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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Tarifvertrag zur sozialverträglichen Begleitung der Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz


vom 28. Januar 2013
(ABl./13, [Nr. 6], S.305)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Bekanntmachung des MIK vom 20. Dezember 2017
(ABl./18, [Nr. 26], S.555)

Zur sozialverträglichen Begleitung der Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz haben der Minister des Innern für die Regierung des Landes Brandenburg und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Berlin-Brandenburg sowie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Landesverband Brandenburg den nachfolgenden Tarifvertrag abgeschlossen.

Der Tarifvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg errichtet wird, und spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Tarifvertrag zur sozialverträglichen Begleitung der Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz

Vom 5. Oktober 2012

zwischen

der Regierung des Landes Brandenburg
vertreten durch den Minister des Innern                   einerseits

und

der ver.di -Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft -
Landesbezirk Berlin-Brandenburg

sowie

der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Brandenburg                                andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich, Gleichstellungsklausel

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen und am Tag der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg in einem Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg stehen für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unschädlich.

Protokollnotiz zu § 1 Absatz 1
Mit der Verwendung des Namens „Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg“ in diesem Tarifvertrag ist die Universität gemeint, welche mit ihrer Errichtung Rechtsnachfolgerin der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) wird. Erhält die Rechtsnachfolgerin der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Hochschule Lausitz (FH) einen anderen Namen, so tritt in diesem Tarifvertrag dieser an die Stelle dieses Namens.

(2) Die in diesem Tarifvertrag verwendeten status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Anwendung des TV Umbau

Für die unter § 1 Absatz 1 fallenden Beschäftigten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg gilt der Tarifvertrag über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau) vom 21. Januar 2009 in der am Tag der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

Nr. 1 - zu § 1 TV Umbau

Die Protokollnotiz zu § 1 Absatz 2 TV Umbau wird wie folgt ergänzt:

„Die Tarifvertragsparteien sind der Auffassung, dass die mit der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg verbundenen organisatorischen und personellen Maßnahmen als Umbaumaßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten.“

Nr. 2 - zu § 4 TV Umbau

  1. § 4 Absatz 1 TV Umbau gilt in folgender Fassung:

    „Entfällt der bisherige Arbeitsplatz aufgrund einer Umbaumaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, prüft der Arbeitgeber unter Beteiligung des Personalservice eine Weiterbeschäftigung auf einem gleich bewerteten Arbeitsplatz in folgender Reihenfolge:
    1. Arbeitsplatz am gleichen Standort der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg,
    2. Arbeitsplatz an einem anderen Standort der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg,
    3. Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle am gleichen Ort (gleicher Ressortbereich),
    4. Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle am gleichen Ort (anderer Ressortbereich),
    5. Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle (bisheriger Ressortbereich) an einem anderen Ort,
    6. Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle (anderer Ressortbereich) an einem anderen Ort.“

    Protokollnotiz zu § 2 Nr. 2 Ziff. 1
    Standorte der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg sind Cottbus, Cottbus-Sachsendorf und Senftenberg. Im Falle einer Umsetzung oder Versetzung innerhalb der Stadt Cottbus kommt § 6 TV Umbau nicht zur Anwendung.

  2. § 4 Absatz 5 TV Umbau gilt in folgender Fassung:
    „Beschäftigte, die nach Absatz 1 Buchstabe d und f gegen ihren Willen umgesetzt werden sollen, sind vor der Umsetzung mit ihrer Zustimmung durch die Dienststelle dem Personalservice zu melden.“

Nr. 3 - zu § 19 TV Umbau

  1. § 19 Absätze 1 bis 3 TV Umbau finden für die mit der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg verbundenen organisatorischen und personellen Maßnahmen keine Anwendung.
  2. § 19 Absatz 4 TV Umbau findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Clearingstelle auch für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Tarifvertragsparteien über Auslegung und Durchführung dieses Tarifvertrages zuständig ist. Tritt der TV Umbau außer Kraft, so wird für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages eine Clearingstelle mit jeweils drei von den Vertragsparteien zu benennenden Beisitzern gebildet. Für diese Clearingstelle gelten die Regelungen des § 19 Absatz 4 TV Umbau sowie die Maßgabe nach Satz 1.
  3. § 19 TV Umbau wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
    „Die Beschäftigten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg haben die Möglichkeit, die datenbankgestützte Vermittlungsbörse der Landesregierung PersON in Anspruch zu nehmen, wenn sie an alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landesverwaltung interessiert sind. An den Standorten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg werden mindestens sechs Computereinzelarbeitsplätze zur Verfügung gestellt, die über einen Zugang zum Landesverwaltungsnetz verfügen. Der Datenschutz wird gewährleistet. Die nähere Ausgestaltung kann durch eine Dienstvereinbarung geregelt werden.“

§ 3
Sonderregelungen

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Beschäftigten und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg über eine den Beschäftigten betreffende geplante Versetzung, Ein- oder Umgruppierung, die mit der Neugründung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg zusammenhängt, wird am Sitz der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg eine ständige Schlichtungsstelle gebildet. Die Schlichtungsstelle besteht aus jeweils zwei Mitgliedern, die von der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg einerseits und dem Personalrat der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg andererseits bestellt werden sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg und Personalrat einigen müssen. Bei der Auswahl der jeweils zu bestellenden Mitglieder sollen die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg und der Personalrat berücksichtigen, dass ein zu bestellendes Mitglied bis zum Tag der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg an der Technischen Universität Cottbus und das andere zu bestellende Mitglied bis zum Tag der Errichtung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg an der Hochschule Lausitz beschäftigt war. Die Schlichtungsstelle wird auf Anrufung durch den betroffenen Beschäftigten oder durch die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg tätig, kann den Beschäftigten und personalverantwortliche Mitarbeiter der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg anhören und beschließt nach Beratung mehrheitlich einen Entscheidungsvorschlag. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt das Land Brandenburg. Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Personalrates bleiben hiervon unberührt.

(2) Das übergeleitete Lehrpersonal führt seine bisherigen Dienstaufgaben in unverändertem Umfang fort. Soweit sich die Dienstaufgaben ändern, finden für akademische Mitarbeiter im Sinne des § 47 BbgHG hinsichtlich der Höhe ihrer Lehrverpflichtung allein die nach der Brandenburgischen Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung für Universitätspersonal geltenden Regelungen Anwendung.

Niederschriftserklärung:
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die arbeitsvertraglichen Regelungen fortgelten.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg errichtet wird. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des 31. Dezember 2017 gekündigt werden. Das Kündigungsrecht ist einheitlich auszuüben.

(2) Der Tarifvertrag endet spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018.

(3) Die Nachwirkung im Sinne des § 4 Absatz 5 TVG wird ausgeschlossen.

§ 5
Nichteintreten oder Nichtvorliegen wesentlicher Umstände, Salvatorische Klausel

(1) Bei Abschluss dieses Tarifvertrages gehen die Tarifvertragsparteien von den im Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz in der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fassung enthaltenen Regelungen aus. Sofern bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für dessen Abschluss wesentliche Umstände nicht eintreten oder vorliegen, von deren Eintritt oder Vorliegen bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Tarifvertragsparteien ausgegangen sind und deshalb wesentliche Tariflücken oder Widersprüche bei der Anwendung dieses Tarifvertrages entstehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages nicht vorhersehbar oder nicht beabsichtigt waren, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Tarifverhandlungen. Ziel der Verhandlungen sind Regelungen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck der bisherigen Regelungen so nahe wie möglich kommen.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, berührt dies die übrigen Regelungen nicht; für diesen Fall verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zu entsprechenden Verhandlungen mit dem Ziel, die bisherigen unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen.

Potsdam, den 5. Oktober 2012