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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -


vom 23. April 2013
(ABl./13, [Nr. 20], S.1489)

Auf Grund des § 148 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) wird bekannt gemacht:

Der Prozentsatz im Sinne des § 148 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg beträgt für das Kalenderjahr 2012

2,99.