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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung von befristeten zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen "Arbeit für Brandenburg"


vom 23. Juni 2010
(ABl./10, [Nr. 28], S.1097)

geändert durch Bekanntmachung des MASF vom 19. März 2012
(ABl./12, [Nr. 15], S.545)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014
(ABl./10, [Nr. 28], S.1097)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen.

1.2 Ziel der Förderung ist die Schaffung von zusätzlichen befristeten sozialversicherungspflichtigen (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) Beschäftigungsverhältnissen für langzeitarbeitslose Personen. Mit diesem Programm soll Langzeitarbeitslosen - insbesondere älteren Langzeitarbeitslosen - erwerbsbezogene und soziale Integration ermöglicht und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht werden. Gleichzeitig soll ein Beitrag zur Stärkung kommunaler Strukturen und der regionalen ökonomie geleistet werden. Die Beschäftigung soll im Einzelfall auch dazu genutzt werden, den Übergang in Rente zu gestalten.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten der Gemeinden, Städte und Landkreise unter Nutzung bestehender Arbeitsförderinstrumente (Arbeitsförderinstrumente des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II] und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [SGB III] sowie kompatible Förderprogramme des Bundes und des Landes).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind

3.1 die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg. Die kommunalen Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die Zuwendung nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - in Verbindung mit Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO an juristische Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften (zum Beispiel Arbeitsfördergesellschaften, Bildungsträger, Verbände und Vereine) oder an kommunale Gebietskörperschaften weiterzuleiten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind Beschäftigungsverhältnisse, mit denen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten im Sinne der Vorschrift des § 16d Absatz 2 und 3 SGB II verrichtet werden.

4.2 Die Beschäftigungsverhältnisse sind mit Personen zu besetzen, die langzeitarbeitslos sind. Dabei kommen vorrangig die Personen in Betracht, die bereits über 36 Monate arbeitslos sind und die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Dauer der Arbeitslosigkeit bemisst sich nach den Regelungen des § 18 SGB III unter Berücksichtigung der unschädlichen Unterbrechungen des § 18 Absatz 2 SGB III.

4.3 Eine Förderung von Personen unter 25 Jahren ist ausgeschlossen.

4.4 Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem Anteil an der Langzeitarbeitslosigkeit im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt berücksichtigt werden.

4.5 Die Förderung kann nur erfolgen, sofern das Arbeitsverhältnis den tariflichen Vereinbarungen oder, soweit solche nicht bestehen, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und mindestens mit einem Stundenlohn von mindestens 7,50 Euro (Arbeitnehmer-Brutto) vergütet wird.

4.6 Die Arbeitszeit soll der individuellen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Rechnung tragen und im Regelfall einen Umfang von 30 Stunden wöchentlich nicht unterschreiten.

4.7 Die Dauer der mit dieser Richtlinie geförderten Beschäftigungsverhältnisse soll in der Regel mindestens zwei Jahre betragen. Eine kürzere Beschäftigung der Arbeitnehmer ist insbesondere dann möglich, wenn eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden kann. Eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses auf bis zu drei Jahre kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit der Beschäftigung der Übergang in Rente erfolgen kann und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

4.8 Eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt nur für den Zeitraum, in dem Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Förderung kann zudem nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Bewilligung einer Förderung aus Arbeitsförderinstrumenten des SGB II, SGB III oder aus kompatiblen Förderprogrammen des Bundes und des Landes erfolgen wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Lohn- und Sozialversicherungsausgaben.

5.4.2 Der Zuschuss pro Beschäftigungsverhältnis beträgt 250 Euro monatlich.

5.4.3 Der Zuschuss wird an Landkreise und kreisfreie Städte unter der Maßgabe gewährt, dass durch die Kommune eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Beschäftigungsverhältnisses mindestens in Höhe der in dem jeweiligen Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt eingesparten Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II erfolgt.

5.4.4 Das MASF kann für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt für Neubewilligungen jährlich ein Kontingent festlegen, das die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt. Die Entscheidung, gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Kontingente innerhalb des jeweiligen Bewilligungsjahres neu zu verteilen, obliegt dem MASF

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung wird gewährt für Beschäftigungsverhältnisse, die im Zeitraum ab Inkrafttreten der Richtlinie bis 31. Dezember 2014 entstehen.

6.2 Die Förderung eines Beschäftigungsverhältnisses ist längstens bis 31. Dezember 2017 möglich.

6.3 Der kommunale Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jährlich einen geeigneten Nachweis über die von ihm erzielten Einsparungen bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu erbringen. Dieser kann als teilnehmerbezogene Spitzabrechnung, als summarischer Nachweis oder durch plausible Modellrechnungen auf Grundlage der statistischen Daten der Bundesagentur für Arbeit geführt werden.

6.4 Zur Antragsbearbeitung, Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Bewilligungsstelle statistische Daten auf der Grundlage der Vorgaben des MASF.

Zur Qualitätssicherung, das heißt zur Ermittlung von Ergebnissen und Wirkungen des Förderprogramms und zur Bewertung der Programmqualität, ist im Wege der Auftragsvergabe die Durchführung einer begleitenden Evaluation vorgesehen. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Programms mitzuwirken. Mit der Antragstellung erklärt er sich damit einverstanden, dass die bei der Bewilligungsstelle erfassten statistischen Daten an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können.

6.5 Weiterleitung an Dritte

6.5.1 Die Weiterleitung an Dritte ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie (soweit zutreffend) auch durch den Dritten eingehalten werden. Die Weitergabebescheide müssen die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen (einschließlich der dem Erstzuwendungsempfänger im Bescheid vorgegebenen Bestimmungen zur Weitergabe an den Letztzuwendungsempfänger) enthalten wie der Bescheid an den Erstzuwendungsempfänger. Eine Kopie jedes Weitergabebescheides ist der Bewilligungsstelle zu übersenden.

6.5.2Der Erstzuwendungsempfänger prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch den Letztzuwendungsempfänger.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge der Erstzuwendungsempfänger sind bis 30. September 2014 über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

7.1.2 Die LASA Brandenburg GmbH kann in Abstimmung mit dem MASF Termine für Antragstellung und Maßnahmebeginn festlegen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle der Erstzuwendungsempfänger ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

7.3.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.3.2 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Landesrechnungshof im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren und im Rahmen der Weiterleitung den Letztzuwendungsempfänger entsprechend zu verpflichten.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.