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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft für die Zuwendung von Mitteln für die Durchführung von Busersatzverkehren im Zuge von abbestellten SPNV-Leistungen (VVBEV)


vom 14. Februar 2007
(ABl./07, [Nr. 10], S.584)

geändert durch Erlass des MIL vom 8. November 2011
(ABl./11, [Nr. 47], S.2068)

Außer Kraft getreten durch Erlass des MIL vom 8. November 2011
(ABl./11, [Nr. 47], S.2068)

Zur Förderung der kommunalen Aufgabenträger für den übrigen ÖPNV (üÖPNV) legt das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung fest:

1 Ausgleichsvoraussetzungen und Höhe

1.1 Im Fall der Abbestellung von SPNV-Leistungen durch den Aufgabenträger Land ohne ersatzweise Einrichtung einer anderweitigen landebedeutsamen Verkehrslinie im Sinne des § 3 Abs. 1 des ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG) erhalten die örtlich betroffenen kommunalen Aufgabenträger in einer Übergangszeit durch das Land einen finanziellen Ausgleich für die Durchführung von zusätzlichen ÖPNV-Leistungen in ihrer Zuständigkeit (Busersatzverkehre). Dieser Ausgleich ist befristet auf sechs Jahre.

1.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleich nach Nummer 1.1 ist die Erfüllung folgender Mindestkriterien des Busersatzverkehrs:

  • direkte Linienführung mit möglichst kurzen Fahrzeiten,
  • Anschlussverknüpfung mit dem übergeordneten SPNV sowie Anschlusssicherung,
  • mindestens halbjährliche Mitteilung der Fahrgastzahlen des Busersatzverkehrs nach Fahrplankursen, zum Beispiel auf der Basis repräsentativer Einsteigererhebung durch das Fahrpersonal
  • vertragliche Vereinbarung der Busersatzverkehrsleistungen, nach Möglichkeit in einem wettbewerblichen Verfahren,
  • zeitlicher Abstand von mindestens einer Stunde zu einem weiterhin verkehrenden Zug.

1.3 Als finanzieller Ausgleich für die Durchführung von Busersatzverkehren wird ein Betrag von maximal 1,30 Euro je zusätzlich erbrachten Fahrplankilometer im Busverkehr gewährt.

Der Umfang der ausgleichsfähigen Fahrplankilometer im Busverkehr pro Jahr ist dabei begrenzt auf die Zahl der im Gebiet des kommunalen Aufgabenträgers entfallenden Zugkilometer pro Jahr zuzüglich eines pauschalierten Umwegzuschlags von 20 %. Maßgebend ist dabei das zusätzliche Fahrplanangebot auf den Buslinien, welche die Fahrbeziehungen der entfallenden SPNV-Bedienung ersetzen.

1.4 Die im Busersatzverkehr zu erbringenden Leistungen und die Ermittlung der zusätzlich erbrachten Fahrplankilometer sind zwischen dem betroffenen Aufgabenträger und der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH linienscharf abzustimmen.

1.5 Ergibt der Nachweis gemäß Nummer 2.1 eine finanzielle Über- oder Unterkompensation der aus dem Busersatzverkehr entstehenden Unterdeckung, wird die Über- bzw. Unterzahlung im Folgejahr ausgeglichen (Nummer 1.3 bleibt davon unberührt).

1.6 Sofern Busersatzverkehre ab Fahrplanwechsel 10. Dezember 2006 eingerichtet wurden, erhalten die Aufgabenträger auch für diese Busersatzverkehre einen finanziellen Ausgleich entsprechend den Nummern 1.1 bis 1.5. Sie sind zusammen mit dem Ausgleich für das Jahr 2007 zu beantragen.

2 Verfahren

2.1 Der Antrag auf finanziellen Ausgleich für Leistungen gemäß Nummer 1.1 kann bis zum 15. Dezember des vorausgehenden Jahres, erstmalig bis zum 31. Januar 2007, beim Landesamt für bauen und Verkehr gestellt werden.

Diesem Antrag ist beizufügen:

  • der Fahrplan des Busersatzverkehrs,
  • eine nachvollziehbare Darstellung der geplanten jährlichen Fahrplankilometer des eingerichteten Busersatzverkehrs sowie des davon auf Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Abbestellung des Schienenverkehrs entfallenden Anteils,
  • erstmalig zum 15. Dezember 2007 ein linienscharfer und von der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg bestätigter Nachweis der tatsächlich im vorangegangenen Ausgleichszeitraum durch den kommunalen Aufgabenträger getragenen Kostendeckung. Die Unterdeckung ist entsprechend des Berechnungsverfahrens in der Anlage zu ermitteln. Die Kosten für den Nachweis trägt der Aufgabenträger.

2.2 Nach Eingang der Anträge gemäß Nummer 2.1 erhalten die Aufgabenträger vom Landesamt für Bauen und Verkehr bis zum 15. Februar einen Bescheid über die auf sie entfallenden Beträge für Busersatzverkehre.

2.3 Im Fall einer festgestellten Unterzahlung gemäß Nummer 1.5 erfolgt zum 15. Februar des auf den Nachweis folgenden Jahres eine Nachzahlung an den Aufgabenträger. Im Fall einer festgestellten Überzahlung gemäß Nummer 1.5 hat der Aufgabenträger den überzahlten Betrag bis zum 15. Februar des auf den Nachweis folgenden Jahres zurückzuzahlen. Sofern der Aufgabenträger im auf den Nachweis folgenden Jahr einen weiteren finanziellen Ausgleich gemäß Nummer 1.1 erhält, werden Über- und Unterzahlungen mit den Ausgleichszahlungen gemäß Nummer 2.4 verrechnet.

2.4 Die Auszahlung erfolgt zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres in vier gleichen Raten.

2.5 Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist berechtigt, begründete Ausnahmen von den Regelungen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.4 zuzulassen. Ausnahmen von Nummer 1 erfordern die Abstimmung mit dem ministerium für Infrastruktur und Raumordnung.

3 Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 in Kraft und ist bis zum Termin des Fahrplanwechsels im Dezember 2012 befristet.

Anlage

Verfahren zur Ermittlung der Kostenunterdeckung von Busersatzverkehren nach VVBEV

  1. Für die Ermittlung der Unterdeckung der Busersatzverkehre nach Nummer 2.1 VVBEV ist folgendes Verfahren anzuwenden:

    Kosten des Busersatzverkehrs abzüglich der dem Busersatzverkehr zuzurechnenden Einnahmen
  2. Dabei sind die Kosten des Busersatzverkehrs wie folgt zu ermitteln:

    Ermittelte zusätzliche Fahrplankilometer multipliziert mit den durchschnittlichen Kosten je Fahrplankilometer der mit Bussen erbrachten Leistung des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

    Als durchschnittliche Kosten gelten die Ergebnisse der letzten bestätigten Bilanz.
  3. Die dem Busersatzverkehr zuzurechnenden Einnahmen sind wie folgt zu ermitteln:

    Ermittelte zusätzliche Fahrplankilometer multipliziert mit den Einnahmen je im Busersatzverkehr geleisteten Fahrplankilometer.

    Die Einnahmen sind dabei aus den Ergebnissen der aktuellen Erhebung zur Einnahmenaufteilung abzuleiten.
  4. Das vorgenannte Verfahren ist erstmals im 2. Halbjahr 2007 auf Grundlage gesonderter Erhebungen zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.