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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Prüfungsrichtlinien des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten für die Prüfung der Jahresrechnungen der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg


vom 17. August 2012
(ABl./12, [Nr. 36], S.1247)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2020 durch Richtlinie des MWE vom 22. Oktober 2019
(ABl./19, [Nr. 45], S.1231)

1 Geltungsbereich

Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern (nachfolgend IHKs), die von einem Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben absehen und gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Anwendung des Finanzstatuts in der jeweils geltenden Fassung verfahren, wird nach § 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011, und § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg vom 13. September 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1998, sowie § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1991 die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld (nachfolgend RP-Stelle) nach Maßgabe folgender Richtlinien beauftragt.

Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe, die Durchführung freiwilliger Prüfungen sowie weiterer Aufgaben (zum Beispiel Kassenprüfungen) bildet das Sonderstatut der RP-Stelle vom 10. April 1957 in seiner jeweils geltenden Fassung.

Für die Planung und Durchführung der Prüfungen sowie für die Berichterstattung gelten neben den spezifischen Regelungen für die IHKs (Finanzstatut - nachfolgend FS - und den Richtlinien zum FS - nachfolgend RFS) sinngemäß die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), insbesondere die sogenannten Prüfungsstandards (PS). Bei deren Anwendung sind Aufgabenstellung und Organisation der IHKs zu beachten.

2 Gegenstand der Prüfung

Die Prüfung umfasst den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie erstreckt sich auch auf den Wirtschaftsplan und dessen Vollzug, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die Einhaltung der Bestimmungen des FS und der RFS sowie der Grundsätze des öffentlichen Haushaltsrechts und der für die IHKs geltenden übrigen Rechtsvorschriften.

3 Terminierung der Prüfungen der IHKs

Alle IHKs sind in dem auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahr zu prüfen. Den Beginn und den zeitlichen Ablauf der Prüfung vereinbart die RP-Stelle rechtzeitig mit der IHK.

4 Prüfungsplanung und -durchführung

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in Stichproben. Die RP-Stelle setzt unabhängig eigene Prüfungsschwerpunkte.

Der die Prüfung leitende Prüfer hat Art und Umfang der im Einzelfall durchzuführenden Prüfungshandlungen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Werden Verstöße oder Fehler aufgedeckt, so sind die Prüfungshandlungen auszudehnen.

Die Abschlussprüfung kann als vorgezogene Teilprüfung im zu prüfenden Geschäftsjahr und nach Erstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der Hauptprüfung erfolgen. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in den Räumen der IHK. Es ist zulässig, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit folgend, Teile der Prüfung in den Räumen der RP-Stelle durchzuführen.

Die IHK unterstützt den Prüfer bei der Wahrnehmung des Prüfungsauftrages. Dabei hat sie insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen und auch Einsicht in beziehungsweise Zugriff auf die IT-gestützte Buchhaltung zu ermöglichen sowie Einsicht in die Belege, Akten und Urkunden zu gewähren.

Unwesentliche Beanstandungen sind im Rahmen der Prüfung unmittelbar zu erledigen.

Der Prüfer ist nicht zu Weisungen und Anordnungen an Kammerbedienstete berechtigt. Er soll aber gegebenenfalls Anregungen und Vorschläge unterbreiten.

Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung teilt die RP-Stelle unverzüglich der zuständigen Rechtsaufsicht der IHK mit.

5 Vollständigkeitserklärung

Die IHK gibt zu Beginn, spätestens bis zum Ende der Prüfung eine Vollständigkeitserklärung ab.

6 Schlussbesprechung

Zum Ende der Prüfung hat der die Prüfung leitende Rechnungsprüfer alle wesentlichen Punkte, die für die Bildung eines Gesamturteils über die Prüfung und für die Aufnahme in den Prüfungsbericht in Betracht kommen, in einer Schlussbesprechung der IHK vorzutragen und zu erläutern. Der Hauptgeschäftsführer und - sofern ein solcher bestellt ist - der Beauftragte für die Wirtschaftsführung haben an der Schlussbesprechung teilzunehmen. Der Präsident der IHK ist zur Teilnahme an der Schlussbesprechung verpflichtet, wenn durch die RP-Stelle Feststellungen zu treffen sind, die den Bestätigungsvermerk tangieren oder die von besonderer Bedeutung sind und daher der gleichzeitigen, unmittelbaren Unterrichtung beider Organe bedürfen. Davon unberührt bleibt das Recht des Präsidenten zur Teilnahme. Dem ehrenamtlichen Rechnungsprüfer/den ehrenamtlichen Rechnungsprüfern wird empfohlen, an der Schlussbesprechung teilzunehmen. Die Leitung der RP-Stelle ist berechtigt, an der Schlussbesprechung teilzunehmen. Über die Schlussbesprechung ist ein Ergebnisprotokoll für die Unterlagen der RP-Stelle zu fertigen.

7 Prüfungsbericht

Der die Prüfung leitende Rechnungsprüfer hat nach Beendigung der Prüfung unverzüglich einen schriftlichen Berichtsentwurf über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen. Er beinhaltet eine Begründung und eine abschließende Darstellung des Prüfungsergebnisses sowie Angaben über Art und Umfang der Prüfung. Die Berichterstattung folgt hinsichtlich Gliederung und Aufbau grundsätzlich den IDW-PS unter Beachtung der für die Rechnungsprüfung maßgeblichen, oben unter den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen. Es ist ein einheitliches Berichtsmuster zu verwenden, das jedoch die Darstellungs- und Beurteilungsfähigkeit des Prüfers nicht einschränken soll.

Im Prüfungsbericht ist ferner darzulegen, inwieweit und aus welchen Gründen Feststellungen früherer Prüfungsberichte noch unerledigt sind.

Die Erläuterung der Jahresabschlussposten (Bilanz, Erfolgs- und Finanzrechnung) erfolgt als Anlage zum Prüfungsbericht.

Der Prüfungsbericht ist von der Geschäftsführung der RP-Stelle und dem die Prüfung leitenden Rechnungsprüfer zu unterzeichnen.

Die Geschäftsführung der RP-Stelle legt den Prüfungsbericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der zuständigen Rechtsaufsicht und in dreifacher Ausfertigung der geprüften IHK vor. Ein Exemplar verbleibt bei den Unterlagen der RP-Stelle. Weitere Exemplare können angefordert werden.

8 Inkrafttreten

Diese Prüfungsrichtlinien treten am 1. Januar 2013 in Kraft.