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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

§ 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2013 -


vom 3. Januar 2013
(ABl./13, [Nr. 06], S.308)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013 durch Bekanntmachung des MdF vom 22. November 2013
(ABl./13, [Nr. 52], S.3053)

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2714) geändert worden.

Die maßgebenden Sachbezugswerte betragen hiernach ab 1. Januar 2013:

  1. für Gemeinschaftsunterkunft
    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter

    in Euro
    pro Monat
    im Einzelzimmer  151,20
    im Doppelzimmer 64,80
    im Dreibettzimmer 43,20
    im Vierbettzimmer und mehr 21,60
  2. für Verpflegung

    in Euro
    pro Tag
    volle Tagesverpflegung  7,47
    für Frühstück 1,60
    für Mittag- oder Abendessen je 2,93

Die Änderung der Sachbezugswerte hat Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Das Trennungstagegeld beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 TGV ab dem 1. Januar 2013

täglich 7,47 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 11,20 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2013 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), das zuletzt durch das Rundschreiben - 45-FD 2794.3-2011#001 - vom 16. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 50) geändert worden ist, treten die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2013 an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der als Anlage beigefügten Muster-Vereinbarung genannten Beträge.

3. Anwendung von Rundschreiben

Die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 2794.3-2011#001 - vom 16. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 50) bekannt gegebenen Sachbezugswerte für das Jahr 2012 sind nicht mehr anzuwenden.

Anlagen