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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit


vom 12. Dezember 2011
(ABl./12, [Nr. 5], S.152)

Außer Kraft getreten am 9. April 2013 durch Erlass des MUGV vom 26. März 2013
(ABl./13, [Nr. 19], S.1432)

Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.[1]

1 Zuwendungsempfänger

Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt.

2 Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

  1. im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten des internationalen Tierseuchenamtes oder im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind,
  2. im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt,
  3. im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht, und
  4. für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

3 Gegenstand der Beihilfe

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6 und § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258) werden in folgenden Fällen Beihilfen gewährt:

3.1 Probennahmen nach Anweisung oder Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Untersuchung auf

  1. Brucellose

    aa) bei Rindern gemäß § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601)

    bb) bei Schweinen gemäß § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, §§ 10 und 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 der Brucellose-Verordnung und

    cc) bei Schafen und Ziegen gemäß § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, §§ 13 und 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 der Brucellose-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und des auf der Grundlage der Richtlinie 91/68/EWG (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) erstellten Stichprobenplanes für Deutschland zum Nachweis der Brucellosefreiheit gemäß Entscheidung 93/52/EWG (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14);
  2. Enzootische Leukose gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, §§ 3a, 7 und 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer 2 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499);
  3. Bovine-Herpesvirus-Typ-1 (BHV1)-Infektionen bei Rindern gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, §§ 2a und 9 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520);
  4. Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen gemäß §§ 2, 3a, 10 und 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609);
  5. Schweinepest und Afrikanische Schweinepest gemäß §§ 3, 4 Absatz 1, § 11 Absatz 2, § 11a Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 24 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 3 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) und auf der Grundlage des in der jeweils geltenden Fassung durch Entscheidung der Kommission genehmigten Plans zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in Deutschland;
  6. Maedi/Visna bei Schafen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Maedi/Visna und zur Sanierung infizierter Milchschafbestände;
  7. Caprine Arthritis-Encephalitis bei Ziegen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Caprinen Arthritis-Encephalitis und Sanierung infizierter Ziegenbestände;
  8. Blauzungenkrankheit gemäß Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit;

3.2 Probenahme zur Statuserhebung und Aufrechterhaltung des Status nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Feststellung und Überwachung der Schweinebestände auf Unverdächtigkeit von Seuchenhaftem Spätabort der Schweine (PRRS);

3.3 Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose nach Anordnung des Amtstierarztes gemäß § 3 Absatz 1, §§ 4, 7a Absatz 1 sowie § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462);

3.4 amtlich angeordnete Impfungen gegen

  1. Maul- und Klauenseuche gemäß § 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) und
  2. Schweinepest gemäß § 13 Absatz 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547);

3.5 Ohrmarken

  1. zur Kennzeichnung der Schweine und für diesbezügliche Aufwendungen des Landeskontrollverbandes Waldsieversdorf e.V. nach Maßgabe entsprechender Regelungen des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie für den Betrieb der Datenbanken für Schweine;
  2. zur Ohrgewebegewinnung im Rahmen der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD)-Diagnostik;

3.6 Laboruntersuchungen

  1. von Proben, die gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSGBbg) vom Amtstierarzt oder dessen Beauftragten auf der Grundlage von Rechtsvorschriften eingesandt werden;
  2. im Rahmen eines von der Task Force des Landes Brandenburg bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose nach der Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl. I S. 322);
  3. zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028) vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen;
  4. gemäß Anlage zur Klärung der Abortursachen bei Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen;
  5. nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten Rinderbeständen;
  6. im Rahmen von Sektionen von Pferden, Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Wildklauentieren, zur frühzeitigen Erkennung von Tierseuchen gemäß Anhang der Entscheidung 90/424/EWG und der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (World Organisation for Animal Health [OIE]);
  7. zum Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen entsprechend Probenahmeprotokoll gemäß Anhang II Abschnitt D Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nummer 2160/2003;
  8. nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweinebeständen;

3.7 Impfstoff zur Impfung von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche gegen Salmonella enteritidis in Beständen ab 250 Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion sowie für Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere zur Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium;

3.8 BVD-Virus-positive Kälber, die nach der Geburt mittels Ohrstanzprobe untersucht und innerhalb von 14 Tagen nach Befundzugang auf der Grundlage des § 5 der BVD-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320) aus dem Bestand entfernt wurden;

3.9 Transportkosten für Tierkörper von verendeten Pferden, Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Wildklauentieren zum Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB, Standort Frankfurt (Oder)), sofern der Transport durch ein im Einvernehmen mit der Tierseuchenkasse benanntes Unternehmen durchgeführt wird.

4 Übertragung der amtlichen Untersuchungen und Probennahmen

Der Amtstierarzt kann gemäß § 2 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261) praktizierende Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probennahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.

5 Höhe der Beihilfen

Beihilfen in den Fällen der Nummer 3 werden ohne Mehrwertsteuer (außer für Nummer 3.5 und Nummer 3.7) in nachfolgender Höhe gewährt:

5.1 Blutprobennahmen (Rind/Schwein/Schaf/Ziege)

Rind, Schaf, Ziege

1. bis 10. Tier, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,00 Euro
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,70 Euro

Mutterkuhbestand in Freilandhaltung

1. bis 10. Tier, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,40 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 Euro
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,00 Euro

Schwein

1. bis 10. Tier, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 Euro
11. bis 30. Tier, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,10 Euro
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80 Euro
Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld . . . . . 22,00 Euro

5.2 Amtlich angeordnete Impfungen (ohne Impfstoff) gegen

Maul- und Klauenseuche sowie Schweinepest

je Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Wildklauentier in Gehegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,25 Euro
Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld . . . . . 22,00 Euro

5.3 Tuberkulinisierung

Tuberkulinisierung

einschließlich Nachschau, Befundlisten . . . . . . . 3,00 Euro
Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld . . . . . 22,00 Euro

Bei Durchführung des Simultantests erhöht sich der Beihilfesatz für die Tuberkulinisierung um 50 vom Hundert.

5.4 Laboruntersuchungen

  • gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierSGBbg in Höhe der Untersuchungskosten, einschließlich Diagnostika;
  • zur PRRS-Bekämpfung in Höhe der vereinbarten Gebühren für serologische und virologische Untersuchungen, höchstens 500 Euro/Jahr für Besamungsstationen und höchstens 300 Euro/Jahr für Zucht-, Aufzucht- und Mastbestände;
  • zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein in Höhe der vereinbarten Gebühren, höchstens 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr;
  • zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 10 Euro je Tier;
  • zur Abklärung von Aborten in Höhe der in der Anlage festgelegten Untersuchungskosten für die entsprechenden Untersuchungsspektren;
  • zur Paratuberkulosebekämpfung in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 3 Euro für Blutuntersuchungen (ELISA) und 15 Euro für Kotprobenuntersuchungen;
  • im Rahmen von Sektionen in Höhe der vereinbarten Gebühren; höchstens 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr für Schweine, Ziegen, Schafe, Wildklauentiere und 1 000 Euro je Betrieb und Kalenderjahr für Pferde und Rinder; jeweils einschließlich Transportkosten;
  • von Schale und Inhalt von 4 000 Eiern auf Salmonellen in Höhe der Untersuchungskosten, höchstens 1 625 Euro je Betrieb und Kalenderjahr unter der Voraussetzung, dass ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung kommt.

5.5 Ohrmarken zur Ohrgewebegewinnung im Rahmen der BVD-Diagnostik in Höhe des Differenzbetrages zur Ohrmarke nach § 27 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung.

5.6 Merzungsbeihilfen

Gemerzte Tiere gemäß Nummer 3.8, je Tier . . . 100,00 Euro

6 Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren

Begünstigte der Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfen in Form vergünstigter Sach- und Dienstleistungen nach folgenden Verfahren gewährt wird:

Die in den Fällen der Nummern 3.1 bis 3.6 Buchstabe b bis h, Nummer 3.7 und Nummer 3.9 entstandenen Kosten werden dem jeweiligen Dienstleistungserbringer, im Falle der Nummer 3.8 dem Tierhalter von der Tierseuchenkasse erstattet. In den Fällen der Nummer 3.6 Buchstabe b wird die Beihilfe für höchstens drei Jahre gewährt. Die sachliche Richtigkeit der Rechnungen beziehungsweise der entsprechenden Aufträge und Leistungsnachweise ist durch den zuständigen Amtstierarzt, in den Fällen der Nummer 3.6 Buchstabe b, c, d, e, f, g und h durch die Task Force des Landes Brandenburg bestätigen zu lassen.

Die im Falle der Nummer 3.6 Buchstabe a entstandenen Kosten werden dem Dienstleistungserbringer vom Land erstattet.

7 Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 6 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

8 Inkrafttreten,Außerkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Dezember 2010 (ABl. 2011 S. 868) außer Kraft.


[1] Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit von 2012 bis 2013 ist unter der Nummer SA.34119 (2011/XA) von der Europäischen Kommission registriert.

Anlagen