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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen

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vom 4. Juni 2012
(ABl./12, [Nr. 24], S.899)

Außer Kraft getreten am 18. September 2013 durch Bekanntmachung des MIL vom 2. September 2013
(ABl./13, [Nr. 39], S.2544)

1 Aufgrund des § 3 Absatz 3 der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung vom 17. September 2008 (GVBl. I  S. 226) werden die in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt. Hiervon ausgenommen sind die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse. 

1.1 Mit der bauaufsichtlichen Einführung von Eurocodes und den entsprechenden Nationalen Anhängen wurde die Liste der Technischen Baubestimmungen gegenüber der Liste vom 7. Juni 2011 (ABl. S. 1137) neu geordnet.

1.2 Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann unter www.mil.brandenburg.de, Menüpunkte: Planen & Bauen > Bautechnik > Aktuelles > Technische Baubestimmungen abgerufen werden.

2 Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei2 entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

3 Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei2 erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG für diesen Zweck zugelassen sind.

4 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

5 Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung tritt die Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen - Fassung September 2010 - vom 7. Juni 2011 (ABl. S. 1137) außer Kraft.


1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) sind beachtet.

2 Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein

2 Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein