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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Förderung des "Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem" im Land Brandenburg


vom 1. Oktober 2012
(ABl./12, [Nr. 45], S.1572)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014
(ABl./12, [Nr. 45], S.1572)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1. Ziel des „Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem“ ist es, jedem/jeder Jugendlichen in Brandenburg eine Ausbildung, vorzugsweise im dualen System der betrieblichen Ausbildung, zu ermöglichen. Erklärtes Ziel der Brandenburger Landespolitik ist eine hohe und kontinuierliche Bildungsbeteiligung der jungen Menschen; sie dient der Fachkräftenachwuchssicherung. Es werden Maßnahmen durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie und das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Brandenburg gefördert, die

  1. zur Stärkung der Ausbildungsbereitschaft und -kompetenzen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1 oder/und
  2. zur Verbesserung der Ausbildungsqualität beitragen.

2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Operationellen Programms für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Land Brandenburg in den Jahren 2007 bis 2013, Prioritätsachse B, der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).

3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Insbesondere junge Frauen sind im dualen System der betrieblichen Ausbildung durch geeignete Angebote zu unterstützen.

5 Die ESF-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest auf Basis des genehmigten Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF in der Förderperiode 2007 - 2013 sowie nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltes zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren. Die Zuordnung richtet sich wie folgt nach den jeweiligen Förderelementen (siehe Nummer III): Für die allgemeine und spezifische Verbundausbildung sowie für die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk und in der Landwirtschaft erfolgt die Zuordnung nach dem Sitz der Mehrheit der den Ausbildungsvertrag abschließenden Unternehmen. Für das Externe Ausbildungsmanagement gilt der Sitz der Kammern und für die Förderung Ausbildungserfolg durch Lernkompetenzen gilt der Sitz der Oberstufenzentren.

6 Die Förderung der im Rahmen der Neuausrichtung der Förderstrategie festgelegten Cluster und Querschnitthemen sowie regionalen Wachstumskerne genießt Priorität. Maßnahmen aus den Branchenclustern und regionalen Wachstumskernen ist daher Vorrang zu geben.

II. Art und Umfang der Förderung

1 Zuwendungsart: Projektförderung

2 Finanzierungsart:

Förderungen nach den Nummern III.1, III.3 und III.4.1 Buchstabe a: Festbetragsfinanzierung

Förderungen nach den Nummern III.2 und III.4.1 Buchstabe b: Fehlbedarfsfinanzierung

Förderungen nach Nummer III.5: Anteilfinanzierung

Förderungen nach Nummer III.6: Vollfinanzierung

3 Form der Zuwendung: Zuschuss

III. Förderelemente der Richtlinie

Die Richtlinie umfasst insgesamt sechs Förderelemente:

  1. Allgemeine Verbundausbildung,
  2. Spezifische Verbundausbildung,
  3. Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk,
  4. Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft,
  5. Externes Ausbildungsmanagement,
  6. Ausbildungserfolg durch Lernkompetenzen.

Im Einzelnen zu den Förderelementen:

1 Allgemeine Verbundausbildung

Zur Stabilisierung der betrieblichen Ausbildungsbasis werden KMU gefördert, die die Ausbildungsanforderungen nicht in der notwendigen Breite vermitteln und/oder Zusatzqualifikationen auf Grund fehlender Kapazitäten nicht erbringen können. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung erfolgt im Verbund mit Partnerbetrieben oder Bildungsdienstleistern.

1.1 Gegenstand der Förderung

Auf Grundlage der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)2 möglichen Ausbildung im Verbund zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden werden folgende Module gefördert:

  1. die Durchführung von Teilen der betrieblichen Ausbildung bei einem Kooperationspartner des den Ausbildungsvertrag abschließenden Betriebes (Kooperationspartner können ein oder mehrere Betriebe, Bildungsdienstleister, Ausbildungsstätten der Kammern beziehungsweise der Kreishandwerkerschaften sowie die Verbundausbildung organisierende juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein) oder
  2. die Vermittlung von Zusatzqualifikationen für von den Kammern als notwendig begründete und bestätigte Ausbildungsinhalte sowie die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung. Die Zusatzqualifizierungen sind bedarfsorientiert und modular strukturiert im Rahmen der Regelausbildung bei dem den Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb beziehungsweise bei einem Kooperationspartner durchzuführen und dienen auch der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, insbesondere zu den Schwerpunkten Interkulturalität/Fremdsprachenkenntnisse und Toleranz.

1.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • bei Verbünden zwischen zwei Betrieben: jeweils der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb,
  • bei Verbünden zwischen einem Betrieb und einem Bildungsdienstleister: der Bildungsdienstleister,
  • der die Verbundmaßnahme durchführende Betrieb oder Bildungsdienstleister oder die Ausbildungsstätte einer Kammer oder Kreishandwerkerschaft, der/die für die beteiligten Betriebe die Verbundausbildung organisiert beziehungsweise umsetzt,
  • bei Prüfungsvorbereitung und Zusatzqualifikationen: Bildungsdienstleister oder Ausbildungsstätten der Kammern und Kreishandwerkerschaften, die berufliche Ausbildung durchführen,
  • bei Maßnahmen der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen zu interkulturellen Schwerpunkten und Toleranz: Bildungsdienstleister oder Ausbildungsstätten der Kammern und Kreishandwerkerschaften, die berufliche Ausbildung durchführen.

1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

1.3.1 Die Berufsausbildung hat im Land Brandenburg zu erfolgen. Ein Verbund mit Ausbildungsbetrieben mit Standort außerhalb des Landes Brandenburg, die Vermittlung von Zusatzqualifikationen sowie die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen außerhalb des Landes Brandenburg schließen eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht aus.

1.3.2 Der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb muss:

  • seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben und den Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) bei der zuständigen Stelle eintragen lassen, wobei es unerheblich ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis zur Aufnahme oder zur Fortführung der beruflichen Erstausbildung begründet wird,
  • mit dem Verbundpartner einen Kooperationsvertrag abschließen (bildet der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb in Berufen des Handwerks aus, so sind die in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Kammern abzuleistenden Ausbildungsabschnitte im Kooperationsvertrag auszuweisen; sofern auch eine Zusatzqualifizierung vorgesehen ist, muss diese Bestandteil des Kooperationsvertrages sein),
  • nachweisen:
    • dass er nicht alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte selbst vermitteln kann oder
    • dass die beantragte Verbundmaßnahme zur Überwindung bestimmter gegenwärtiger Schwierigkeiten bei der Ausbildungsorganisation beiträgt oder
    • dass er mit der Verbundausbildung eine Qualitätsverbesserung der Ausbildung im eigenen Unternehmen beabsichtigt.
  • Bei einer Zusatzqualifikation beziehungsweise bei fachspezifischen Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung muss eine Vereinbarung mit dem Kooperationspartner über die inhaltliche Gestaltung abgeschlossen werden.
  • Bei der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, insbesondere zu interkulturellen Schwerpunkten, Spracherwerb und zu mehr Toleranz, ist vom Maßnahmedurchführenden (zum Beispiel Bildungsdienstleister) eine inhaltliche Übersicht zu den zu vermittelnden Kompetenzen zu erstellen.

Die Prüfung dieser Fördervoraussetzungen obliegt der jeweils zuständigen Stelle nach BBiG.

1.3.3 Der Kooperationspartner, der die Maßnahme im Verbund durchführt, muss die erforderliche Eignung für diese Maßnahme besitzen.

1.3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind von den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) finanzierte Lehrgänge der Bauwirtschaft.

1.4 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Anträge können gestellt werden für das Modul „Durchführung von Ausbildungsinhalten im Verbund“ und/oder für das Modul „Prüfungsvorbereitung, Vermittlung von Zusatzqualifikationen und Schlüsselkompetenzen“.

Die Antragstellung für beide Module ist laufend möglich und bezieht sich immer auf das jeweilige Ausbildungsjahr.

  1. Die Förderung des Moduls „Durchführung von Ausbildungsinhalten im Verbund“ beträgt:
    • 15 Euro in kaufmännischen Berufen und
    • 20 Euro in gewerblich-technischen Berufen

    jeweils pro Tag und Auszubildenden.

  2. Die Entsendungsdauer zum Verbundpartner bei einer Verbundausbildung muss mindestens fünf zusammenhängende Ausbildungstage je Ausbildungsjahr umfassen. (Die Entsendungsdauer kann durch einen Samstag, Sonntag oder Feiertag unterbrochen sein.)
  3. Die Förderung des Moduls „Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung, Vermittlung von Zusatzqualifikationen und Schlüsselkompetenzen“ beträgt für die Leistung Prüfungsvorbereitung
    • 15 Euro in kaufmännischen Berufen und
    • 20 Euro in gewerblich-technischen Berufen

    jeweils pro Tag und Auszubildenden.

    Für die Vermittlung von Zusatzqualifikationen und Schlüsselkompetenzen beträgt die Förderung

    • 30 Euro in allen Berufsfeldern jeweils pro Tag und Auszubildenden.

    Bei Antragstellung ist die geplante Anzahl der teilnehmenden Auszubildenden differenziert nach den Fördergegenständen Prüfungsvorbereitung, Zusatzqualifikation, Schlüsselkompetenz anzugeben. Zudem sind Angaben zu den geplanten fachspezifischen Lehrgängen mit Bestätigung der zuständigen Stelle (Kammern) erforderlich.

  4. Eine Förderung unter 1.000 Euro ist ausgeschlossen. Eine Antragstellung zu verschiedenen Fördermodulen und Förderzeiträumen im Rahmen der allgemeinen Verbundausbildung innerhalb eines Ausbildungsjahres (Sammelantrag für Bildungsmaßnahmen innerhalb eines Ausbildungsjahres) ist möglich.

2 Spezifische Verbundausbildung

Gefördert wird die spezifische Ausbildung im Verbund mit dem Ziel, Probleme der Passfähigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu lösen (Matching-Probleme), indem KMU bei der Besetzung von offenen Ausbildungsplätzen in Regionen und Berufsfeldern unterstützt werden. Dabei sollen Betriebe durch den Verbundpartner (Bildungsdienstleister oder Partnerbetrieb) motiviert und unterstützt werden, Jugendlichen/jungen Erwachsenen mit schlechten Startchancen eine Ausbildungschance zu eröffnen.

2.1 Gegenstand der Förderung

2.1.1 Gefördert werden:

  1. Maßnahmen, die regionale beziehungsweise sektorale Passungsprobleme aufgreifen, das heißt, betriebliche Ausbildungsplätze bleiben aufgrund fehlender Bewerber/innen unbesetzt, und/oder
  2. Maßnahmen für die Unterstützung von Auszubildenden, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine längere Ausbildungszeit benötigen, und/oder
  3. Maßnahmen zum Abbau von Geschlechterdifferenzen im Berufsbildungssystem, das heißt die Ausbildungsunterstützung von jungen Frauen und Männern in der betrieblichen dualen Ausbildung in für sie untypischen Berufen.

Bei der Antragstellung sind Jugendliche/junge Erwachsene mit schlechten Startchancen zu berücksichtigen, das heißt:

  • junge Menschen mit schlechten schulischen Leistungen und/oder fehlenden Schulabschlüssen;
  • junge Menschen, die vielfältige Hemmnisse insbesondere im Bereich Motivation/Einstellung, Schlüsselqualifikationen und soziale Kompetenzen aufweisen;
  • junge Menschen, denen die Aufnahme einer Ausbildung wegen fehlender Übereinstimmung zwischen den Anforderungen des Ausbildungsmarktes und dem persönlichen Bewerberprofil nicht gelungen ist. Hierzu zählen auch alleinerziehende jugendliche Mütter und Väter sowie Jugendliche in besonderen Lebensumständen und Altbewerber/innen;
  • junge Menschen mit Migrationshintergrund und jugendliche Spätaussiedler/innen mit Sprachschwierigkeiten;
  • Behinderte junge Menschen im Sinne des § 19 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).

Die Jugendlichen/junge Erwachsene müssen von der Agentur für Arbeit, den Jobcentern oder den optierenden Kommunen zugewiesen werden.

2.1.2 Zweck der Zuwendung ist insbesondere die Erfüllung folgender Aufgaben (sogenannte Matching-Leistungen):

  1. Beratung und Organisation zur geeigneten Vermittlung unversorgter Ausbildungsbewerber/innen auf unbesetzte betriebliche Ausbildungsplätze durch den Verbundpartner (Vorlaufphase beträgt maximal vier Monate).
  2. Organisation und Umsetzung von individuellen Unterstützungsangeboten für die vermittelten Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Verbesserung ihrer Ausbildungsfähigkeit im Rahmen betrieblicher Ausbildungsverhältnisse im 1. Ausbildungsjahr beziehungsweise der ersten zwölf Monate im Ausbildungsverhältnis. In begründeten Fällen kann eine individuelle Ausbildungsunterstützung auch für das 2. und/oder 3. Ausbildungsjahr organisiert werden, wenn eine Gefährdung des Ausbildungserfolgs erkennbar ist.

2.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Bildungsdienstleister mit Betriebsstätte oder Sitz im Land Brandenburg.

2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1 Der Antragsteller, der die förderfähigen Projekte umsetzt, muss die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Maßnahmen besitzen.

2.3.2 Der ausbildungsvertragschließende Betrieb hat den Vertrag über die Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse oder die Lehrlingsrolle der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle eintragen zu lassen.

2.3.3 Die Berufsausbildung hat im Land Brandenburg stattzufinden und ist in einem Ausbildungsberuf durchführen, der nach § 4 Absatz 1 BBiG staatlich anerkannt ist oder zu den Gewerben der Anlage A beziehungsweise B1 oder B2 der Handwerksordnung (HwO) gehört.

2.4 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

  • Für Nummer 2.1.2 Buchstabe a:

    Für Leistungen zur geeigneten Vermittlung von unversorgten Ausbildungssuchenden auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz kann ein Betrag in Höhe bis zu 230 Euro pro Teilnehmenden und Monat gefördert werden. Die Vorlaufphase beträgt maximal vier Monate.
  • Für Nummer 2.1.2 Buchstabe b:

    Für individuelle Unterstützungsleistungen (nach erfolgreicher Vermittlung) während des betrieblichen Ausbildungsprozesses können pro Auszubildenden in kaufmännischen Berufen bis 8.000 Euro und in gewerblich-technischen Berufen bis 10.000 Euro für den gesamten Ausbildungszeitraum gefördert werden.

Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel bis zu 16 Monate (1. Ausbildungsjahr beziehungsweise maximal zwölf Monate plus die Vermittlungsleistungen in der Vorlaufphase maximal vier Monate). In begründeten Ausnahmefällen (mit Votum der zuständigen Kammer) ist eine Förderung bis maximal 36 Monate möglich (2. und/oder 3. Ausbildungsjahr). Die Besetzung der offenen betrieblichen Ausbildungsplätze mit Jugendlichen/jungen Erwachsenen, deren Wohnsitz sich außerhalb Brandenburgs befindet, ist nicht förderfähig. Eine Förderung unter 2.000 Euro ist ausgeschlossen.

3 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk

Angesichts der wachsenden Bedeutung neuer Technologien und der zunehmenden fachlichen Spezialisierung wird mit dem Förderangebot die überbetriebliche Unterweisung als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung unterstützt. Die Förderung soll dazu beitragen, die Ausbildungsfähigkeit und -qualität kleiner und mittlerer Unternehmen und damit die Bereitstellung von betrieblichen Ausbildungsplätzen – darunter verstärkt auch für junge Frauen – im Handwerk zu sichern.

3.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

  • anerkannte überbetriebliche Lehrgänge im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) sowie Lehrgänge in der Fachstufe (2. – 4. Ausbildungsjahr) in Anlehnung an die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zugrunde gelegten Richtlinien (einschließlich der Rahmen-, Lehr- und Kostenpläne) in jeweils aktueller Fassung,
  • Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen sowie
  • die Unterbringung im Internat.

3.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung zuständigen Handwerkskammern. Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge.

Veranstalter können Handwerkskammern sowie Organisationen des Handwerks oder von den Kammern für die Durchführung dieser Lehrgänge anerkannte Berufsbildungseinrichtungen sein.

Die Zuwendungsempfänger (Kammern) sind berechtigt, die Mittel an Dritte (Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge) weiterzuleiten. Bei der Weitergabe ist vom Letztzuwendungsempfänger im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen entsprechend dem Subventionsgesetz abzufordern. Bei Weitergabe in privatrechtlicher Form ist sicherzustellen, dass die Vorgaben für öffentlich-rechtliche Weitergaben, insbesondere in Bezug auf das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren, Bestandteil der abzuschließenden privatrechtlichen Verträge werden. Nähere Informationen hierzu finden sich in den Antragshinweisen der Bewilligungsstelle.

3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zuwendung sind folgende Vorgaben:

  1. Für die Bezuschussung sind den Lehrgängen die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe der Bauwirtschaft handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft3 anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.
  2. Die Lehrgänge müssen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks oder in anderen von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Die Bildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Lehrgänge von qualifizierten Ausbildern/innen in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  3. Die Lehrkräfte müssen nachweislich über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Der Einsatz weiblicher Lehrkräfte ist anzustreben, insbesondere zur Vorbildfunktion für weibliche Auszubildende in frauenuntypischen Tätigkeitsfeldern im Handwerk.
  4. Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer brandenburgischen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
  5. Auszubildende in der betrieblichen Ausbildung im laufenden Ausbildungsprogramm Ost (APRO) sind förderfähig.

3.4 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Eine Förderung der Kammern unter 1.000 Euro ist ausgeschlossen. Davon unberührt sind gegebenenfalls geringere Mittelweitergaben der Kammern an die einzelnen Berufsbildungsstätten.

Die Höhe der Zuwendung wird unter Zugrundelegung der unter Nummer 3.3 genannten Voraussetzungen festgesetzt. Folgende Zuschüsse können gewährt werden:

Grundstufe:

Förderung von zwei Dritteln der anerkannten Lehrgangskosten pro Teilnehmenden und Woche.

Fachstufe:

Förderung in Höhe des Fördersatzes des Bundes pro Teilnehmenden und Woche.Die gesamten Zuschüsse von Bund und Land dürfen zwei Drittel der anerkannten Lehrgangskosten nicht übersteigen.

Lehrgänge der Grundstufe in handwerklichen Bauberufen werden mit 36 Euro pro Teilnehmenden und Woche bezuschusst.

Für eine notwendige Internatsunterbringung werden zusätzlich 38 Euro pro Woche und Teilnehmenden gezahlt.

Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk wird nur gewährt, wenn der Lehrling regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.

Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten bei der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk im Internat wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen und wenn die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den Lehrling während der gesamten Lehrgangsdauer Ausgaben für die Unterbringung entstanden sind.

4 Ausbildungsförderung in der Landwirtschaft

Ziele der Förderung sind Sicherung und Verbesserung der Qualität der betrieblichen Ausbildung im Agrarbereich. Die Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung beinhalten Elemente der Erstausbildung, die vom Ausbildungsbetrieb nicht geleistet werden können und nur auf Grund der besonderen Bedingungen und Ausstattung in einer überbetrieblichen Lehrstätte durchgeführt werden können. Darüber hinaus wird spezifisches Fachwissen vermittelt, welches sich aus dem technischen und technologischen Fortschritt der Landwirtschaft sowie der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte ergibt. Die Förderung von Ausbildungsnetzwerken trägt insbesondere den schlechteren Ausgangsbedingungen der Auszubildenden für eine erfolgreiche Berufsausbildung Rechnung.

4.1 Gegenstand der Förderung

  1. Die Teilnahme von Auszubildenden an überbetrieblichen Lehrgängen im Rahmen des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses sowie die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung werden in folgenden Berufen mit der angegebenen Höchstdauer gefördert:

    Landwirt/in mit 5 Wochen
    Tierwirt/in mit 5 Wochen
    Fischwirt/in mit 5 Wochen
    Gärtner/in (Garten- und Landschaftsbau) mit 8 Wochen
    Gärtner/in (Produktionsgartenbau, Friedhofsgärtnerei) mit 3 Wochen
    Pferdewirt/in mit 3 Wochen
    Milchwirtschaftliche/r Laborant/in mit 12 Wochen
    Molkereifachmann/-frau beziehungsweise
    Milchtechnologe/-technologin mit 12 Wochen
    Forstwirt/in (außerhalb Landesbetrieb Forst) mit 9 Wochen
    Fachkraft Agrarservice mit 5 Wochen.

    Die Zuordnung der Lehrgänge zu den einzelnen Ausbildungsjahren sowie die Einbeziehung weiterer Berufe erfolgt gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses. Aus organisatorischen Gründen sind im Ausnahmefall Abweichungen in einzelnen Ausbildungsjahren unter Beibehaltung des Gesamtumfanges der Lehrgänge möglich.
  2. Zur Verbesserung der Ausbildungsqualität können sich anerkannte Ausbildungsbetriebe in Netzwerken zusammenschließen. Die Art des Zusammenschlusses sowie der Inhalt der Maßnahmen werden eng am aktuellen Bedarf der Ausbildungsbetriebe ausgerichtet. Gefördert wird der Koordinierungsaufwand von Ausbildungsnetzwerken. Insbesondere gehören dazu:

    Ermittlung des Unterstützungsbedarfs der Auszubildenden;
    Ermittlung und Koordination von Unterweisungsangeboten der Betriebe und anderer Partner;
    Koordination, Vorbereitung und Organisation von gemeinsamen Lehrunterweisungen in kleinen Gruppen;
    Durchführungen fachspezifischer Maßnahmen zur Prüfungsvorbereitung;
    Unterstützung der Betriebe bei der Auswahl geeigneter Bewerber/innen.

4.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind berufsständische Verbände (für Nummer III.4.1 Buchstabe a und b) sowie Bildungsdienstleister oder juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften für Nummer III.4.1 Buchstabe b.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Nach Nummer III.4.1 Buchstabe a werden nur die Lehrgänge gefördert, die inhaltlich vom Berufsbildungsausschuss bestätigt sind und in den anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätten durchgeführt werden.
  2. Es werden nur Lehrgangsteilnehmer/innen berücksichtigt, deren Ausbildungsverhältnisse bei der Zuständigen Stelle für berufliche Bildung im Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) registriert sind. Dabei muss der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.
  3. Ein Ausbildungsnetzwerk nach Nummer III.4.1.Buchstabe b muss aus mindestens zehn aktiven, anerkannten Ausbildungsbetrieben bestehen.
  4. Im Rahmen der Antragstellung für Ausbildungsnetzwerke ist ein aussagefähiges Konzept beizufügen, das unter anderem Angaben zu Zielsetzungen, zentralen Arbeitsschritten und Zeithorizonten enthält. Dieses Konzept muss im Zuge des Antragsverfahrens vom Fachreferat im Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) unter Einbeziehung der zuständigen Stelle (LELF) bestätigt werden.

4.4 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Nummer III.4.1 Buchstabe a

Für die vom Berufsbildungsausschuss festgelegten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung werden die Ausgaben für Lehrgangsgebühren und Unterkunft gefördert, höchstens jedoch bis zu 350 Euro pro Lehrgangswoche und Teilnehmenden. Der hierin enthaltene Zuschuss für die Unterkunft darf 40 Euro nicht überschreiten. Eine Bewilligung unter 1.000 Euro ist in der Regel ausgeschlossen.

Nummer III.4.1 Buchstabe bFür Ausbildungsnetzwerke werden im ersten Jahr ihres Bestehens 90 Prozent und danach 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Bereits bestehende Netzwerke werden mit 70 Prozent bezuschusst.

Zuwendungsfähig sind:

  • für Nummer III.4.1 Buchstabe a Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung: durch die zuständige Stelle (LELF) geprüfte und bestätigte Ausgaben für Lehrgangsgebühren und Unterkunft.
  • für Nummer III.4.1 Buchstabe b Ausbildungsnetzwerke: Personalausgaben, Sachausgaben, Qualifizierungsausgaben sowie im ersten Jahr Ausgaben für externes Netzwerkmanagement, deren Plausibilität im Einzelfall von der Bewilligungsstelle geprüft wird (siehe dazu Merkblatt zur Antragstellung).

5 Externes Ausbildungsmanagement

Mit Hilfe des Externen Ausbildungsmanagements (EXAM) soll das betriebliche Ausbildungsangebot im Land Brandenburg verbessert werden, indem Unternehmen bei der Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze beraten und unterstützt werden. Gleichzeitig hilft EXAM das Bewerberpotenzial in Richtung des betrieblichen Bedarfs zu entwickeln und trägt insgesamt zu einer besseren Qualität der Ausbildung bei. EXAM bearbeitet spezifische Bedarfslagen in den Regionen.

5.1 Gegenstand der FörderungGefördert wird das Externe Ausbildungsmanagement mit den Aufgaben:

  • Aufschließen weiterer Ausbildungsmöglichkeiten in den Unternehmen durch Akquisition, Beratung und Organisation;
  • frühzeitige Beratung und Informationen der Schulabgänger/Ausbildungsinteressierten zu regionalen betrieblichen Ausbildungsangeboten und deren Anforderungsprofilen und
  • Organisation und Durchführung von bedarfsorientierten Workshops zur Kompetenzentwicklung des betrieblichen Ausbildungspersonals.

5.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern des Landes Brandenburg.

5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die zur Umsetzung des Externen Ausbildungsmanagements eingesetzten Personen müssen die persönliche und fachliche Eignung besitzen.

5.4 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben. Die Förderung beträgt maximal 150.000 Euro pro antragstellende Kammer jährlich. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des Projektes. Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1081/2006 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 7 Prozent der Summe der direkten Personalausgaben gefördert.

6 Ausbildungserfolg durch Lernkompetenzen

Ziel der Förderung ist die (Weiter-)Entwicklung der Ausbildungsfähigkeit von jungen Menschen und somit die Verbesserung ihres Ausbildungserfolges in der dualen Ausbildung, indem sie im theoretischen Teil der Ausbildung gezielt unterstützt werden.

6.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

  • individuelle spezifische Begleitungs-, Qualifizierungs- und Betreuungsleistungen durch externe Leistungserbringer zur schulischen und/oder sozialen Kompetenzentwicklung bei Auszubildenden mit besonderen Defiziten in ihrem Lern- und Sozialverhalten.
  • Gruppenangebote zur Förderung von interkulturellen Kompetenzen und/oder zur Leistungs- und Motivationssteigerung von Auszubildenden durch externe Leistungserbringer mit dem Ziel einer besseren Berufsidentifikation.

6.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Schulträger des Landes Brandenburg für die drei Oberstufenzentren (OSZ) Cottbus, Ostprignitz-Ruppin und Werder.

6.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Für die Darstellung der Aufgaben und die Entwicklung geeigneter Unterstützungsangebote hat der Zuwendungsempfänger ein eigenständiges Konzept einzureichen. In diesem ist auch die Abgrenzung zu Förderinstrumenten des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) und zu den Aufgaben des OSZ darzustellen.

6.4 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

Maximal können pro Antrag 45.000 Euro bewilligt werden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind

  • Personalausgaben für das Projektmanagement und
  • Personal- und Sachausgaben für die inhaltliche Umsetzung bei den Oberstufenzentren.

Die Dauer der Förderung beträgt maximal 18 Monate.

IV. Gemeinsame Zuwendungsbestimmungen

1 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.1 Der Antragsteller muss die notwendigen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der förderfähigen Projekte besitzen und auf Grund seiner Erfahrung und Kompetenz für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Projekte geeignet sein. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichenden Unterlagen.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus anderen Programmen der Europäischen Union für den unter Nummer I.1 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

Die Förderinhalte der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk und der Ausbildungsverbünde können kumuliert werden.

1.2 Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen (Teilnehmende und Maßnahmebeteiligte) sind auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) beziehungsweise des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) aus Mitteln des ESF und des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Brandenburg (MASF und MIL) für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Der Mehrwert der EU-Förderung soll in geeigneten öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen zum Ausdruck gebracht werden. Im Projektantrag ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, einschließlich vorgesehener Maßnahmen zur Umsetzung des Gender-Mainstreaming-Ansatzes gemäß Nummer I.4 dieser Richtlinie darzustellen.

Vorgaben und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit ESF-geförderter Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist das Merkblatt verbindlich anzuwenden.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

1.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich ist.

1.4 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsstelle, mögliche Erfahrungsaustausche sowie die Mitwirkung und Teilnahme an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen.

1.5 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Bewilligungsstelle statistische Daten auf der Grundlage bestehender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, zu den beteiligten Unternehmen und zum Maßnahmeerfolg (Zielerreichung) sowie zur Höhe und Dauer der Förderung in der im Rahmen eines Stammblattverfahrens vorgesehenen Differenzierung. Für die geförderten Maßnahmen ist durch den Zuwendungsempfänger ein Projektstammblatt auszufüllen.

1.6 Die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg-Nordost und Brandenburg-Südwest nebst Anlage in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

2 Verfahren

2.1 Antragsverfahren

Für die einzelnen Förderelemente gelten folgende Verfahren zur Antragstellung:

2.1.1 Allgemeine Verbundausbildung

Anträge sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

2.1.2 Spezifische Verbundausbildung

Anträge sind drei Wochen vor Maßnahmebeginn (einschließlich der Vorlaufphase), spätestens bis zum 1. November eines Jahres über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

2.1.3 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk

Anträge sind vor Maßnahmebeginn, spätestens am 1. November des Vorjahres, von den Handwerkskammern in Form von Sammelanträgen über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

2.1.4 Ausbildung in der Landwirtschaft

Anträge nach Nummer III.4.1 Buchstabe a sind mindestens drei Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de). Die LASA Brandenburg GmbH übermittelt den Antrag an das LELF, Referat Berufliche Bildung, zur Abgabe einer fachlichen Bewertung.

Anträge nach Nummer III.4.1 Buchstabe b sind mindestens sechs Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de). Die Antragstellung für neu zu gründende Netzwerke erfolgt zunächst für die ersten zwölf Monate. Die LASA Brandenburg GmbH übermittelt den Antrag an das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Abgabe einer fachlichen Bewertung.

2.1.5 Externes Ausbildungsmanagement

Anträge sind vor Maßnahmebeginn, spätestens am 1. November des Vorjahres, von den Kammern über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

Bei der Antragstellung richtet sich die Höhe der pauschalierten indirekten Ausgaben nach Nummer III.5.4 nach der Höhe der für die Pauschale maßgeblichen direkten Ausgaben.

2.1.6 Ausbildungserfolg durch Lernkompetenz

Der Antrag für die Zuwendung ist mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

2.2. Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH. Sie entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.

2.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung der Mittel erfolgt über das Internetportal der LASA Brandenburg GmbH. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in einer Summe nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung. Bei Maßnahmen mit einer Dauer ab sechs Monaten kann die Auszahlung auf der Grundlage von Mittelanforderungen im Erstattungsprinzip erfolgen. Die Auszahlung von Teilbeträgen im Fall der Überbetrieblichen Ausbildung in der Landwirtschaft erfolgt ab einer Höhe von 2.000 Euro.

2.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen.

Für die Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

Darüber hinaus wird für folgende Förderelemente bestimmt:

2.4.1 Allgemeine Verbundausbildung

Von den Zuwendungsempfängern ist eine Kopie der Nachweise über die geleisteten Ausbildungstage im Verbund und/oder über die geleisteten Tage der Zusatzqualifizierung von allen an der Verbundausbildung und/oder Zusatzqualifikation nach Nummer III.1.2 beteiligten Partnern vorzulegen.

Es gilt ein an die Festbetragsfinanzierung angepasster zahlenmäßiger Nachweis.

Für den Nachweis der Verwendung sind beizubringen:

  • eine Teilnehmerliste mit Namen und Unterschrift des/der Auszubildenden sowie Stempel und Unterschrift der Kooperationspartner über die geleisteten Verbundtage und/oder über die geleisteten Stunden der Zusatzqualifikation im Maßnahmenzeitraum,
  • der von den Kooperationspartnern unterschriebe Kooperationsvertrag über die Verbundausbildung und/oder über die geleisteten Stunden der Zusatzqualifikation.

Eine Anwesenheitsliste pro Tag und Teilnehmer/in mit Unterschrift des Teilnehmers muss beim Zuwendungsempfänger zur Einsicht vorliegen.

Der Nachweis der einzelnen Ausgaben (Belegliste) ist nicht erforderlich.

2.4.2 Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk

Die Handwerkskammern haben die Verwendungsnachweise der Letztempfänger ihres Zuständigkeitsbereiches zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Durch die Kammern sind pro Haushaltsjahr bei 5 Prozent der Letztempfänger vor Ort Prüfungen durchzuführen.

Die Handwerkskammern haben jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Maßnahmezeitraum durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Es gilt ein an die Festbetragsfinanzierung angepasster zahlenmäßiger Nachweis.

Für den Nachweis der Verwendung ist eine Liste, in der alle durchgeführten überbetrieblichen Lehrgänge getrennt nach Veranstalter aufgeführt werden, fortlaufend zu führen und einzureichen.

Weiterhin sind folgende Unterlagen vorzuhalten:

  • Bescheinigungen des Veranstalters und der zuständigen Handwerkskammer zur tatsächlichen Durchführung jedes überbetrieblichen Unterweisungslehrgangs,
  • eine Teilnehmerliste, in der sowohl der Teilnehmer als auch der Unterweiser per Unterschrift die Teilnahme des Lehrlings an mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Lehrgangsstunden sowie die Internatsunterbringung bestätigt. Den Bestätigungen müssen täglich geführte Anwesenheitslisten mit Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugrunde liegen.

Der Nachweis der einzelnen Ausgaben (Belegliste) ist nicht erforderlich.

2.4.3 Überbetriebliche Ausbildung in der Landwirtschaft (Nummer III.4.1 Buchstabe a)

Es gilt ein an die Festbetragsfinanzierung angepasster zahlenmäßiger Nachweis.

Von den Zuwendungsempfängern sind Nachweise mit folgendem Inhalt zu erbringen:

  • Rechnung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sowie
  • Teilnehmerzahlen auf Grundlage der Lehrgangsbescheinigungen und zugehörige Teilnehmerlisten (Name und Original-Unterschrift der Teilnehmenden),
  • Aufgliederung nach Ausgaben für Lehrgang beziehungsweise Unterkunft.

Eine Anwesenheitsliste pro Tag und Teilnehmer/in mit Unterschrift des Teilnehmers muss beim Zuwendungsempfänger zur Einsicht vorliegen.

2.4.4 Externes Ausbildungsmanagement

Ein Nachweis der pauschalierten indirekten Ausgaben anhand von Belegen ist nicht notwendig.

2.5 Zu beachtende Vorschriften

Es gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

3 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Förderung des „Programms zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem“ im Land Brandenburg vom 29. August 2011 (ABl. Nr. 41, S. 1799) außer Kraft.


1 KMU sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission. Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung.

3 Zurzeit gilt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), geändert durch die Verordnung vom 2. April 2004 (BGBl. I S. 522).