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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Brandenburg, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"


vom 15. April 2013
(ABl./13, [Nr. 18], S.1295)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Abkommen vom 14. März 2013
(ABl./13, [Nr. 18], S.1295)

Das in Berlin am 14. März 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Land Brandenburg, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über die gemeinsame Finanzierung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“ ist nach seinem § 6 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 15. April 2013

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien - nachstehend Bund genannt -,

das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin - nachstehend Berlin genannt -

und

das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur - nachstehend Brandenburg genannt -

schließen das nachstehende Abkommen zur Ausfüllung des Artikels 3 des Staatsvertrages über die Errichtung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“ - nachstehend Stiftung genannt -.

§ 1

(1) Die vertragsschließenden Seiten stellen der Stiftung nach Maßgabe ihrer Haushalte jeweils anteilig eine jährliche Zuwendung bzw. einen jährlichen Zuschuss zum Ausgleich des Betriebs- und Investitionshaushaltes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Die Stiftung erhält unter Bezug auf Abs. 1 in den Haushaltsjahren 2013 bis 2017 eine jährliche Zuwendung in Höhe von 34.724.100 €. Davon entfallen auf den Bund 14.528.000 €[1], auf Brandenburg 12.298.100 € sowie auf Berlin 7.898.000 €.

(3) Die Stiftung erhält die Zuwendungen im Wege der Festbetragsfinanzierung, den Zuschuss als Festbetrag.

(4) Die vertragschließenden Seiten stellen der Stiftung die jährlichen Zuwendungen bzw. Zuschüsse jeweils anteilig zum 15. Januar, 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November bereit.

(5) Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass bis zu 4,25 % des geplanten Sonderinvestitions­volumens für nicht delegierbare Bauherrenleistungen (Personal- und Sachausgaben) aus den gem. § 1 Abs. 2 veranschlagten Fördermitteln des Bundes zugunsten dieser Aufgaben umgewidmet werden dürfen. Dies bedarf der jährlichen Einwilligung aller vertragschließenden Seiten.

§ 2

Jede der vertragschließenden Seiten kann über ihren jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen.

§ 3

(1) Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes der Stiftung.

(2) Die Verwendungsnachweise werden durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg geprüft.

(3) Als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zu beteiligen.

(4) Zuständiger Rechnungshof ist der des Sitzlandes. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach § 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben. Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.

§ 4

Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass die in den Zuwendungsbescheiden geregelten Auflagen in folgenden Punkten einheitlich formuliert werden:

  • Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung des Sitzlandes,
  • Anwendung der Baufachlichen Nebenbestimmungen und der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen des Bundes,
  • einheitliches Berichtswesen,
  • einheitliche zeitliche Zweckbindung für alle Anschaffungen.

§ 5

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 5 Jahren ab Inkrafttreten geschlossen.

(2) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Finanzierungsabkommens werden die vertrag-schließenden Seiten über die weitere Finanzie­rung der Stiftung und den Abschluss eines neuen Finanzierungsabkommens verhandeln.

§ 6

Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Berlin, den 14.März 2013

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Bernd Neumann

Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Vertreten durch den Staatssekretär für kulturelle Angelegenheiten

André Schmitz

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Sabine Kunst


[1] Für den Zeitraum des Sonderfinanzierungsabkommens (Vereinbarung zwischen Bund, Berlin und Brandenburg für 2008-2017) werden für die SPSG etatisierte Projektmittel des Bundes in Höhe von 981.000 EUR zur Finanzierung der nicht delegierbaren Bauherrenleistungen umgewidmet.