus können im Rahmen der personellen Möglichkeiten im Einzelfall Beratungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten zu Fragen der gemeinsamen Erziehung erfolgen. Informationen, die von den Lehrkräften der SpFB oder durch sie beauftragte Lehrkräfte der Förderklassen und Förderschulen im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung gemäß § 2 Abs. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung sowie ihrer präventiven und schulischen Diagnostik und Beratungstätigkeit gewonnen wurden, können nach Einwilligung der Eltern der zuständigen Schule zugeleitet werden.

(10) Im Rahmen der Nachsorge erfolgt die weitere Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die im gemeinsamen Unterricht oder in einer Förderschule oder Förderklasse sonderpädagogisch betreut wurden und für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht.

(11) Die Förderung noch nicht schulpflichtiger Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, Sehens oder der sprachlichen Entwicklung erfolgt im Bedarfsfall gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch Lehrkräfte der SpFB in der Form individueller und kleingruppenbezogener Beratungs- und Fördermaßnahmen innerhalb der Kindertagesstätten, innerhalb der häuslichen Frühförderung oder in den Räumen der SpFB.

(12) Die Lehrkräfte der SpFB dokumentieren ihre Tätigkeiten. Sie halten alle wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten schriftlich fest. Die Dokumentation wird durch die mit der Koordinierung beauftragte Lehrkraft nach standardisierten Vorgaben des staatlichen Schulamtes zusammengefasst und dem staatlichen Schulamt vorgelegt.

3 - § 3 SopV -
Feststellungsverfahren

(1) Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen vorgesehen, wenn davon auszugehen ist, dass die sonderpädagogische Förderung ihnen ermöglicht, ihr Recht auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung zu verwirklichen.

(2) Das für die besuchte Schule der Schülerin oder des Schülers zuständige staatliche Schulamt, bei Kindern, die noch keine Schule besuchen, das für die zuständige Grundschule zuständige staatliche Schulamt, entscheidet über den Beginn des Feststellungsverfahrens und beauftragt die zuständige SpFB mit der Durchführung. Die mit der Koordinierung der SpFB beauftragte Lehrkraft bestimmt ein Diagnostik-Team. Eine Lehrkraft dieses Teams übernimmt den Vorsitz des Förderausschusses . Die den Vorsitz führende Lehrkraft informiert die Eltern über die Einleitung des Verfahrens und lädt sie zur Förderausschusssitzung ein.

(3) Die für die verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte vorgegebenen Handreichungen sind für die Durchführung der Feststellungsverfahren verbindlich. Die darin enthaltenen Vordrucke sind, soweit erforderlich, zu verwenden.

(4) Der Antrag auf ein Feststellungsverfahren kann bis zu einem Jahr vor Beginn der Schulpflicht bei dem staatlichen Schulamt gestellt werden. Die allgemeinen Schulen haben darauf hinzuwirken, dass sonderpädagogischer Förderbedarf bis zum Ende der Jahrgangsstufe 4 festgestellt wird. Bei Anträgen ab der Jahrgangsstufe 5 hat die Schulleitung der bisher besuchten Schule ausführlich zu begründen, warum ein Feststellungsverfahren nicht zu einem früheren Zeitpunkt beantragt wurde.

(5) In der flexiblen Eingangsphase wird die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten “Lernen”, Sprache“” oder “emotionale und soziale Entwicklung” in der Regel in der Stufe II durch die Schule veranlasst. Im begründeten Einzelfall kann auf Antrag der Eltern ein Feststellungsverfahren in der Stufe I durchgeführt und, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf eindeutig bestimmt werden kann, abgeschlossen werden. Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “körperliche und motorische Entwicklung”, “geistige Entwicklung”, “Hören” oder “Sehen” sowie mit autistischem Verhalten wird das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 4 der Sonderpädagogik-Verordnung durchgeführt.

(6) Bei der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt “emotionale und soziale Entwicklung” soll mit Einwilligung der Eltern das Jugendamt in die Beratungen des Förderausschusses einbezogen werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Stufe II zur Vermeidung einer Verfestigung der Auffälligkeiten in einem abgestuften Verfahren durch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte, möglichst in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen der Jugendhilfe,

  1. in der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Beratung durch eine Lehrkraft der SpFB unterstützt oder
  2. durch eine Lehrkraft der SpFB zeitlich befristet begleitet werden.

Die außerschulischen und schulischen Maßnahmen sollen im Rahmen des Hilfeplangesprächs regelmäßig abgestimmt werden.

(7) Nach Einleitung des Feststellungsverfahrens beginnt die Grundfeststellung (Stufe I) gemäß § 3 Abs. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung. Dafür sind alle bisherigen Feststellungen zur Entwicklung der Schülerin oder des Schülers heranzuziehen, insbesondere die Ergebnisse der Lernstandsfeststellung und die Lernpläne der Grundschule. Die zuständige SpFB kann darüber hinaus zur Feststellung der Entwicklungs- und Leistungsauffälligkeiten und bisheriger Fördermaßnahmen weitere Unterlagen und Gutachten einholen. Zusätzlich zu der gemäß § 4 Abs. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung erforderlichen Beteiligung von Kostenträgern sind mit Einwilligung der Eltern Stellungnahmen und Gutachten einzuholen, insbesondere des Gesundheitsamtes und bei Bedarf der schulpsychologischen Beratung und der Einrichtungen der Frühförderung. Ist im Ergebnis der Grundfeststellung die Durchführung der Stufe II notwendig, leitet die zuständige SpFB die erforderlichen Schritte zur Schaffung der erforderlichen Förderbedingungen und Standards gemäß Absatz 8 ein.

(8) Die förderdiagnostische Lernbeobachtung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Sonderpädagogik-Verordnung (Stufe II) soll in gemeinsamer Verantwortung der zuständigen SpFB und der zuständigen Schule erfolgen. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Stufe II soll in der Regel zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres abgeschlossen sein. Die Zeitdauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung soll zwölf Monate nicht übersteigen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Förderausschusses legt die Dauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung fest und beauftragt eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit der fachlichen Unterstützung. Dies kann im Ausnahmefall auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Förderausschusses sein. Die förderdiagnostische Lernbeobachtung berücksichtigt folgende Standards:

  1. Jede Klasse, in der eine förderdiagnostische Lernbeobachtung durchgeführt wird, soll durch ein Lehrkräfteteam begleitet werden, das sich aus der Klassenlehrkraft und der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft zusammensetzt.
  2. Die Förderung der allgemeinen Schule wird durch eine sonderpädagogische Unterstützung und eine prozessbegleitende und vertiefende sonderpädagogische Diagnostik erweitert. Zu den Aufgaben des Lehrkräfteteams gehören insbesondere die individuelle Förderung auf der Grundlage der Lern- und Förderpläne für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemeinsame Unterrichtsplanung und die monatlichen Fallbesprechungen. Die Ergebnisse der Lernbeobachtung sowie der nächsten Lernschritte sind schriftlich festzuhalten.
  3. Die förderdiagnostische Lernbeobachtung wird vorwiegend in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durchgeführt. Zur Absicherung der Lernbeobachtung ist zusätzlich zur Lehrkraft der Grundschule eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit einem Unterrichtseinsatz gemäß der VV-Unterrichtsorganisation in der Klasse tätig.
  4. Die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler sind intensiv in die Förderplanung einzubeziehen und in regelmäßigen Abständen über den Verlauf der förderdiagnostischen Lernbeobachtung zu informieren.
  5. Im Rahmen der förderdiagnostischen Lernbeobachtung erfolgt die Leistungsbewertung, sofern diese durch die Vergabe von Noten erfolgt, getrennt vom Zeugnis zusätzlich durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung.
  6. Vorbereitend oder begleitend zur Durchführung der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind die beteiligten Lehrkräfte der Grundschule und die sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte fortzubilden. Für die verpflichtende Fortbildung der Lehrkräfte ist das staatliche Schulamt zuständig.

(9) Für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen oder besuchen wollen, gelten folgende Regelungen:

  1. Förderschulen in freier Trägerschaft können auf Wunsch der Eltern besucht werden, wenn der entsprechende sonderpädagogische Förderbedarf durch das zuständige staatliche Schulamt gemäß § 3 Sonderpädagogik-Verordnung festgestellt wurde,
  2. Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “körperliche und motorische Entwicklung“, “Sehen“, “Hören“, “geistige Entwicklung“ sowie Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten können auf Wunsch der Eltern den gemeinsamen Unterricht einer Schule in freier Trägerschaft besuchen, wenn das staatliche Schulamt den entsprechenden Förderbedarf feststellt und die Eignung der Schule nachgewiesen wurde,
  3. Für Schülerinnen und Schüler mit einem vermuteten sonderpädagogishen Förderbedarf in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “Lernen“, “emotionale und soziale Entwicklung“ oder “Sprache“, die auf Wunsch der Eltern den gemeinsamen Unterricht an Schulen in freier Trägerschaft besuchen oder besuchen wollen, ist auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen.,

Die Feststellungsverfahren sind für die Schülerinnen und Schüler, Eltern und die Schulen in freier Trägerschaft kostenfrei.

4 - zu § 4 SopV -
Förderausschuss

(1) Der Förderausschuss erarbeitet eine Bildungsempfehlung. Soweit erforderlich, soll die Bildungsempfehlung folgende Aussagen und Empfehlungen enthalten und begründen:

  1. Aussagen zu den Förderschwerpunkten und dem Lernort unter Berücksichtigung des Elternwunsches oder eine Begründung für ein alternatives Angebot, wenn die personellen, räumlichen oder sächlichen Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in die gewünschte oder die gemäß § 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes örtlich zuständige allgemeine Schule nicht vorhanden sind und auch in absehbarer Zeit nicht geschaffen werden können,
  2. Empfehlungen für den zusätzlichen Einsatz sonderpädagogisch qualifizierter Lehrkräfte und eine Beschreibung der notwendigen sonderpädagogischen Förderung im gemeinsamen Unterricht,
  3. Benennung der Rahmenlehrpläne, nach denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll,
  4. Aussagen zum Nachteilsausgleich gemäß Absatz 2,
  5. Benennung notwendiger baulicher Veränderungen und spezieller sächlicher Hilfen für den gemeinsamen Unterricht,
  6. Aussagen zur Zumutbarkeit einer täglichen Schülerbeförderung und zu einer eventuellen Kostenbelastung für die Eltern unter Berücksichtigung der Satzung des Trägers der Schülerbeförderung,
  7. Aussagen über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten einer Wohnheimunterkunft,
  8. Empfehlungen zur Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten,
  9. zusätzliche Empfehlungen für die außerschulische Betreuung und Förderung in Verantwortung der Eltern und für Unterstützungsmaßnahmen für die Familie und
  10. Empfehlungen zu zusätzlichem Personal des Schulträgers und gegebenenfalls anderer Kostenträger.

Die Erarbeitung der Bildungsempfehlung erfolgt in der Regel einvernehmlich. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, sind die abweichenden Positionen in der Bildungsempfehlung darzustellen. Die Bildungsempfehlung wird zusammen mit allen weiteren Unterlagen des Förderausschusses dem staatlichen Schulamt zur Entscheidung zugestellt.

(2) Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorgaben der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung, der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung und den Verordnungen der beruflichen Schulen unterrichtet werden und einen sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten “Sprache”, “Hören”, “Sehen”, “soziale und emotionale Entwicklung”, “körperliche und motorische Entwicklung” sowie bei autistischem Verhalten haben, können im gemeinsamen Unterricht einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen. Der Nachteilsausgleich wird vom Förderausschuss beschrieben und vom staatlichen Schulamt entschieden. Bei Schülerinnen und Schülern, die nach den Vorgaben der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung unterrichtet werden, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Abiturprüfungen die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende, den Nachteilsausgleich fest. Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf die Veränderung der äußeren Bedingungen für eine mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellung insbesondere durch

  1. Veränderung des zeitlichen Rahmens,
  2. Verwendung personeller und technischer Hilfsmittel,
  3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,
  4. schriftliche statt mündliche Leistungsnachweise oder
  5. eine individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation.

Zeitlich begrenzt kann in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 in einzelnen Fächern auf Beschluss der Klassenkonferenz die Leistungsbewertung mit Noten durch eine schriftliche Information zur Lernentwicklung ergänzt oder ersetzt werden.

(3) Im Feststellungsverfahren sind die Eltern Mitglieder des Förderausschusses und

  1. können Vorschläge unterbreiten,
  2. können zu den Sitzungen des Förderausschusses eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen,
  3. ist ihre Einwilligung erforderlich, wenn zusätzliche Mitglieder in den Förderausschuss berufen oder Stellungnahmen oder Gutachten in das Verfahren einbezogen werden sollen,
  4. können in sämtliche Stellungnahmen und Gutachten Einsicht nehmen und an allen Beratungen teilnehmen,
  5. sind bei der Erarbeitung und der Umsetzung des individuellen Förderplans in der förderdiagnostischen Lernbeobachtung angemessen zu beteiligen und
  6. sind über mögliche finanzielle Auswirkungen, insbesondere Schülerfahrt- oder Wohnheimkosten, zu beraten.

(4) Stellt der Förderausschuss fest, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, werden neben der Begründung Empfehlungen für die weitere Förderung im Rahmen der Möglichkeiten der allgemeinen Schule gegeben, soweit diese erforderlich sind.

5 - zu § 5 SopV -
Entscheidung des staatlichen Schulamtes

(1) Die mit der Koordinierung beauftragte Lehrkraft der zuständigen SpFB prüft im Auftrag des staatlichen Schulamtes die Bildungsempfehlung und die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, inhaltliche Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit. Insbesondere bei einer Empfehlung für den gemeinsamen Unterricht ist zu klären, ob

  1. die zur Verfügung stehenden oder die zu schaffenden personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen ausreichend sind,
  2. die Möglichkeit der Bereitstellung zusätzlicher Lehrerwochenstunden sowie des gegebenenfalls notwendigen Einsatzes von Unterrichtshelferinnen oder Unterrichtshelfern gemäß Nummer 8 Abs. 1 besteht und
  3. die Empfehlungen zu zusätzlichem Personal des Schulträgers und gegebenenfalls anderer Kostenträger von diesen umgesetzt werden können.

(2) Das zuständige staatliche Schulamt entscheidet, ob und in welchem Förderschwerpunkt sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf vor, entscheidet das staatliche Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers. Stehen dem Elternantrag auf Besuch einer bestimmten allgemeinen Schule sachliche Gründe entgegen, hat das staatliche Schulamt diese gegenüber den Eltern darzulegen. Soll einem Elternantrag auf Aufnahme in eine Förderschule oder Förderklasse entsprochen werden, erfolgt die Entscheidung über eine möglichst wohnungsnahe Aufnahme. Liegt kein Antrag der Eltern vor, ist davon auszugehen, dass gemeinsamer Unterricht in Wohnungsnähe gewünscht ist.

(3) Soweit die Eltern die Beschulung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für die Wohnung zuständigen staatlichen Schulamtes wünschen, sind sie über schulische Alternativen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs zu beraten. Halten die Eltern an ihrem Wunsch fest, ist mit dem für die gewünschte Schule zuständigen staatlichen Schulamt gemeinsam zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme, insbesondere freie Kapazitäten, erfüllt sind. Die Entscheidung trifft das für die Wohnung zuständige staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für die Förderschule zuständigen staatlichen Schulamt. Das zuständige staatliche Schulamt informiert die SpFB und die betroffenen Schulen über die Entscheidung.

(4) Sind bei einem Elternantrag auf gemeinsamen Unterricht in der örtlich zuständigen oder der gewünschten Schule und in zumutbar erreichbaren anderen allgemeinen Schulen auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten die notwendigen räumlichen, sächlichen oder personellen Voraussetzungen nicht vorhanden und können sie auch nicht geschaffen werden, wird die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage der Entscheidung des zuständigen staatlichen Schulamtes in eine möglichst wohnungsnahe Förderschule oder Förderklasse aufgenommen oder zugewiesen.

(5) Das staatliche Schulamt teilt gemäß § 5 der Sonderpädagogik-Verordnung den Eltern schriftlich die Entscheidung mit. Eine Zuweisung entgegen dem Elternwillen an eine Schule in freier Trägerschaft darf nicht erfolgen.

(6) Die Gutachten, Berichte, Niederschriften und sonstigen Unterlagen des Förderausschusses mit personenbezogenen Daten werden in der aufnehmenden Schule den Schülerakten beigelegt. Die Aufbewahrung, Übermittlung, Aussonderung und Vernichtung richten sich nach den Bestimmungen der Datenschutzverordnung Schulwesen und der VV-Schulakten.

6 - zu § 6 Abs. 2 SopV -
Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz bestimmt für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “körperliche und motorische Entwicklung”, “geistige Entwicklung”, “Hören”, “Sehen” oder mit autistischem Verhalten auf der Grundlage der individuellen Förderpläne Art und Umfang der weiteren sonderpädagogischen Förderung. Die zuständige sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft überprüft den sonderpädagogischen Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt “Lernen”. Die Ergebnisse werden in einer Stellungnahme zusammengefasst. Für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “emotionale und soziale Entwicklung” oder “Sprache” beantragt die Schule ein erneutes Feststellungsverfahren gemäß § 3 Sonderpädagogik-Verordnung.

7 - zu §§ 7 bis 11 SopV -
Gemeinsamer Unterricht

(1) Das staatliche Schulamt trifft die Entscheidung über die personellen Rahmenbedingungen für den gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses und der jeweiligen schulorganisatorischen Situation. Das staatliche Schulamt sichert in Abstimmung mit der zuständigen SpFB, dem Schulträger sowie, wenn erforderlich, mit anderen Leistungsträgern die erforderlichen Rahmenbedingungen.

(2) Der gemeinsame Unterricht wird auf der Grundlage der Entscheidung des staatlichen Schulamtes von Lehrkräften der allgemeinen Schule und von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften angeboten. Für eine spezielle fachrichtungsspezifische Unterstützung ist die SpFB zuständig. Stehen sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, kann im Einzelfall eine Lehrkraft der allgemeinen Schule eingesetzt werden, die sich hierfür besonders qualifiziert hat.

(3) Es wird angestrebt, dass in der Klasse ein Team unterrichtet, das in der Regel aus nicht mehr als fünf Lehrkräften besteht. Jede Lehrkraft ist verpflichtet, auch in den Klassen mit gemeinsamem Unterricht Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten und sich für die Arbeit in diesen Klassen entsprechend fortzubilden. Sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte sollen förderschwerpunktübergreifend in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “Lernen”, “emotionale und soziale Entwicklung” sowie “Sprache” eingesetzt werden. Die dafür notwendige Qualifikation ist im Rahmen einer Fortbildung zu erwerben.

(4) Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt “Lernen” vor, so wird der gemeinsame Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in der Regel an einer ausgewählten Oberschule erteilt, die mit einer entsprechenden Förderschule kooperiert oder als integrativ-kooperative Schule organisiert ist.

(5) Gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “emotionale und soziale Entwicklung” in der Sekundarstufe I soll grundsätzlich im Verbund mit Maßnahmen von Trägern der Jugendhilfe, die besondere Projekte in Verbindung mit Schule anbieten, erfolgen. Dazu soll eine inhaltliche Abstimmung zwischen dem schulischen Förderplan und dem individuellen Hilfeplan des Jugendamtes erfolgen.

8 - zu § 8 Abs. 3 und § 13 SopV -
Sonstiges pädagogisches und sonstiges Personal

(1) Sonstiges pädagogisches Personal gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Unterrichtshelferinnen und Unterrichtshelfer) wird an Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “geistige Entwicklung”, “körperliche und motorische Entwicklung” “Hören” und “Sehen”, im entsprechenden gemeinsamen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten eingesetzt.

(2) Sonstiges Personal des Schulträgers leistet in den Förderschulen und im gemeinsamen Unterricht gemäß Absatz 1 unterstützende und insbesondere therapeutische Maßnahmen überwiegend außerhalb des Unterrichts.

(3) Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, das durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Träger der Jugendhilfe finanziert wird, erbringt einzelfallbezogene Hilfen für Schülerinnen und Schüler. Für die organisatorische und fachliche Einordnung dieses Personals im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Schule trifft die Schulleitung mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung. Im Rahmen dieser Vereinbarung ist insbesondere festzulegen, welche Weisungsbefugnisse auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen werden.

9 - zu § 12 Abs. 2 SopV -
Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten

(1) Bei Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten liegt eine tief greifende Entwicklungsstörung vor. Ihre Lebenssituation ist durch sensorische, motorische, emotionale und soziale Probleme erschwert. Von zentraler Bedeutung sind Beeinträchtigungen von Wahrnehmung und Motorik.

(2) Die sonderpädagogische Stellungnahme für Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten wird durch eine sonderpädagogische Fachkraft auf der Grundlage einer fachärztlichen Diagnose erstellt und bezieht die Ergebnisse freier und gebundener Verhaltensbeobachtungen mit ein. Bei der Erstellung der Anamnese sind die Eltern, die Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, Therapeutinnen und Therapeuten einzubeziehen.

(3) Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten können in allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht oder in einer ihrem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Förderschule oder Förderklasse unterrichtet werden. Es ist bei der Auswahl der Schule darauf zu achten, dass diese Schülerinnen und Schüler eine Kontinuität der Bezugspersonen, eine feste Gruppenstruktur und eine klare Struktur des Tagesablaufs benötigen.

(4) Die Bildungsinhalte des festgelegten Bildungsgangs müssen unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes und der Lernvoraussetzungen vermittelt werden. Für die Leistungsbewertung gelten die individuellen Regelungen des Nachteilsausgleichs gemäß Nummer 4 Abs. 2. Insbesondere der Einsatz technischer Hilfsmittel zur Überwindung von Einschränkungen in der Kommunikation ist hierbei einzubeziehen.

(5) Für die Koordinierung des Einsatzes von entsprechend qualifiziertem Personal oder für die Qualifikation der im Unterricht einzusetzenden Lehrkräfte sind die SpFB zuständig. Die in den SpFB tätigen Lehrkräfte mit besonderer Qualifikation oder Erfahrungen im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit autistischem Verhalten stehen den Schulen für eine regelmäßige Beratung und Begleitung zur Verfügung. Sie sollen eine vorbereitende oder begleitende Fortbildung für die im Unterricht tätigen Lehrkräfte anbieten oder anderweitige Angebote vermitteln.

10 - zu § 13 Abs. 1, 2 und 3 SopV -
Besondere Organisationsformen der Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen”, “emotionale und soziale Entwicklung” oder “Sprache”

(1) Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen”, “emotionale und soziale Entwicklung” oder “Sprache” arbeiten in regionalen Netzwerken mit den Grund-, Ober- und Gesamtschulen zusammen und bieten in Verbindung mit den zuständigen SpFB präventive und schulübergreifende Förderangebote an.

(2) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen” können in Abstimmung mit der zuständigen SpFB innerhalb ihres Netzwerkes im Rahmen des zur Verfügung stehenden sonderpädagogischen Lehrkräftepools zeitlich begrenzte präventive Förderangebote für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 einer Grundschule ihres Netzwerkes anbieten. Ein Feststellungsverfahren ist nicht erforderlich. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen trotz dieser Fördermaßnahmen sonderpädagogischer Förderbedarf zu vermuten ist, sollen bis spätestens zum Ende der Jahrgangsstufe 4 ein Feststellungsverfahren und der Übergang in den gemeinsamen Unterricht oder in die Förderschule erfolgen.

(3) Förderschulen können auf der Grundlage eines vom staatlichen Schulamt genehmigten besonderen pädagogischen Konzepts und im Benehmen zwischen den Schulträgern Unterrichtseinheiten in den Räumen von allgemeinen Schulen ihres regionalen Netzwerkes erteilen sowie gemeinsame Projekte und Unterrichtseinheiten mit Klassen der allgemeinen Schulen durchführen.

(4) Das staatliche Schulamt ermittelt im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium den Bedarf für die Errichtung von Förderklassen und setzt sich mit dem zuständigen Schulträger in Verbindung. Die Errichtung erfolgt gemäß § 104 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch den Schulträger und bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Für die Klassengröße gelten die VV-Unterrichtsorganisation.

(5) Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Sprache” sollen vorrangig für die Jahrgangsstufen 1 und 2 eingerichtet werden. Sie werden durch eine entsprechend sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft geführt. Der Unterricht findet überwiegend binnendifferenziert, maximal im Umfang von einem Drittel der Unterrichtszeit in Kleingruppen- oder Einzelförderung statt. Die Arbeit in der Förderklasse erfolgt in enger Kooperation in der Regel mit den Parallelklassen. Nach Abschluss der sprachheilpädagogischen Förderung, in der Regel nach der Jahrgangsstufe 2, besuchen die Schülerinnen und Schüler die zuständige allgemeine Schule oder auf Antrag der Eltern und nach Gestattung durch das zuständige staatliche Schulamt eine Klasse der bisher besuchten Schule.

(6) Schülerinnen und Schüler, die den Anforderungen der Grundschule oder der Oberschule genügen, wechseln von einer Förderschule oder Förderklasse in eine Klasse der Grundschule oder Oberschule. Die Förderschule begleitet die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler in Verbindung mit der zuständigen SpFB auf der Grundlage eines individuellen Förderplans.

11 - zu § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 SopV -
Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung”

(1) Die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung” haben in ihrem Erscheinungsbild ein komplexes Beziehungsgefüge von individueller Schädigung sowie personalen und sozialen Faktoren, das in sich nicht statisch ist. Neben den Beeinträchtigungen in der geistigen Entwicklung sind insbesondere Beeinträchtigungen der Motorik, der Wahrnehmung, der Sprache und des Sozialverhaltens in unterschiedlicher Ausprägung und Kombination zu berücksichtigen. Besondere Anforderungen an eine individuelle Förderung stellen Schülerinnen und Schüler, die in mehreren Entwicklungsbereichen so erheblich beeinträchtigt sind, dass gleichzeitig verschiedene Förderschwerpunkte im Sinne einer schweren Mehrfachbehinderung zur Anwendung kommen.

(2) Der Unterricht in Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung” richtet sich nach den hierfür geltenden curricularen Vorgaben. Er wird durch zwei Lehrkräfte gemeinsam oder im Wechsel erteilt. Lehrkräfte im Unterricht für diese Schülerinnen und Schüler sind

  1. Personen, die über eine im Land Brandenburg anerkannte Lehrbefähigung für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung” verfügen sollen und
  2. sonderpädagogische Fachkräfte, die über eine geeignete sonderpädagogische Ausbildung verfügen, mindestens jedoch über eine Ausbildung als Sonderpädagogin oder Sonderpädagoge (Fachschule).

Diese Lehrkräfte werden durch Unterrichtshelferinnen oder Unterrichtshelfer gemäß Nummer 8 Abs. 1 und sonstiges Personal gemäß Nummer 8 Abs. 2 unterstützt.

(3) Die Lehrkräfte und die Unterrichtshelferinnen und Unterrichtshelfer arbeiten als pädagogisches Kernteam. Das pädagogische Kernteam ist gemeinsam für die Gestaltung des Unterrichts und die Durchführung individueller sonderpädagogischer Maßnahmen verantwortlich. Sie leisten innerhalb des Unterrichts neben ihren unterrichtlichen Aufgaben anteilig gruppenbezogene, sonderpädagogische Hilfestellungen und pflegerische Maßnahmen. Unterrichtshelferinnen und Unterrichtshelfer werden nach Bedarf in der Regel in mehreren Klassen eingesetzt.

(4) Schülerinnen und Schülern, die nicht im gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule lernen, soll die weitestgehende Selbstverwirklichung in sozialer Integration ermöglicht werden. Dafür sollen die Schulleitungen und Lehrkräfte der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung” Organisationsformen des gemeinsamen Lernens mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in gemeinsamer Verantwortung mit den jeweiligen Schulleitungen und Lehrkräften allgemeiner Schulen entwickeln. Ausgehend von den individuellen Voraussetzungen sind schrittweise und in abgestufter Form die Möglichkeiten der Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler an den gemeinsamen Projekten und Unterrichtseinheiten abzusichern. Individuell angepasst soll schrittweise und mit zunehmendem Umfang gemeinsamer Unterricht für möglichst alle Schülerinnen und Schüler der miteinander kooperierenden Klassen angeboten werden.

12 - zu § 13 Abs. 6 SopV -
Integrativ-kooperative Schulen

Grundlage der Arbeit in einer integrativ-kooperativen Schule ist ein pädagogisches Konzept, das von allen Beteiligten (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler, Schulträger und zuständiges staatliches Schulamt) gemeinsam entwickelt und regelmäßig fortgeschrieben wird. Das Konzept muss auch Aussagen zu den räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen einer integrativ-kooperativen Schule treffen. Schon in der Phase der Konzepterstellung ist die multiprofessionelle Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften zu suchen.

13 - zu § 14 Abs. 3 SopV -
Dauer des Schulbesuchs

Die Entscheidung über die Berechtigung zum Besuch der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf “geistige Entwicklung“ nach Erfüllung der Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, trifft im Einzelfall das für die besuchte Förderschule in öffentlicher oder in freier Trägerschaft zuständige staatliche Schulamt. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnung sich im Zuständigkeitsbereich eines anderen staatlichen Schulamtes im Land Brandenburg befindet sowie für Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnung sich in einem anderen Bundesland befindet.

14 - zu § 15 Abs. 3 SopV -
Begegnung mit fremden Sprachen

Die Begegnung mit fremden Sprachen wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten. Die Begegnung mit einer fremden Sprachen ist in die Fächer und Lernbereiche integriert. Die Begegnungssequenzen umfassen in der Regel 10 bis 20 Minuten. Am Unterricht in der Begegnungssprache nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 teil. Für die erbrachten Leistungen in der Begegnungssprache werden keine Noten erteilt. In der Regel ist die Begegnungssprache Englisch. Die Teilnahme am Unterricht in der Begegnungssprache ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

15 - zu § 15 Abs. 5 SopV -
Unterricht in Deutscher Gebärdensprache

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Hören“ weitere Begegnungssprache. In den Jahrgangsstufen 3 bis 6 ist Deutsche Gebärdensprache im Rahmen der personellen und sächlichen Voraussetzungen als Wahlunterricht anzubieten.

(2) In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Hören“ ist die Deutsche Gebärdensprache als Wahlpflichtfach gemäß § 11 Absatz 3 der Sekundarstufe-I-Verordnung im Rahmen der Kontingentstundentafel und der personellen und sächlichen Vorrausetzungen anzubieten.

16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft.

Potsdam, den 2. August 2007

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

In Vertretung
Burkhard Jungkamp