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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der Musikschulen nach dem Brandenburgischen Musikschulgesetz


vom 30. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 24], S.898)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./12, [Nr. 24], S.898)

1 Träger (§ 2)

Empfänger der Förderung können Träger von im Land Brandenburg tätigen Musikschulen sein, insbesondere

  • Gemeinden und Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts;
  • Vereine, GmbH, Genossenschaften oder andere juristische Personen des privaten Rechts.

2 Förderungsvoraussetzungen (§ 3)

2.1 Zu Absatz 2

Ob eine Musikschule ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, bestimmt sich gemäß den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).

2.2 Zu Absatz 4

Ensemblefächer sind unter anderem Sing- und Spielgruppen, Chöre, Orchester, Kammermusikensembles in allen Besetzungen, Big Bands, Combos, Jazz-, Rock- und Popbands, Folkloregruppen, Volksmusikgruppen.

Ergänzungsfächer sind insbesondere „Hörerziehung/Musiklehre“, „Musikgeschichte“, „Akustik/lnstrumentenkunde“, „Komposition“ und „Korrepetition“.

2.3 Zu Absatz 6

Hochschulabschlüsse im Fachbereich Musik oder Musikpädagogik umfassen insbesondere Abschlüsse als Schulmusikerin/Schulmusiker (erste Staatsprüfung für die Lehrämter Sekundarstufe I, II oder an Gymnasien im Fach Musik oder Master of Education im Fach Musik), als Musikpädagogin/Musikpädagoge, als Musikerin/Musiker (künstlerische Abschlussprüfung), als Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker (A oder B) mit mindestens einjährigem musikpädagogischen Zusatzstudium oder als Orchestermusiker/Orchestermusikerin.

2.4 Zu Absatz 7

Die Ausbildung einer für die Leitung einer Musikschule geeigneten Person muss musikfachliche und musikpädagogische Elemente umfasst haben. Darüber hinaus muss die Ausbildung grundsätzlich auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Management und in der Verwaltung einer pädagogischen Einrichtung umfasst haben. War die Vermittlung derartiger Kenntnisse und Fähigkeiten nicht Gegenstand der Ausbildung, soll der Erwerb diesbezüglicher Zusatzqualifikationen (zum Beispiel über berufsbegleitende Lehrgänge) nachgewiesen werden. Eine Ausnahme zu der Regelung in Satz 3 ist dann zulässig, wenn der leitenden Person organisatorisch eine ständige Vertreterin/ein ständiger Vertreter zugeordnet wird, die/der über diese Ausbildung verfügt.

Die Berufserfahrung einer für die Leitung einer Musikschule geeigneten Person erfordert vorausgegangene berufliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Musikschulen oder sonstigen musikpädagogischen Einrichtungen, durch die sich die Person mit den spezifischen Arbeitsabläufen sowie den Anforderungen an die Unterrichtsorganisation und das Lehrpersonal an musikpädagogischen Einrichtungen hinreichend vertraut machen konnte.

3 Förderung durch das Land (§ 5)

3.1 Zu Absatz 1 (Bemessungsgrundlage)

Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Unterrichtsstunden der jeweiligen Musikschule im Jahr multipliziert mit dem Förderbetrag pro Unterrichtsstunde. Für die Ermittlung der Anzahl der Unterrichtsstunden gilt Folgendes:

  • Eine Unterrichtsstunde ist eine von der Leitung der Musikschule angeordnete Unterrichtseinheit von 45 Minuten, in der eine oder mehrere pädagogische Lehrkräfte einer Musikschülerin/einem Musikschüler oder mehreren Musikschülerinnen/Musikschülern musikbezogenes Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend den in § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Brandenburgischen Musikschulgesetzes (BbgMSchulG) genannten Formen und Inhalten vermitteln.
  • Stichtage für die Ermittlung und Festsetzung der zu erteilenden Unterrichtsstunden sind der 1. Januar und der 31. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres.
  • Die Gesamtanzahl der Unterrichtsstunden im Jahr ist auf der Grundlage von mindestens 37 Unterrichtswochen festzulegen. Als Unterrichtsstunden gelten auch Stunden, die durch Lehrkräfte erteilt werden, die im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen tätig sind. Abminderungsstunden für Leitungstätigkeit können bei entsprechendem Nachweis bis zu einem Umfang von 20 Stunden á 45 Minuten pro Unterrichtswoche berücksichtigt werden.
  • Auf der Grundlage der Gesamtanzahl der an allen Musikschulen prognostizierten Unterrichtsstunden zum Stichtag 1. Januar sowie dem in § 5 Absatz 1 Satz 1 BbgMSchulG geregelten Betrag legt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Höhe des vorläufigen Förderbetrages pro Unterrichtsstunde vorläufig fest. Der vorläufige Förderbetrag pro Unterrichtsstunde wird auf der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur veröffentlicht. Zum Stichtag 31. Oktober erfolgt eine Neuberechnung und auf dieser Grundlage die endgültige Festsetzung des Förderbetrags pro Unterrichtsstunde, der ebenso veröffentlicht wird.

3.2 Zu Absatz 1 (Verfahren)

3.2.1 Antragsverfahren

3.2.1.1 Für die Bewilligung einer Förderung für das laufende Haushaltsjahr bedarf es eines schriftlichen Antrages, der bis zum 1. Februar bei dem Landesverband der Musikschulen Brandenburg e. V. einzureichen ist.

3.2.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Nachweise über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach § 3 BbgMSchulG sowie eine Übersicht über die Gesamtzahl der im Haushaltsjahr prognostizierten Unterrichtsstunden mit Stand 1. Januar und bis zum 10. November des laufenden Jahres ein Nachweis über die bis zum 31. Oktober erteilten Unterrichtsstunden und eine Übersicht über die bis zum 31. Dezember prognostizierten Unterrichtsstunden

Ist die Musikschule berechtigt, den Namen „Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg“ zu führen, reichen die Vorlage des Anerkennungsbescheides, Nachweise zu § 3 Absatz 2 und § 6 BbgMSchulG sowie die Übersichten zu den Unterrichtsstunden zu den beiden Stichtagen aus.

3.2.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch einen vorläufigen schriftlichen Leistungsbescheid. Nach Festsetzung des endgültigen Förderbetrages pro Unterrichtsstunde erlässt sie einen endgültigen Leistungsbescheid.

3.2.3 Auszahlungsverfahren

Mit den vorläufigen Leistungsbescheiden werden 70 Prozent der vorläufig bewilligten Mittel zum 1. Mai ausgezahlt. Die Auszahlung des Differenzbetrages erfolgt mit dem endgültigen Leistungsbescheid zum 1. Dezember.

4 Finanzierungsbeteiligung der Träger (§ 6)

Eine Musikschule kann die Förderung nur erhalten, wenn sich der Träger an den Gesamtausgaben für die Musikschule angemessen beteiligt. Ein angemessener Anteil an den Gesamtausgaben liegt vor, wenn der Träger der Musikschule mindestens 40 Prozent der Gesamtausgaben für den Musikschulunterricht trägt. Dies gilt nur für Musikschulen, deren Träger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder deren Träger einen Rechtsanspruch gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf Finanzierung der Musikschule haben.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.