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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums des Innern zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Straßen mit angrenzendem dichten Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme außerhalb geschlossener Ortschaften im Land Brandenburg


vom 8. Juli 2011
(ABl./11, [Nr. 36], S.1497)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Gemeinsamen Runderlass des MIL und MI vom 8. Juli 2011
(ABl./11, [Nr. 36], S.1497)

Der hohe statistische Anteil von schweren Verkehrsunfällen belegt, dass die Verkehrsteilnehmer auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, in deren Verlauf die Baumdichte ein Ausweichen vor den Bäumen beim Abkommen von der Fahrbahn so gut wie ausschließt, besonders gefährdet sind, falls sich dort keine vorgelagerten Fahrzeug-Rückhaltesysteme befinden.

Die mehrjährige Unfallauswertung zeigt, dass sich Baumunfälle nicht nur auf bestimmte Schwerpunktstrecken konzentrieren, sondern sich in erheblichem Umfang über fast das gesamte außerörtliche Straßennetz verteilen, sobald die Zahl der Bäume entlang der Fahrbahnen eine bestimmte Dichte erreicht. Deshalb können Straßen mit einem dichten angrenzenden Baumbestand, der sich neben den Fahrbahnen ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme in einer Distanz von kleiner gleich 4,5 Metern aufreiht, außerhalb geschlossener Ortschaften von Personenkraftwagen und anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) in der Regel nicht ohne erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befahren werden.

Der hohe statistische Anteil und die Schwere von Baumunfällen außerorts, häufig mit Todesfolge, belegen, dass motorisierte Verkehrsteilnehmer in Brandenburg außerhalb geschlossener Ortschaften und bei fehlenden Schutzeinrichtungen besonders gefährdet sind. 2010 waren lediglich 7,2 Prozent aller Unfälle außerorts (ohne Bundesautobahn [BAB]) Baumunfälle. Bei diesen Unfällen waren allerdings 58 Prozent aller auf Außerortsstraßen (ohne BAB) getöteten Personen zu beklagen.

Die Aufprallenergie des Fahrzeuges an den Baum kann durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 auf 70 km/h um bis 50 Prozent reduziert werden. Bei einer verminderten Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h wird die Gefahr eines Abkommens von der Fahrbahn vermindert und außerdem die Reaktionszeit verlängert, um einem Aufprall auf einen Baum entgegenzuwirken. Außerdem eignet sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h den Verkehrsfluss zu verstetigen, da sie die unterschiedlichen Geschwindigkeitsniveaus von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Lastkraftwagen, Bussen und Personenkraftfahrzeugen harmonisiert und Überholvorgängen vorbeugt, ohne dass es zu spürbaren Fahrzeitenverlängerungen kommt.

Die Gefahrenlage im Bereich von Straßen mit dichtem Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme ist auf die spezifische örtliche Situation im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO zurückzuführen. Anhand des Unfallsgeschehens und der Schwere der Unfallfolgen lässt sich nachweisen, dass die Nähe der Fahrbahnen zu Baumbeständen ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme und ein geringer Abstand zwischen den Bäumen, der ein Ausweichen verhindert, kausal für das Eintreten und die Schwere der Unfälle sind, sofern mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren wird. Es kann somit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich von Straßen mit dichtem Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme wegen der spezifischen örtlichen Situation mit einer das allgemeine Risiko deutlich übersteigenden Wahrscheinlichkeit von einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgegangen werden, sofern der Gefahr nicht durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegengewirkt wird (BVerwG NJW 2001 S. 3139 f., Beschluss vom 4. Juli 2007, BVerwG DAR 2007 S. 662 ff., BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - AZ 3 C 32.09).

1 Begriffsbestimmungen

Dichter Baumbestand:

Liegt vor, wenn sich die Zahl der Bäume mit mehr als 25 Zentimetern Stammumfang an beiden Fahrbahnrändern in einer Distanz von kleiner gleich 4,5 Metern vom jeweiligen Fahrbahnrand auf einer Strecke von 500 Metern auf eine beidseitige Summe von mindestens 15 Bäumen beläuft. Bäume vor denen Fahrzeug-Rückhaltesysteme angebracht sind, werden nicht mitgezählt.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme:

Schutzeinrichtungen, die den Voraussetzungen an Fahrzeug-Rückhaltesysteme gemäß den „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme - RPS“ (Ausgabe 2009) genügen oder den in den Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (Ausgabe 1989) festgelegten Voraussetzungen an Schutzplanken (beide herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) entsprechen.

2 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für die dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten öffentlichen Straßen mit dichtem Baumbestand außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn vor den Bäumen keine Fahrzeug-Rückhaltesysteme angebracht sind. Hiervon ausgenommen sind sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Absatz 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes.

3 Straßenverkehrsrechtliche und straßenbauliche Maßnahmen

3.1 Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen

Auf der Grundlage des § 45 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 StVO soll die jeweils örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde im Bereich von Straßen mit dichtem Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Anordnung des Zeichens 274 StVO zur Verhinderung von Verkehrsunfällen und schweren Unfallfolgen auf 70 km/h beschränken. Von einer Anordnung ist abzusehen, sofern die durchzuführende Einzelfallprüfung ergibt, dass von einer Gefahr im Sinne von § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO nicht ausgegangen werden kann. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Auf dichten Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme nachfolgenden Straßenabschnitten mit einer Länge von mehr als 500 Metern Länge ist die Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben, es sei denn, dass die von der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde durchzuführende Einzelfallprüfung ergibt, dass aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Geschwindigkeitsbeschränkung aufrecht zu erhalten ist.

Für das Ende der Verbotsstrecke ist die Aufstellung des Zeichens 278 StVO anzuordnen.

Bei einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h oder geringer ist unter dem Zeichen 274 StVO ein Zusatzschild nach dem Muster der Anlage zu diesem Erlass anzuordnen.

Bei der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind die Zeichen 274 StVO mit den Zusatzzeichen in der Regel beidseitig aufzustellen.

Die Zeichen 274 StVO sind unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in der Regel alle 2 bis 3 Kilometer und insbesondere nach Einmündungen und Kreuzungen zu wiederholen. Bei der Wiederholung des Zeichens 274 StVO ist das Zusatzschild ebenfalls anzubringen.

3.2 Anordnung von Fahrstreifenbegrenzungen/Fahrbahnbegrenzungen und Überholverboten

Zusätzlich zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind grundsätzlich auf Straßen mit dichtem Baumbestand ohne Fahrzeug-Rückhaltesysteme an Unfallhäufungsstellen, vor Kreuzungen und Einmündungen sowie im Bereich von Kurven und unübersichtlichen Kuppen, deren Verlauf für den Kraftfahrer nicht einsehbar oder deren Radius oder Länge nicht abschätzbar ist, Fahrstreifenbegrenzungen/Fahrbahnbegrenzungen (Zeichen 295 StVO) in Kombination mit Überholverboten (Zeichen 276 StVO) anzuordnen. Fahrstreifenbegrenzungen sollten dabei nach Möglichkeit in profilierter Ausführung aufgebracht werden.

Bei der Anordnung der Überholverbote ist die beidseitige Aufstellung des Zeichens 276 StVO circa 100 Meter vor Beginn des Zeichens 295 StVO vorzusehen.

Am Ende der Verbotsstrecke ist das Zeichen 280 beziehungsweise bei gleichzeitiger Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung das Zeichen 282 StVO aufzustellen.

3.3 Sonstige Maßnahmen

Im Bereich von Straßen mit dichtem Baumbestand sind vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme zur Herstellung der Verkehrssicherheit besonders erforderlich und geeignete Mittel.

4 Überwachungsmaßnahmen

Die Überwachung der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen erfolgt durch die Ordnungsbehörden im Sinne von § 47 des Ordnungsbehördengesetzes und die Polizei.

Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger können hierfür besondere Stellflächen an Straßen mit dichtem Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme eingerichtet werden. Dieser richtet sie im Rahmen seiner Möglichkeiten her.

5 Untersuchung und Dokumentation

Die örtlichen Unfallkommissionen haben die Wirksamkeit der nach diesem Erlass angeordneten Maßnahmen mittels einer kontinuierlichen Erfassung des Unfallgeschehens im Vorher- und Nachher-Vergleich zu untersuchen. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der Landesunfallkommission zu übersenden.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Der Erlass wird im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums des Innern zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Alleen außerhalb geschlossener Ortschaften im Land Brandenburg vom 10. Februar 1998 (ABl. S. 210) außer Kraft.

Anlagen