ARCHIV
Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2010/2011
vom 13. Februar 2012
(ABl./12, [Nr. 08], S.283)
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 15. Januar 2013
(ABl./13, [Nr. 06], S.308)
Mit Rundschreiben - Z B 1 - P 1532/11/10003 - vom 30. Januar 2012 teilte das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften (DWV) vom 16. Februar 1970 in der Fassung vom 13. Juli 1989 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge mit. Diese lauten wie folgt:
Energieträger | € |
---|---|
Fossile Brennstoffe, § 26 Absatz 1 Satz 2 DWV | 11,72 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 12,82 |
Es wird gebeten, die vom Bundesministerium der Finanzen für seinen Bereich herausgegebenen Beträge für Landesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, entsprechend anzuwenden.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.
Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 1704.58-001/10 - vom 9. Februar 2011 (ABl. S. 431) wird aufgehoben.