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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren gemäß § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Richtlinie Stützpunktfeuerwehren)


vom 14. November 2012
(ABl./12, [Nr. 50], S.1951)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2014 durch Richtlinie des MI vom 31. Juli 2014
(ABl./14, [Nr. 43], S.1307)

Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist, bestimmt das Ministerium des Innern:

1 Ziel der Zuwendungsgewährung

Ziel dieser Zuwendungsgewährung ist die Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren mit Feuerwehreinsatzfahrzeugen zur Unterstützung der Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und der örtlichen Hilfeleistung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit und zur Erfüllung überörtlicher Aufgaben.

2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.1 Das Land gewährt nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren mit Einsatzfahrzeugen. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

2.2 Die inhaltliche Ausgestaltung einer Stützpunktfeuerwehr ist der „Konzeption des Ministeriums des Innern zur Förderung von Stützpunktfeuerwehren sowie Absicherung überörtlicher Sonderaufgaben“ vom 17. Januar 2007, zuletzt geändert am 14. November 2012, zu entnehmen.

2.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Zuwendungsgewährung

Der Ausstattungsbedarf der Stützpunktfeuerwehren ist von den für den örtlichen Brandschutz zuständigen Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu ermitteln und von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestätigen (vgl. auch Nummer 8.1).

Gefördert werden folgende Fahrzeugtypen mit einer Standardbeladung (Grundausstattung) nach der jeweils gültigen DIN-Norm beziehungsweise in Anlehnung nach der jeweils gültigen DIN Norm und dem Stand der Technik:

  1. Hubrettungsfahrzeug DLK 23/12, nach DIN EN 14043,
  2. Hubarbeitsbühne 18 t nach DIN EN 1777,
  3. Rüstwagen RW nach DIN 14555-1 und DIN 14555-3,
  4. Tanklöschfahrzeuge TLF20/40 St in Anlehnung an DIN 14530-21,
  5. Waldbrandtanklöschfahrzeug Typ Brandenburg, TLF 5000, Typ Brandenburg, nach Mindestanforderung DIN EN 1846 Teil 1 - 3,
  6. Löschgruppenfahrzeug LF 10, nach DIN 14530-5,
  7. Löschgruppenfahrzeug LF 20, nach DIN 14530-11,
  8. Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20, nach DIN 14530-27,
  9. Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser, TSF-W nach DIN 14530-17.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, die Träger einer durch das Ministerium des Innern bestätigten Stützpunktfeuerwehr oder einer zugeordneten Feuerwehr sind.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Der Antragsteller hat die in der „Konzeption des Ministeriums des Innern zur Förderung von Stützpunktfeuerwehren sowie Absicherung überörtlicher Sonderaufgaben“ definierten Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die kommunale Zusammenarbeit, die Verwendung für den planmäßigen Einsatz im Gebiet eines anderen Aufgabenträgers und für den überörtlichen Einsatz. Der Bedarf für die Ersatzbeschaffung sowie der besondere Bedarf im Falle einer Neubeschaffung ist zu begründen und nachzuweisen.

5.2 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

5.3 Der Antragsteller hat grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummer 6.2 dieser Richtlinie zur Finanzierung der zu fördernden Maßnahmen zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

5.4 Der Antragsteller ermächtigt die Bewilligungsbehörde mit dem Antrag, als Treuhänder die Beschaffungsmaßnahme durchzuführen.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.2 Die Zuwendungsquote wird pro Einsatzfahrzeug auf 50 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises festgelegt. Abweichend hiervon wird für den Fahrzeugtyp „Hubrettungsfahrzeug/Hubarbeitsbühne“ eine Zuwendungsquote von 60 Prozent sowie für den Fahrzeugtyp „Rüstwagen“ eine Zuwendungsquote von 70 Prozent festgelegt; für die Zuwendungsquoten gilt jeweils der aktuelle Beschaffungspreis.

6.3 Die vorgenannten Zuwendungsquoten können durch die Bewilligungsbehörde auf bis zu maximal 80 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises angehoben werden, sofern die Gemeinde besondere Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds insbesondere nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes erhält beziehungsweise die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bedarfszuweisung vorliegen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

7.2 Bei der Zuwendungsgewährung ist eine regelmäßige Zweckbindung von 20 Jahren vorzusehen.

7.3 Feuerwehreinsatzfahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz abzunehmen.

7.4 Kann der Zuwendungszweck vor Ablauf der Zweckbindung nicht mehr erfüllt werden, so ist dies der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen. Für jedes angefangene Jahr, in dem der Zuwendungszweck nicht erfüllt wurde, ist ein Zwanzigstel der erhaltenen Zuwendung zurückzuzahlen. Das Ministerium des Innern erstellt einen Änderungsbescheid. Der überzahlte Betrag ist innerhalb von einem Monat nach dem Zugang des Änderungsbescheides zurückzuerstatten.

8 Verfahren

8.1 Anträge sind gemäß Nummer 8.2 bei der Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters nach der Anlage zu stellen. Die Hinweise gemäß Nummer 5.1 sind zu beachten.

8.2 Im Jahr 2012 werden folgende Fahrzeugtypen für die Jahre 2013/2014 ausgeschrieben:

  • Hubrettungsfahrzeug DLK 23 nach DIN EN 14043,
  • Hubarbeitsbühne HAB 18 t nach DIN EN 1777 (Teleskopmastfahrzeug),
  • Rüstwagen RW nach DIN 14555-1 und DIN 14555-3,
  • Tanklöschfahrzeug TLF 20/40 St in Anlehnung an DIN 14530-21,
  • Waldbrandtanklöschfahrzeug Typ Brandenburg, TLF 5000, Typ Brandenburg, nach Mindestanforderung DIN EN 1846 Teil 1-3,
  • Löschgruppenfahrzeug LF 10, nach DIN 14530-5,
  • Löschgruppenfahrzeug LF 20, nach DIN 14530-11,
  • Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20, nach DIN 14530-27,
  • Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) nach DIN 14530-17.

Für die Beschaffung der vorgenannten Fahrzeugtypen legen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter ihre Anträge dem zuständigen Landrat, die kreisfreien Städte dem Ministerium des Innern vor. Der Landrat stellt die von ihm geprüften Anträge nach Priorität geordnet in einer Sammelliste zusammen und legt diese mit der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters der Bewilligungsbehörde vor. Mit der Stellungnahme sind die Beschaffungsmaßnahmen einzeln zu bewerten und die Reihenfolge in der Prioritätenliste des Landkreises zu begründen. Die zwischen den amtsfreien Gemeinden und den Ämtern als Träger des örtlichen Brandschutzes und dem Landrat abgestimmten Listen sollen bis zum 15. Dezember 2012 durch den Landrat der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.

Mit dem Antrag ist durch den Antragsteller eine Erklärung abzugeben, ob der Antrag für das Jahr 2013 auch für das Jahr 2014 gelten soll. Mit Vorlage des Antrages verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, den kommunalen Eigenanteil in die mittelfristige Finanzplanung einzustellen.

8.3 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg. Das Ministerium des Innern kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

8.4 Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 14. November 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren gemäß § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Richtlinie Stützpunktfeuerwehren) vom 25. Januar 2007, zuletzt geändert am 10. November 2010 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht), außer Kraft.

Anlagen