Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Übertragung von Befugnissen zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass bei Erstattungsansprüchen im Falle von zu Unrecht gezahlten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz


vom 19. Juni 2012
(ABl./12, [Nr. 26], S.943)

Stundung, Niederschlagung und Erlass (Veränderung von Ansprüchen) von Rückforderungen bei zu Unrecht gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG) sind nur nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 17. Mai 2000 (ABl. S. 666), zuletzt geändert durch den Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 6. Februar 2011 (ABl. S. 490), namentlich der VV-LHO zu § 59, zulässig. Die Richtlinien zur einheitlichen Anwendung des Landeshaushaltsrechts bei der Veränderung von Ansprüchen nach § 50 SGB X sowie den §§ 20, 37 und 47a BAföG gemäß dem Runderlass des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 26. Oktober 1981 - Az.: II A 3 -2490-9/2 -, geändert durch den Runderlass vom 29. November 1983 - Az.: II A 6 -2490/2 - sind anzuwenden.

I.

Gemäß § 59 Absatz 1 Satz 2 erhalten die Behörden, denen durch Landesrecht die Zuständigkeit für die Durchführung des BAföG, des AFBG und des BbgAföG übertragen worden ist, folgende Befugnisse:

  1. Gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 LHO dürfen von den Ämtern für Ausbildungsförderung der Studentenwerke Beträge bis zu 15 000 Euro und von den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte Beträge bis 10 000 Euro bis maximal 72 Monate gestundet werden. Die Stundungsdauer ist nach pflichtgemäßem Ermessen für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen und festzulegen.
  2. Gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 LHO dürfen von den Ämtern für Ausbildungsförderung der Studentenwerke Ansprüche bis zu 12 500 Euro und von den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landkreise und kreisfreien Städte Ansprüche bis 10 000 Euro befristet und Ansprüche bis 5 000 Euro unbefristet niedergeschlagen werden.
  3. Gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 LHO dürfen Ansprüche bis zu 3 000 Euro erlassen werden.
  4. Die Gründe für eine Stundung, eine Niederschlagung oder einen Erlass von Ansprüchen sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen.
  5. Durch die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 1 bis 3 wird das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
  6. Über die in den Nummern 1 bis 3 genannten hinausgehenden Beträge entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, in Fällen von grundsätzlicher und erheblicher finanzieller Bedeutung mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

II.

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Regelung von Befugnissen nach § 59 LHO vom 27. März 1996, vom 31. März 1996, vom 15. Juni 2000, vom 22. November 2001 und vom 30. November 2001 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.