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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


vom 20. Dezember 2012
(ABl./13, [Nr. 02], S.30)

Die vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 12. Dezember 2012 ist am 19. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 59 S. 2657 verkündet worden. Die Regelungen zum Inkrafttreten (Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der BBhV) sind am 21. Dezember 2012 berichtigt worden (BGBl. I S. 3009), bekannt gegeben mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 3190.91-2012#001 - vom 3. Januar 2013; um Beachtung wird gebeten. Die entsprechenden Vorschriften sind dem Bundesgesetzblatt zu entnehmen.

Die vierte Änderungsverordnung enthält folgende Regelungen:

  • Die Regelung zur Minderung der Beihilfe von zehn Euro je Kalendervierteljahr bei Inanspruchnahme ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Leistungen sowie Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern - sogenannte Praxisgebühr (§ 49 Absatz 4) - entfällt ab 1. Januar 2013. Somit erhalten die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Land Brandenburg die gleiche Vergünstigung wie gesetzlich Versicherte.
  • Die Veränderungen im Bereich der Pflege aufgrund des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes werden in das Beihilferecht des Bundes wirkungsgleich übertragen.
  • Durch Einfügen eines neuen § 30a wurde die neuropsychologische Therapie in die Bundesbeihilfeverordnung aufgenommen.
  • Im Übrigen wurden redaktionelle Klarstellungen und Änderungen zur dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vorgenommen.

Die vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung gilt für Aufwendungen, die seit dem Inkrafttreten entstanden sind. In den Fällen, in denen in dieser Vorschrift die Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, zu treffen ist, tritt an deren Stelle das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg. Sofern in der Rechtsverordnung auf Bundesgesetze Bezug genommen wird, zu denen landeseigene Regelungen erlassen wurden, gelten diese entsprechend.

Anlagen