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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Technologietransfers und des Clustermanagements


vom 2. Dezember 2011
(ABl./11, [Nr. 49], S.2150)

Außer Kraft getreten am 24. September 2014 durch Richtlinie des MWE vom 15. September 2014
(ABl./14, [Nr. 39], S.1209)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 - 2013 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Gemeinschaftsrahmens der EU für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) Zuwendungen für spezielle Maßnahmen des Technologietransfers einschließlich des Standortmanagements für Gründungen aus Hochschulen und des Clustermanagements.

1.2 Ziel der Förderrichtlinie ist es, den Technologietransfer im Land Brandenburg zu aktivieren und zu intensivieren. Die Förderung soll dazu beitragen:

  • den Technologiebedarf von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), zu wecken,
  • die Vernetzung der am Transferprozess Beteiligten zu unterstützen und
  • darüber hinaus die wirtschaftlichen Potenziale des in der Region Berlin-Brandenburg insgesamt vorhandenen technologischen Wissens besser auszuschöpfen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln aus der Förderperiode 2007 - 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Vorhaben, die den Technologietransfer vorrangig zwischen Brandenburger Wissenschaftseinrichtungen und Brandenburger kleinen und mittleren Unternehmen initiieren helfen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Sensibilisierung und Initiierung von FuE-Projekten zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Unternehmen,
  • Durchführung von Fachveranstaltungen zur Darstellung von Wissenschaftspotenzialen für Unternehmen,
  • Sensibilisierung für das Gründungsthema und Initiierung von Gründungsvorhaben aus Hochschulen heraus,
  • Arbeiten des Clustermanagements (insbesondere Vernetzung in Branche und Region, Information, länderübergreifende Koordinierung des clusterbezogenen Transfers).

Entsprechend der neuen Förderstrategie des Landes sollen sich die geförderten Aktivitäten auf die in den für Brandenburg von der Landesregierung als prioritär festgelegten Clustern und Querschnittsthemen tätigen Unternehmen konzentrieren.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Einrichtungen, die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung der oben genannten Ziele umsetzen, insbesondere

  1. Hochschulen, die ihren Sitz in Brandenburg haben, die mit der Förderung Aktivitäten der hochschuleigenen Transferstelle im Sinne der Richtlinie sicherstellen und
  2. Einrichtungen, die mit der Umsetzung der Gemeinsamen Innovationsstrategie der Länder Berlin und Brandenburg betraut sind.

Die Zuwendungsempfänger dürfen im Rahmen der geförderten Projekte nicht wirtschaftlich tätig werden. Es ist eine Trennung von wirtschaftlichen Tätigkeiten und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten zwingend erforderlich.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung.

4.2 Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden nicht gewährt. Spezifische Begünstigungen einzelner Unternehmen mittels FuEuI-Projekten können ausschließlich im Rahmen anderer beihilfegewährender Richtlinien gefördert werden.

4.3 Innerhalb von zwei Monaten nach Bescheiderteilung ist mit der geförderten Maßnahme zu beginnen und dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art

Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses gewährt.

5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung wird in jedem Einzelfall festgelegt und beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für die Hochschultransferstellen bis zu 90 Prozent. Die Förderhöchstgrenze beträgt für die Hochschultransferstellen 120.000 Euro pro Jahr. Der Fördersatz kann ausnahmsweise für einzelne besondere übergreifende und landesbedeutsame Projekte, wie zum Beispiel das Clustermanagement, überschritten werden.

Zuwendungsfähig sind

  1. Personalausgaben des Antragstellers, ermittelt als lohnsteuerpflichtige Bruttogehälter (bis zur Höhe der Entgelte und sonstigen Leistungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), ohne umsatz- oder gewinnabhängige Gehaltsbestandteile) zuzüglich Arbeitgeberanteil,
  2. spezifische Qualifizierungsmaßnahmen für die im Projekt geförderten Mitarbeiter,
  3. Sachausgaben,
  4. bis zu 15.000 Euro für investive Maßnahmen,
  5. sonstige Ausgaben (insbesondere Aufträge an Dritte),
  6. Gemeinkosten.

Für Hochschultransferstellen sind nur die Buchstaben a und b förderfähig. Verbundanträge sind möglich.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge sind in zweifacher Ausfertigung nach fachlicher Abstimmung und schriftlicher Bestätigung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) einzureichen. Die Förderung wird auf formgebundenen Antrag gewährt. Die Anträge sind zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der Investitionsbank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH erhältlich.

6.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH. Die jeweilige Förderfähigkeit der Clustermanagementstruktur gemäß Nummer 2 dieser Richtlinie wird jeweils pro Antrag durch die Bewilligungsbehörde geprüft und vor Bescheiderteilung positiv durch die Bewilligungsbehörde festgestellt.

6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.4 Auf Grund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[4] einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO, dass Zuwendungs(teil)beträge nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden dürfen.

Ferner wird in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO bestimmt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung erst gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig geprüft wurde.

7 Subventionserhebliche Tatsachen

Bei den Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

In den Antragsformblättern sind die entscheidenden subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB zu benennen.

8 Inkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.

8.2 Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Technologietransfers vom 23. August 2007 (ABl. S. 1891) außer Kraft.

8.3 Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht, aber noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


[1] Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO)

[2] ABl. Nr. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

[4] Insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.