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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Förderrichtlinie des Ministeriums des Innern zum Aufbau der Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg (GDI-Förderrichtlinie)


vom 17. November 2011
(ABl./11, [Nr. 50], S.2183)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./11, [Nr. 50], S.2183)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zum Aufbau der Geodateninfrastruktur (GDI) im Land Brandenburg gewährt das Land Brandenburg Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie auf Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für diese Förderperiode geltenden EU-Vorschriften in der jeweiligen Fassung sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere

  • der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sowie zusätzlich
  • für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe a der Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VVG zu § 44 LHO) und
  • für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe b bis e der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO).

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist der Aufbau einer Geodateninfrastruktur, die einen effizienten und Ressourcen schonenden Umgang mit Geodaten ermöglicht. Mit einer funktionierenden Geodateninfrastruktur werden Geodaten auf der Grundlage von internationalen Standards und Diensten für eine möglichst umfassende Nutzung (Recherche, Bezug, Verknüpfung, Verarbeitung) durch Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft über das Internet zugänglich gemacht.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle (Nummer 7.2.2) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO) zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen des Aufbaus der GDI im Land Brandenburg:

2.1 für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe a bis d in der Priorität nachfolgender Aufzählung:

  1. Vergabeleistungen für die Konzeption und den technischen Aufbau von Infrastrukturknoten, Geoportalen und Geodiensten,
  2. Vergabeleistungen zur Erfassung der Metadaten zu den unter den Buchstaben a, c und d genannten Daten und Bestandteilen der Geodateninfrastruktur,
  3. Vergabeleistungen zur GDI-konformen Aufbereitung von digitalen Daten mit Raumbezug. Dies betrifft vorrangig die in den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie1 geforderten Geodaten-Themen. Eine Aufbereitung der Daten ist immer dann erforderlich, wenn sie noch nicht den Anforderungen der GDI hinsichtlich Geokodierung, Lagegenauigkeit, Georeferenzierung, geometrischer oder semantischer Harmonisierung, Generalisierung oder Attributierung entsprechen,
  4. Vergabeleistungen zur Digitalisierung von lediglich analog vorliegenden Informationen mit Raumbezug entsprechend den Anhängen I bis III der INSPIRE-Richtlinie,
  5. Vergabeleistungen zur Extraktion dreidimensionaler Ergänzungsdaten aus Luftbildern zum Aufbau dreidimensionaler Stadtmodelle auf der Grundlage von Geobasisdaten,
  6. Vergabeleistungen zum Aufbau von Nutzungskomponenten für Dienste der Geodateninfrastruktur,
  7. Vergabeleistungen für externes Projektmanagement oder Projektcontrolling für Fördermaßnahmen gemäß Buchstaben a bis f.

2.2 für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe e

die Konzeption und der technische Aufbau von Geoportalen und Geoportalkomponenten. Für Konzeptionen gilt dies nur in Verbindung mit dem gleichzeitigen Aufbau von Geoportalen oder Geoportalkomponenten.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind

  1. Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Brandenburg,
  2. staatliche Hochschulen des Landes Brandenburg,
  3. sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
  4. Unternehmen im Sinne des § 65 LHO,
  5. Unternehmen (insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen) einschließlich Freiberufler. Die Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

3.2 Nimmt eine der in Nummer 3.1 genannten Stellen auch Aufgaben außerhalb des Landes Brandenburg wahr, so können nur Maßnahmen gefördert werden, soweit sie das Gebiet des Landes Brandenburg betreffen.

3.3 Mehrere Stellen nach Nummer 3.1 Buchstabe a oder nach Nummer 3.1 Buchstabe d und e können einen gemeinsamen Zuwendungsantrag stellen (Kooperation).

3.4 Im Fall einer Kooperation von Stellen nach Nummer 3.1 Buchstabe a ist in einer Kooperationsvereinbarung ein Kooperationspartner zu benennen, der als Zuwendungsempfänger zuständig und verantwortlich für die Zuwendungsangelegenheiten des Kooperationsprojekts ist.

3.5 Im Fall einer Kooperation von Stellen nach Nummer 3.1 Buchstabe d oder von Stellen nach Nummer 3.1 Buchstabe e müssen sich die Kooperationspartner vertraglich zur Umsetzung eines Vorhabens in der Regel als GbR zusammenschließen, welche Zuwendungsempfänger wird. Zur Vertretung der GbR in allen mit dem geförderten Vorhaben und seiner Abwicklung zusammenhängenden Handlungen ist ein entsprechend bevollmächtigtes Mitglied der GbR zu benennen. Die Kooperationspartner müssen sich eine gemeinsame Geschäftsordnung geben.

3.6 Unternehmen, die die Begriffsvoraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4 Voraussetzungen und Auflagen der Förderung

4.1 Neben den unter Nummer 1.1 genannten Bewilligungsvoraussetzungen kann eine Förderung nur erfolgen, wenn

  • die jeweilige Maßnahme den Grundsätzen und Zielen der Geodateninfrastruktur-Berlin/Brandenburg2 und denVorgaben des Masterplans3 entspricht. Insbesondere ist mit der Fördermaßnahme sicherzustellen, dass das Ergebnis Teil der Geodateninfrastruktur wird und die entsprechend Nummer 2.1 Buchstabe b bis e aufbereiteten Daten, vorbehaltlich bestehender Schutzvorschriften, auf geeignete Art und Weise bereitgestellt werden,
  • die Metadaten zu den Ergebnissen der Förderprojekte erfasst und über Geowebdienste der Geodateninfrastruktur zur Verfügung gestellt werden.

4.2 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln aus der Förderperiode 2007 - 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 einzuhalten.

Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist auf der Ebene der Richtlinie nachzuweisen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuweisung (Zuschuss) gewährt. Sie erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung

  1. für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe a bis d in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sofern es sich um unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, erfolgt die Förderung mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 200 000 Euro,
  2. für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe e bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 200 000 Euro.

5.2 Sofern es sich bei den Zuwendungsempfängern um Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne entsprechend Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, stellen die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen Beihilfen dar, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als
De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

5.3 Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn sie

  1. für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe a bis d mehr als 5 000 Euro und
  2. für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe e mehr als 2 500 Euro

beträgt.

Abweichend davon kann in Fällen der Digitalisierung von Plänen der kommunalen Bauleitplanung und der GDI-konformen Aufbereitung dieser Daten eine Zuwendung bewilligt werden, wenn sie mehr als 500 Euro beträgt.

5.4 Zuwendungsfähig sind alle notwendigen und angemessenen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen nach Nummer 2 entstehen. Nicht zuwendungsfähig für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe a bis d sind eigene Personal- und Sachausgaben des Antragstellers.

5.5 Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe e werden im Rahmen der Personalkosten die einkommens-/lohnsteuerpflichtigen Bruttomonatslöhne und -gehälter ohne Sachbezüge einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für namentlich zu benennende angestellte Mitarbeiter berücksichtigt. Nicht zu den einkommens-/lohnsteuerpflichtigen Bruttomonatslöhnen und -gehältern gehören umsatz- oder gewinnabhängige sowie andere, üblicherweise nicht monatlich gezahlte Lohn- und Gehaltsbestandteile, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Nachtarbeits-, Überstunden- und Feiertagszuschläge und Ähnliches. Bei Mitarbeit eines geschäftsführenden Gesellschafters im Projekt ist eine anteilige Berücksichtigung des festen Geschäftsführergehaltes einschließlich Krankenkassenzuschuss möglich. Tantiemen (zum Beispiel Gewinn, Umsatz, Fest- oder Garantietantiemen), Versorgungszusagen oder Nebenleistungen (zum Beispiel Firmenwagen, Reisekostenerstattung, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und Ähnliches) finden keine Berücksichtigung.

Es werden nur vorhabensbezogene, produktive Stunden anerkannt. Die abgerechneten produktiven Stunden dürfen die im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers vereinbarten Sollstunden beziehungsweise 50 Prozent der im Geschäftsführervertrag eines geschäftsführenden Gesellschafters vereinbarten Sollstunden nicht überschreiten. Ist im Geschäftsführervertrag keine Soll-Arbeitszeit vereinbart, so werden die im Unternehmen üblichen Sollstunden einer Vollzeitarbeitskraft zugrunde gelegt. Gemeinkosten sind nicht zuwendungsfähig.

Die der Abrechnung zugrunde liegenden Personalausgaben pro Arbeitnehmer dürfen monatlich 6 000 Euro Bruttolohn/Bruttogehalt inklusive Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsausgaben und jährlich 63 000 Euro (6 000 Euro x 10,5 Personenmonate) nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Insgesamt darf maximal die arbeitsvertraglich festgelegte Soll-Stundenzahl durch öffentliche Mittel bezuschusst werden.

Die der Abrechnung zugrunde liegenden Personalausgaben eines geschäftsführenden Gesellschafters dürfen monatlich 6 000 Euro Gehalt inklusive Krankenkassenzuschuss und jährlich 63 000 Euro (6 000 Euro x 10,5 Personenmonate) nicht übersteigen. Ausgehend von der Tatsache, dass die Hauptaufgabe des Geschäftsführers in der Führung des Unternehmens besteht, werden maximal 50 Prozent seiner Soll-Arbeitszeit der Projekttätigkeit zugerechnet. Damit können monatlich maximal 3 000 Euro (6 000 Euro x 0,5) und jährlich maximal 31 500 Euro (63 000 Euro x 0,5) als zuwendungsfähige Personalausgaben berücksichtigt werden. Insgesamt dürfen maximal 50 Prozent der festgelegten Soll-Stundenzahl durch öffentliche Mittel bezuschusst werden.

5.6 Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EG) 1083/2006 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

5.7 Übt ein Zuwendungsempfänger sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen beide Tätigkeitsbereiche durch Einsatz einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden. Die geförderte Maßnahme muss entsprechend den Fördermodalitäten eindeutig dem nichtwirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Teil zugeordnet sein.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Beginn der Maßnahme ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.

6.2 Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche und/oder beihilferelevante Mittel der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Brandenburg in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Investitionszulage oder beihilfefreier Produkte der Kreditanstaalt für Wiederaufbau (KfW), solange diese nicht mit europäischen Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.

6.3 Für als De-minimis-Beihilfe bewilligte Zuwendungen gilt: Der Gesamtbetrag der dem Unternehmen (beziehungsweise im Fall einer Kooperation jedem einzelnen Unternehmen) gewährten De-minimis-Beihilfen (einschließlich der nach dieser Richtlinie beantragten De-minimis-Beihilfe) darf im laufenden Kalenderjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren 200 000 Euro, für Unternehmen im Straßentransportsektor 100 000 Euro, nicht übersteigen. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährten Beihilfen ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.

6.4 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO, im Einzelnen

  1. für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe a die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) der VVG zu § 44 LHO,
  2. für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe b bis e die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der VV zu § 44 LHO

in der jeweils geltenden Fassung. Die Entscheidung über die Zuwendung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

6.5 Die mit den Zuweisungen geförderten Gegenstände nach Nummer 2 unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet fünf Jahre nach dem Ende des Bewilligungszeitraums. Werden diese Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so gilt die vorgenannte Zweckbindungsfrist weiter.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Anträge auf Gewährung einer Förderung sind formgebunden über das

Ministerium des Innern (MI)
Referat III/6
Henning-von-Tresckow-Str. 9 - 13
14467 Potsdam

an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg als bewilligende Stelle (Nummer 7.2.2) zu richten.

7.1.2 Der Antrag muss mindestens enthalten:

  1. die Angabe der Arbeiten, die durchgeführt werden sollen, sowie eine Begründung gemäß Nummer 4,
  2. die Angabe der zu erwartenden Kosten. Diese Kosten sind durch Vorlage von Kostenvoranschlägen beziehungsweise anderen geeigneten Kostenabschätzungen nachvollziehbar nachzuweisen,
  3. im Fall der Kooperation von Stellen nach Nummer 3.1 Buchstabe a die Kooperationsvereinbarung,
  4. im Fall der Kooperation von Stellen nach Nummer 3.1 Buchstabe d oder von Stellen nach Nummer 3.1 Buchstabe e die Bereitschaftserklärung zur Kooperation inklusive Anlagen,
  5. einen Nachweis, dass die Finanzierung seitens des Antragstellers gesichert ist,
  6. einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts,
  7. einen konkreten Ansprechpartner und
  8. sofern es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne entsprechend Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, eine Erklärung über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen und Kleinbeihilfen. Ist der Antragsteller eine als GbR organisierte Kooperation von Unternehmen, so ist für jeden Kooperationspartner eine gesonderte Erklärung einzureichen.

7.2 Verfahren der Antragsprüfung und Bewilligung

7.2.1Das Ministerium des Innern legt die Anträge dem Landesbetrieb

Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB)
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam

zur fachtechnischen Prüfung vor.

Das Ministerium des Innern erstellt unter Berücksichtigung des Prüfergebnisses eine Stellungnahme und leitet sie gemeinsam mit dem Antrag der bewilligenden Stelle zu.

7.2.2 Bewilligende Stelle ist die

InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die bewilligende Stelle entscheidet über die Zuwendung auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der Stellungnahme des Ministeriums des Innern.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben durch den Zuwendungsempfänger zahlt die bewilligende Stelle auf Anforderung des Zuwendungsempfängers die Zuwendung aus. Die Auszahlung erfolgt entsprechend den VVG beziehungsweise VV zu § 44 LHO und den für EFRE geltenden EU-Vorschriften.

Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung wird erst ausgezahlt, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7.4 vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt wurde.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung ist spätestens bis zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Investitionsbank des Landes Brandenburg als bewilligende Stelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Zwischennachweise können gefordert werden.

Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt unter Einbeziehung des Ministeriums des Innern und des Landesbetriebs Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG beziehungsweise die VV zu § 44 LHO und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg, insbesondere die §§ 49 und 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen werden.

Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen Vorschriften der EU, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Daten der Zuwendungsempfänger (im Falle von Unternehmenskooperationen der Kooperationspartner) werden elektronisch gespeichert und verarbeitet sowie im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften4 einzuhalten.

7.6 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

7.7 Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 21. Dezember 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Ministeriums des Innern zum Auf-bau der Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg vom 18. Dezember 2009 (ABl. S. 2598) außer Kraft.

Der Programmerfolg ist in regelmäßigen Abständen innerhalb der Laufzeit des Programms zu überprüfen; das Ergebnis der Überprüfung ist dem Ministerium der Finanzen rechtzeitig mit dem Antrag auf Verlängerung der Förderrichtlinie zu übermitteln. Die Regelungen der EU zur Evaluierung des Programms bleiben hiervon unberührt.


1 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

2 Grundsätze und Ziele der Geodateninfrastruktur Berlin/Brandenburg (http://gdi.berlin-brandenburg.de/info_de.php)

3 Masterplan für den Aufbau der Geodateninfrastruktur-Berlin/Brandenburg, Version 1.0 (http://gdi.berlin-brandenburg.de/papers/masterplan_v_1.pdf)

4 Insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) 1828/2006.