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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit der Länder bei der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 3, die ländereinheitlichen Verfahren nach § 9 a und die Einrichtung des Fachbeirats nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag


vom 15. Oktober 2012
(ABl./12, [Nr. 48], S.1791)

Die in Berlin am 23.05./14.06./26.06./29.06.2012 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit der Länder bei der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 3, die ländereinheitlichen Verfahren nach § 9 a und die Einrichtung des Fachbeirats nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag ist nach ihrem § 21 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 15. Oktober 2012

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Verwaltungsvereinbarung vom 23. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Länder bei der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 3, die ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a und die Einrichtung des Fachbeirats nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag
- Verwaltungsvereinbarung Glücksspielstaatsvertrag -
(VwVGlüStV)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehende Vereinbarung:

Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden

§ 1
Aufgaben des Glücksspielkollegiums

Dem Glücksspielkollegium nach § 9a Abs. 5 GlüStV obliegt die abschließende Beurteilung aller Anträge auf Erlaubnisse und Konzessionen in den ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 und 2 GlüStV und in den gebündelten Verfahren nach § 19 Abs. 2 GlüStV sowie aller Fragen der Glücksspielaufsicht nach § 9a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GlüStV von nicht unerheblicher Bedeutung. Das Glücksspielkollegium erarbeitet die Richtlinien nach § 6.

§ 2
Zusammensetzung und Beschlussfassungdes Glücksspielkollegiums

(1) Jedes Land benennt gegenüber der Geschäftsstelle durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied dieser Behörde sowie dessen Vertreterin oder dessen Vertreter für den Fall der Verhinderung. Die Länder stellen sicher, dass das Mitglied und sein Vertreter oder seine Vertreterin über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen.

(2) Von der Mitgliedschaft im Glücksspielkollegium ausgeschlossen sind Vertreter einer Behörde im Sinne von § 9 Abs. 7 GlüStV. Ein Mitglied des Glücksspielkollegiums darf weder zugleich dem Fachbeirat noch dem Sportbeirat angehören.

(3) Die Geschäftsstelle ist in den Sitzungen mit beratender Funktion ohne Stimmrecht vertreten.

(4) Die Verfahren des Glücksspielkollegiums sind nicht öffentlich.

(5) Zur Vorbereitung der Entscheidungen des Glücksspielkollegiums kann der oder die Vorsitzende des Glücksspielkollegiums Prüfgruppen einsetzen. Die Prüfgruppen bereiten die Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf und geben Entscheidungsempfehlungen. Eine Prüfgruppe soll aus fünf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Glücksspielaufsichtsbehörden bestehen. Stets zu beteiligen ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der im konkreten Fall nach § 9a Abs. 1 bis 3 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Glücksspielkollegiums.

§ 3
Vorsitz und Aufgaben

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter werden durch das Glücksspielkollegium aus seiner Mitte gewählt.

(2) Sie oder er ist zuständig für die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen, für die Einleitung, Vorbereitung und Durchführung von Umlaufverfahren sowie für die Koordination der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle.

§ 4
Geschäftsordnung

Das Glücksspielkollegium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Ausgestaltung der Beratungs- und Beschlussverfahren einschließlich der Umlaufverfahren sowie das Verfahren der Prüfgruppen geregelt wird.

§ 5
Ländereinheitliche Verfahren

(1) Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde (§ 9a Abs. 2 Nr. 3 GlüStV) stimmt im Konzessionsverfahren die Bekanntmachung nach § 4b Abs. 1 Satz 2 GlüStV im Glücksspielkollegium ab.

(2) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden (§ 9a Abs. 1 und 2 GlüStV, § 19 Abs. 2 GlüStV) leiten eingehende Erlaubnis- und Konzessionsanträge über die Geschäftsstelle unverzüglich an das Glücksspielkollegium weiter.

(3) Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde (§ 9a Abs. 1 und 2 GlüStV, § 19 Abs. 2) kann die Erlaubnis- und Konzessionsanträge entweder selbst prüfen und dem Glücksspielkollegium zusammen mit einer vorläufigen Bewertung einen Entscheidungsvorschlag vorlegen oder die Geschäftsstelle damit beauftragen.

(4) Jede oberste Glücksspielaufsichtsbehörde kann gegenüber der nach § 9a Abs. 1 bis 3 GlüStV und § 19 Abs. 2 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde anzeigen, dass die ländereinheitlich oder im gebündelten Verfahren zugelassenen Erlaubnis- oder Konzessionsnehmer gegen die nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Anzeige zu prüfen und zusammen mit einer Bewertung dem Glücksspielkollegium vorzulegen.

§ 6
Richtlinien

(1) Die Länder erlassen zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV erlaubten Werbung gemeinsame Richtlinien (Werberichtlinie; § 5 Abs. 4 GlüStV).

(2) Zuständig für die Ausarbeitung der Richtlinien ist das Glücksspielkollegium. Es beschließt die Richtlinien mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder. Die Richtlinien sind zu begründen.

(3) Vor Erlass und wesentlicher Änderung der Werberichtlinie ist den beteiligten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Werberichtlinie ist in allen Ländern als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu veröffentlichen.

§ 7
Länderübergreifende Zusammenarbeit im Übrigen

(1) Die länderübergreifende Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden umfasst im Übrigen folgende Bereiche:

  1. Internet (§ 4 Abs. 4 bis 6 GlüStV)
  2. Zahlungsströme (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV),
  3. Glücksspielaufsicht (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GlüStV),
  4. Abstimmung von Erlaubnissen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 GlüStV),
  5. Evaluierung (§ 32 Satz 1 GlüStV).

(2) Dazu können länder- und fachübergreifende Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

Zweiter Abschnitt
Fachbeirat

§ 8
Aufgaben und Status

(1) Der Fachbeirat

  1. untersucht und bewertet im Rahmen von Erlaubnisverfahren die Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV genannten Veranstalter und die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege nach § 9 Abs. 5 GlüStV,
  2. berät die Länder nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV bei der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und
  3. wirkt mit bei der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags nach § 32 Satz 1 GlüStV.

(2) Der Fachbeirat ist an den durch den Glücksspielstaatsvertrag begründeten Auftrag gebunden und im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht weisungsgebunden.

(3) Im Fachbeiratsverfahren (Abs. 1 Nr. 1) wirkt der Fachbeirat im Erlaubnisverfahren mit. Die Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen auf die Bevölkerung ist innerhalb von zwei Monaten ab Eingang beim Fachbeirat der verfahrensführenden Behörde vorzulegen, die über das Vorliegen zwingender Versagungsgründe befindet und - soweit solche nicht eingreifen - nach pflichtgemäßem Ermessen den Antrag verbescheidet. Sofern die verfahrensführende Behörde dies wünscht, hat der Fachbeirat den Antragsteller anzuhören. § 9 Abs. 6 GlüStV ist zu beachten.

(4) Empfehlungen, Gutachten und sonstige Beratungen (Abs. 1 Nr. 2) sind über die Geschäftsstelle an die zuständigen Stellen der Länder zu richten. Die Geschäftsstelle organisiert in regelmäßigen Abständen eine gemeinsame Arbeitstagung von Fachbeirat und Glücksspielkollegium, zu der die Mitglieder der AG Suchthilfe der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) einzuladen sind.

(5) Für die wissenschaftliche Evaluation der Auswirkungen auf die Bevölkerung (Abs. 1 Nr. 3) sollen auf der Grundlage des deutschen Kerndatensatzes zur Dokumentation im Bereich der Suchtkrankenhilfe einheitliche Kennzahlen zur dauerhaften Beobachtung geschaffen werden.

§ 9
Zusammensetzung des Fachbeirats

(1) Der Fachbeirat besteht aus 7 Mitgliedern. Er ist so zusammengesetzt, dass Persönlichkeiten mit ausgewiesener Erfahrung und Fachwissen in den Bereichen

  1. nationale und internationale Glücksspielsucht- und Wettsuchtforschung, Suchtprävention, Suchthilfe sowie Suchtbekämpfung,
  2. Jugend- und Spielerschutz sowie Jugendhilfe,
  3. Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen einschließlich der Gewährleistung der Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten

angemessen vertreten sind und juristischer Sachverstand, insbesondere in den Fragen des Glücksspielrechts und des Jugendschutzes, genutzt werden kann.

(2) Eine Stellvertretung ist nicht möglich.

(3) Die Geschäftsstelle ist in den Sitzungen des Fachbeirats mit beratender Funktion ohne Stimmrecht vertreten.

§ 10
Die Mitglieder des Fachbeirats

(1) Die Mitglieder des Fachbeirats werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz auf Vorschlag der folgenden Institutionen ernannt:

  1. Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e. V. (DG Sucht), Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS) sowie Fachverband Glücksspielsucht e. V. (fags) für drei Sitze - die Vorschläge sollen die Grundlagenforschung, die Therapie und die Prävention im Zusammenhang mit Glücksspielsucht abdecken,
  2. AG Suchthilfe der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) für zwei Sitze - die Vorschläge sollen den Jugend- und Spielerschutz sowie Jugendhilfe und auch den Kreis der Landesstellen für Glücksspielsucht abdecken.
  3. Kriminologische Zentralstelle e. V., Institut für Kriminologie (IFK) der Universität Tübingen, Institut für Kriminologie der Universität zu Köln, Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel sowie Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e. V. (KFN) für zwei Sitze - die Vorschläge sollen die Bekämpfung der Kriminalität und die Forschung im Bereich der Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen einschließlich Gewährleistung der Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten abdecken.

(2) Mit den Vorschlägen sind zugleich die bisherigen Zuwendungen oder Aufträge von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen nachzuweisen.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Fachbeirats beträgt 7 Jahre. Eine erneute Ernennung ist möglich. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds tritt ein neues Mitglied in die Amtsdauer seiner Vorgängerin oder seines Vorgängers ein; insoweit gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Fachbeirats werden nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport oder die von ihm benannte Stelle verpflichtet. Liegen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit in der Person eines Mitglieds vor, so ist dies der Geschäftsstelle anzuzeigen. § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Fachbeirats sind verpflichtet, sämtliche Zuwendungen und Aufträge von Veranstaltern oder Vermittlern von Glücksspielen während ihrer Amtsdauer unverzüglich offenzulegen.

§ 11
Wahl und Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter werden durch den Fachbeirat aus seiner Mitte gewählt.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist zuständig für die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen, für die Einleitung, Vorbereitung und Leitung von Umlaufverfahren sowie für die Koordination der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle.

§ 12
Beschlussfassung

(1) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Mitglieder mitwirken kann.

(2) Der Fachbeirat fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(3) Die Verfahren des Fachbeirats nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht öffentlich.

§ 13
Geschäftsordnung

Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Ausgestaltung des Fachbeiratsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des Beratungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 einschließlich der Umlaufverfahren geregelt werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder.

§ 14
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (§ 19).

Dritter Abschnitt
Sportbeirat

§ 15
Aufgaben

Zur Umsetzung des Ziels in § 1 Satz 1 Nr. 5 GlüStV wird ein Beirat des Sportes (Sportbeirat) geschaffen. Dieser unterstützt in beratender Funktion die Länder im Vorfeld der Ausschreibung der Konzessionen sowie bei der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags nach § 32 Satz 1 GlüStV, insbesondere hinsichtlich des Ziels nach § 1 Satz 1 Nr. 5 GlüStV.

§ 16
Zusammensetzung und Mitglieder des Sportbeirats

(1) Der Sportbeirat besteht aus 9 Mitgliedern. Er ist so zusammengesetzt, dass Persönlichkeiten mit ausgewiesener Erfahrung und Fachwissen in dem Bereich Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten angemessen vertreten sind und juristischer Sachverstand, insbesondere in den Fragen des Glücksspielrechts, genutzt werden kann.

(2) Die Mitglieder des Sportbeirats werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz auf Vorschlag der folgenden Institutionen ernannt:

  1. Deutscher Olympischer Sportbund e. V. (DOSB) für 2 Sitze,
  2. Deutscher Fußball-Bund e. V. (DFB) und Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) für 2 Sitze,
  3. Stiftung Deutsche Sporthilfe sowie die Landessportverbände für 5 Sitze.

(3) § 8 Abs. 2, 4 und 5, §§ 11 bis 13 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt
Geschäftsstelle

§ 17
Unterhaltung und Aufgaben der Geschäftsstelle

(1) Die Länder unterhalten beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport eine Geschäftsstelle, die die Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden, die Tätigkeit des Glücksspielkollegiums und die Tätigkeit des Fachbeirats und des Sportbeirats unterstützt.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen im Bereich des Glücksspielkollegiums

  1. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen,
  2. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Prüfgruppen,
  3. die Vor- und Nachbereitung der Beschlüsse einschließlich ihrer Begründung sowie der Fristenkontrolle zur ihrer Umsetzung.
  4. die Prüfung und Bewertung von Erlaubnis- und Konzessionsanträgen und Maßnahmen nach § 9a Abs. 1 bis 3 GlüStV und die Erstellung eines Entscheidungsvorschlags.

(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen im Bereich der länderübergreifenden Zusammenarbeit im Übrigen

  1. die Koordination von Beschlussverfahren und der Umsetzung von Beschlüssen,
  2. die Organisation von Arbeitsgruppen einschließlich der Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen,
  3. die Sicherstellung der elektronischen Erfassung und Verfügbarkeit der im Rahmen von Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 4 anfallenden Dokumente.

(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen im Bereich des Fachbeirats und des Sportbeirats

  1. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen einschließlich der Umsetzung der Beratungsergebnisse,
  2. die rechtzeitige Durchführung des Fachbeiratsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 3.

(5) Die Geschäftsstelle erhält Aufträge vom Glücksspielkollegium, von den obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, vom Fachbeirat und vom Sportbeirat.

§ 18
Arbeitgeber und Dienstherren

(1) Die Geschäftsstelle ist eine Einrichtung ohne Rechtsfähigkeit. Sie hat weder Arbeitgeber- noch Dienstherreneigenschaft.

(2) Dienstort der Mitarbeiter ist der Sitz der Geschäftsstelle.

Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 19
Finanzierung

(1) Die Geschäftsstelle veranschlagt ihre Personalkosten und ihre Sachkosten, die Kosten der Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden sowie des Fachbeirats und des Sportbeirats jährlich in einem Wirtschaftsplan, der der Zustimmung der Mehrheit der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder bedarf; es gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes. Die Geschäftsstelle legt den Entwurf des Wirtschaftsplans spätestens zum 1. April des jeweils vorangehenden Jahres vor. Der aktualisierte Wirtschaftsplan 2012 ist mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung vorzulegen. Der Entwurf des Wirtschaftsplans bedarf zusätzlich der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

(2) Die Kosten nach Abs. 1 werden zwischen den Ländern nach dem für das jeweilige Jahr gültigen Königsteiner Schlüssel aufgeteilt.

(3) Die Kosten nach Abs. 1 werden dem Sitzland der Geschäftsstelle jeweils hälftig zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres erstattet. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden nach dem Königsteiner Schlüssel des Jahres, in dem sie entstanden sind, mit den Beträgen der Länder für das Folgejahr verrechnet. Die Kostenerstattungspflicht steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Bereitstellung.

(4) Die Bewirtschaftung der Mittel sowie der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben unterliegen der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Die Prüfberichte sind den Ländern, vertreten durch die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, zuzuleiten.

§ 20
Verteilung der Einnahmen und Kosten

Die Verwaltungsgebühren in ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren, die von den zuständigen Behörden vereinnahmt werden, werden gesondert ausgewiesen und mit den in diesen Verfahren anfallenden Personal- und Sachkosten sowie mit zu befriedigenden Haftungsansprüchen, die ursächlich auf der Umsetzung von Entscheidungen des Glücksspielkollegiums in diesen Verfahren beruhen, verrechnet. Das Ergebnis (Über- oder Unterdeckung) wird nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, wobei der Wirtschaftsplan in vereinfachter Form vorgelegt werden kann.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) in Kraft. Die Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen der Länder. Länder, die nicht dem Glücksspielstaatsvertrag beigetreten sind, können gleichwohl im Rahmen ihrer glücksspielrechtlichen Regelungen an der Zusammenarbeit nach dieser Verwaltungsvereinbarung teilnehmen.

(2) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald der Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.

Für das Land Baden-Württemberg
Berlin, den 23. Mai 2012                      Winfried Kretschmann

Für den Freistaat Bayern
Berlin, den 23. Mai 2012                      Horst Seehofer

Für das Land Berlin
Berlin, den 14. Juni 2012                     Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg
Berlin, den 29. Juni 2012                     Matthias Platzeck

Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 23. Mai 2012                      Jens Böhrnsen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 26. Juni 2012                 Olaf Scholz

Für das Land Hessen
Berlin, den 23. Mai 2012                      Volker Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 23. Mai 2012                      Erwin Sellering

Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 23. Mai 2012                      David McAllister

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Berlin, den 14. Juni 2012                     Hannelore Kraft

Für das Land Rheinland-Pfalz
Berlin, den 23. Mai 2012                     Kurt Beck

Für das Saarland
Berlin, den 23. Mai 2012                     Annegret Kramp-Karrenbauer

Für den Freistaat Sachsen
Berlin, den 14. Juni 2012                    Stanislaw Tillich

Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 23. Mai 2012                    Rainer Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein
Berlin, den 23. Mai 2012                    Peter Harry Carstensen

Für den Freistaat Thüringen
Berlin, den 14. Juni 2012                   Christine Lieberknecht