Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung - Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung von Beschäftigten und in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg (Weiterbildungsrichtlinie)


vom 3. Juli 2012
(ABl./12, [Nr. 31], S.1118)

geändert durch Bekanntmachung des MASF vom 15. August 2012
(ABl./12, [Nr. 41], S.1427)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2013 durch Richtlinie des MASF vom 13. Juni 2013
(ABl./13, [Nr. 31], S.2006)

1 Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF 2007 - 2013, Prioritätsachse A.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Die übergeordneten Ziele der Weiterbildungsförderung des Landes sind der Erhalt und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Beschäftigten sowie die Stabilisierung und der perspektivische Aufbau von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen. Die kontinuierliche Beteiligung an beruflicher Weiterbildung soll erhöht werden.

Die Richtlinie verfolgt einen integrierten Ansatz von betrieblicher und individueller Kompetenzentwicklung. Kompetenzentwicklung setzt dazu an den individuellen Bildungszielen sowie an den unternehmerischen Entwicklungszielen an und orientiert sich an der passgenauen Weiterbildung von Beschäftigten und des Managements zur Erreichung dieser Ziele.

Die strategischen Kompetenzen der kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich Personal- und Kompetenzentwicklung sollen gestärkt sowie die Weiterbildungsbereitschaft und Weiterbildungsteilhabe, insbesondere die regelmäßige Weiterbildungsbeteiligung von Beschäftigten erhöht werden.

1.3 Die Förderung von Qualifizierungen in Unternehmen, die in Regionalen Wachstumskernen angesiedelt sind sowie Unternehmen, die sich Zukunftsclustern1 zuordnen, genießt Priorität.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden. Darüber hinaus sollte bei der Planung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie darauf geachtet werden, dass allen Beschäftigten im Unternehmen die gleichen Chancen auf Bildungsteilhabe gewährt werden, unabhängig von Alter, Geschlecht, Bildungsstand, sozialer, kultureller oder ethnischer Herkunft sowie unabhängig von der aktuellen Beschäftigungsart, dem Beschäftigungsumfang und -status im Unternehmen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Bildungsscheck Brandenburg für Beschäftigte

Gefördert wird die Teilnahme an allgemeinen Maßnahmen zur individuellen und arbeitsplatzunabhängigen beruflichen Weiterbildung.

2.2 Betriebliche Weiterbildung

Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in kleinen und mittleren Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Qualifikationsbedarfe.

2.3 Weiterbildung bei Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung

Gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen in Unternehmen zur Unterstützung von

  • Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
  • grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die gefährdete Arbeitsplätze sichern.

Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung des besonderen Landesinteresses auf der Grundlage von Förderhinweisen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) an die Bewilligungsstelle zur Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg (natürliche Personen).

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten. Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach der Nummer 2.3 sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten.

3.3. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 können kleine und mittlere Unternehmen einen Dritten mit der Beantragung und Organisation der Maßnahme beauftragen. Der Dritte ist in diesem Fall der Zuwendungsempfänger. Antragstellende Dritte können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und natürliche Personen sein. Dritte können nur dann Antragssteller sein, wenn sie die Bedarfe von mindestens 5 und maximal 20 Unternehmen je Antrag bündeln. Dabei sollte die Anzahl von zehn unterschiedlichen Qualifizierungen je Antrag nicht überschritten werden.

Die zu fördernden Qualifizierungsmaßnahmen dürfen dabei nicht von den Antrag stellenden Dritten selbst durchgeführt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten sowie Fördermöglichkeiten aus den Europäischen Fonds oder aus anderen europäischen Programmen entstehen.

4.2 Förderfähig nach Nummer 2.1 ist die Teilnahme an arbeitsplatzunabhängigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die ihren Erstwohnsitz im Land Brandenburg haben.

4.3 Förderfähig nach den Nummern 2.2 und 2.3 sind Weiterbildungsmaßnahmen für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter/innen sowie das Management von Unternehmen, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind.

4.4 Die Förderung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nach den Nummern 2.1 und 2.2 bzw. nach den Nummern 2.1 und 2.3 (Doppelförderung durch Koppelung der unternehmensbezogenen Förderung und des Bildungsschecks) ist ausgeschlossen.

4.5 Bildungsanbieter, durch die eine Weiterbildung erfolgen soll, müssen unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe über ein regelmäßig von externer Stelle überprüftes System zur Sicherung der Qualität verfügen. Die Hinweise der Bewilligungsstelle sind zu beachten.

4.6 Berufsabschlussbezogene Qualifikationen

4.6.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind berufsabschlussbezogene Qualifikationen.

4.6.2 Die Förderung nach Nummer 2.1 ist

  • bei berufsbegleitenden Studiengängen für SV-Beschäftigte,
  • bei postgradualen Studiengängen für SV-Beschäftigte oder
  • bei berufsabschlussbezogenen Qualifizierungen im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für SV-Beschäftigte

möglich, wenn eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bzw. nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nachweislich nicht möglich ist.

4.7 Nicht gefördert werden nach den Nummern 2.1 bis 2.3 Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die ausschließlich zur Erlangung rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Sachkundenachweise notwendig sind oder dem Erwerb von Fahrerlaubnissen dienen oder deren Kosten auf Grund gesetzlicher Regelungen vom Arbeitgeber zu übernehmen sind.

Ausgeschlossen nach Nummer 2.1 sind zudem Maßnahmen der individuellen Gesundheitsprävention sowie Maßnahmen, die als Einzelunterricht durchgeführt werden.

4.8 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  • Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes2 (Ausnahme: Beschäftigte im Landesprogramm „Arbeit für Brandenburg“; Beschäftigte im Bundesprogramm Kommunalkombi),
  • Auszubildende, Studierende (Ausnahmen möglich: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die berufsbegleitend studieren, können gefördert werden, wenn sonstige Fördervoraussetzungen erfüllt sind.)

Ausgeschlossen von der Förderung nach Nummer 2.1 sind zudem:

  • Personen, die Leistungen nach SGB II oder SGB III erhalten, mit Ausnahme von Beschäftigten, die ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II erhalten sowie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen, sofern diese versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind unter der Voraussetzung, dass keine anderweitige teilnehmerbezogene Förderung der Qualifizierung erfolgt.
  • Selbständige.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind

bei Antragstellung durch Beschäftigte gemäß Nummer 2.1:

  • Ausgaben für Weiterbildungsleistungen und Prüfungsgebühren

bei Antragstellung durch Unternehmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3:

  • Ausgaben für externe Weiterbildungsleistungen und Prüfungsgebühren

bei Antragstellung durch Dritte gemäß Nummer 2.2:

  • Ausgaben für Weiterbildungsleistungen und Prüfungsgebühren
  • Personal- und Sachkosten für die Organisation der Maßnahme ab Maßnahmebeginn soweit diese Ausgaben nicht von Dritten, beispielsweise den beteiligten KMU oder Kooperationspartnern, die an der Umsetzung der Maßnahme beteiligt sind, übernommen werden.

5.5. Höhe der Zuwendung

5.5.1 Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 können auf Grundlage eines individuellen Bildungsziels bei Weiterbildungskosten inklusive Prüfungsgebühren von mindestens 715 Euro mit 70 Prozent pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bezuschusst werden. Eine Förderung nach Nummer 2.1 erfolgt pro Antragsteller/in einmalig im Kalenderjahr.

5.5.2 Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 können auf der Grundlage mittel- und langfristiger Entwicklungsziele pro Kalenderjahr mit bis zu 3.000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer gefördert werden. Eine Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt für ein Unternehmen einmalig im Kalenderjahr, dabei muss eine Mindestförderhöhe von 500 Euro je Antrag erreicht werden.

Die Maßnahmen können in Blöcken von mehreren Tagen oder Wochen oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Form der Weiterbildung kann dabei in Seminarform, durch individuelle Begleitung, selbstgesteuertes Lernen oder durch Lernen mit elektronischen Medien erfolgen.

Der Eigenanteil der Betriebe bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 beträgt mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung nach den Nummern 2.2 und 2.3 erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)3. Gemäß Artikel 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt diese weder für Einzelbeihilfen, die als Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden, noch für Beihilfen für einzelne Ausbildungsvorhaben, die 2 Millionen Euro übersteigen.

Nach Nummer 2.2 werden allgemeine Ausbildungsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b) und nach Nummer 2.3 allgemeine und spezifische Ausbildungsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) und b) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gefördert.

Die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Beihilfehöchstintensitäten für Ausbildungsbeihilfen gelten unabhängig davon, ob das geförderte Vorhaben aus lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

Eine nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe kann mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Eine nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, alle Maßnahmebeteiligten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des MASF aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des MASF und der Europäischen Gemeinschaft für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Vorgaben und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit ESF-geförderter Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist das Merkblatt verbindlich anzuwenden.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung nach den Nummern 2.2. und 2.3 bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

Es sind die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den ESF in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg Nordost und Brandenburg Südwest nebst Anlage in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

6.2 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

Anträge nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind dabei mindestens 6 Wochen vor Beginn der geplanten Weiterbildungsmaßnahme einzureichen.

Mit der Antragsstellung sind bei Qualifizierungen ab 500 Euro mindestens drei Vergleichsangebote für das beabsichtigte Weiterbildungsziel einzureichen und eine begründete Entscheidung für ein inhaltlich und wirtschaftlich passfähiges Angebot darzulegen.

Sofern sich Unternehmen bei der Antragstellung eines Dritten gemäß Nummer 3.3 bedienen, sind von diesem Bescheinigungen über die Beauftragung durch die Unternehmen beizubringen sowie Erklärungen darüber, dass die Unternehmen selbst keinen Antrag auf Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 stellen werden bzw. gestellt haben.

Die individuelle berufliche Weiterbildung gemäß Nummer 2.1 kann, sofern es sich um anerkannte Bildungsurlaubsseminare handelt, im Rahmen einer Bildungsfreistellung (max. zehn Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren) nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz in Anspruch genommen werden. Die Freistellung macht eine Teilnahme während der Arbeitszeit möglich, der Lohn wird währenddessen weitergezahlt. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg veröffentlicht regelmäßig das Gesamtverzeichnis anerkannter Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung im Land Brandenburg4.

Für anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Bildungsfreistellung entfällt der Nachweis eines Qualitätssicherungssystems gemäß Nummer. 4.5 dieser Richtlinie.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Auszahlungsverfahren

Es gilt das Erstattungsprinzip. Die Hinweise der Bewilligungsstelle sind zu beachten.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Für den Nachweis der Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO. Die Hinweise der Bewilligungsstelle sind zu beachten.

Im Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen nach Nummer. 2.1 ist durch Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Weiterbildung nachzuweisen, dass diese im Rahmen des bestätigten Maßnahmekonzepts durchgeführt wurde. Vom jeweiligen Bildungsanbieter ist eine Teilnahmebestätigung beizubringen.

Bei Qualifizierungsmaßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 ist mit Unterschrift des Unternehmens die Teilnahme der Beschäftigten an den Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des bestätigten Maßnahmekonzepts nachzuweisen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Unternehmen und Antrag stellende Dritte sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West (NUTS-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 nach dem Erstwohnsitz des Antragstellers, bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2. und 2.3 nach dem Sitz der Betriebsstätte.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger gegenüber im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. Juli 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.


1 Entsprechend den Zielen der Landesinnovationsstrategie Berlin-Brandenburg.

2 Zum öffentlichen Dienst zählen Beschäftige von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden)
  • Personalkörperschaften im wirtschaftlichen Bereich (IHK, HWK, Handwerksinnungen, Landwirtschaftskammern etc.) der freien Berufe (Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern, Zahnärztekammern, Apothekerkammern, Architektenkammern etc.), der Sozialversicherung (allg. Ortskrankenkassen und Ersatzkassen, Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten etc.), im kulturellen Bereich (Hochschulen)
  • Realkörperschaften (Wasser- und Bodenverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Siedlungsverbände etc.)
  • Verbandskörperschaften (Landschaftsverbände, Regionalverbände etc.)
  • Kirchen

Anstalten des öffentlichen Rechts sind:

  • Bundesunmittelbare (Deutsche Welle, Deutscher Wetterdienst, KfW, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder etc.)
  • Landesunmittelbare (Landesrundfunkanstalten, Landesbanken)
  • Kommunale (Sparkassen von den Gemeinden ausgegliederte Teilaufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wie Abwasserbetriebe als Anstalten öffentlichen Rechts, öffentliche Krankenhäuser als Anstalten öffentlichen Rechts).

3 ABl. EU L 214 vom 9. August 2008, S. 3

4 Siehe: www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php/61285