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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2012 -


vom 16. Dezember 2011
(ABl./12, [Nr. 02], S.50)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 3. Januar 2013
(ABl./13, [Nr. 06], S.308)

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2453) geändert worden.

Die maßgebenden Sachbezugswerte betragen hiernach ab 1. Januar 2012:

  1. für Gemeinschaftsunterkunft

    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter
     in Euro
    pro Monat
    im Einzelzimmer 148,40
    im Doppelzimmer 63,60
    im Dreibettzimmer 42,40
    im Vierbettzimmer und mehr 21,20
  2. für Verpflegung
     in Euro
    pro Tag
    volle Tagesverpflegung 7,31
    für Frühstück 1,57
    für Mittag- oder Abendessen je  2,87

Die Änderung der Sachbezugswerte hat Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Das Trennungstagegeld beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 TGV ab dem 1. Januar 2012

täglich 7,31 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 10,98 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2012 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), das zuletzt durch das Rundschreiben - 45-FD 6049.17-001/10 - vom 22. Dezember 2010 (ABl. 2011 S. 158) geändert worden ist, treten die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2012 an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der als Anlage beigefügten Muster-Vereinbarung genannten Beträge.

3. Anwendung von Rundschreiben

Die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 6049.17-001/10 - vom 22. Dezember 2010 (ABl. 2011 S. 158) bekannt gegebenen Sachbezugswerte für das Jahr 2011 sind nicht mehr anzuwenden.

Anlagen