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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 2
Bewertungsbereiche
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
Anlage
Anzahl und Dauer der schriftlichen Arbeiten
Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in den Schulen des Landes Brandenburg (VV-Leistungsbewertung)
Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in den Schulen des Landes Brandenburg (VV-Leistungsbewertung)
vom 21. Juli 2011
(Abl. MBJS/11, [Nr. 5], S.215)
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
Abschnitt 1
Allgemeines
1 - Geltungsbereich
(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Leistungsbewertung in den Bildungsgängen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe. Sie gelten auch für die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachschule und der Fachoberschule (berufliche Bildungsgänge).
(2) Im Zweiten Bildungsweg gelten für die Leistungsbewertung
- die Regelungen für die Sekundarstufe I für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und
- die Regelungen für die gymnasiale Oberstufe für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
entsprechend, soweit nachfolgend keine besonderen Regelungen für die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges getroffen werden.
(3) Diese Verwaltungsvorschriften sind Grundlage für Beschlüsse schulischer Gremien, insbesondere für Beschlüsse gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 5 und § 87 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
(4) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Prüfungen nur insoweit, als durch das für Schule zuständige Ministerium keine besonderen Regelungen getroffen werden.
(5) Diese Verwaltungsvorschriften gelten in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 nur insoweit, als durch das für Schule zuständige Ministerium keine besonderen Regelungen getroffen werden.
(6) Für die Leistungsbewertung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben und einer besonderen Schwierigkeit im Rechnen gelten die Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR).
2 - Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Ziel der Leistungsermittlung ist die Feststellung des aktuellen Kompetenzniveaus gemessen an den Vorgaben der Rahmenlehrpläne und anderer geeigneter curricularer Materialien. Die Leistungsbewertung umfasst die Leistungsermittlung, die Leistungsbeurteilung und die Mitteilung des Ergebnisses an die Schülerinnen und Schüler sowie an deren Eltern. Es ist Aufgabe der Lehrkräfte, für jede Schülerin und jeden Schüler die Voraussetzungen im Unterricht zu schaffen, die eine weitgehende Annäherung von Leistungsfähigkeit und tatsächlich erbrachter Leistung ermöglicht. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass sie dem Entwicklungsstand sowie dem Sach- und Textverständnis der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
(2) Die Leistungsbewertung ist ein bewusster und planmäßiger pädagogischer Vorgang. Die Leistungsermittlung setzt insbesondere eine gezielte und beständige Leistungsbeobachtung voraus und erfordert eine einheitliche und schlüssige Umsetzung der Beobachtungen in Bewertungen. Die Leistungsbewertung muss nachvollziehbar und verständlich sein.
(3) Die Leistungsbewertung dient insbesondere der Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern über den Leistungsstand und die Leistungsentwicklung. Sie ist Ausgangspunkt für die Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie Grundlage für die Gestaltung der Schullaufbahn. Schwerpunkte der Leistungserziehung sind die Entwicklung von Anstrengungsbereitschaft und die Stärkung des Vertrauens in die eigene Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Die Ergebnisse der Leistungsbewertung sind durch die Lehrkräfte auszuwerten. Die Auswertung dient als Grundlage für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität. Die Leistungsbewertung ist kein Mittel der Disziplinierung.
(4) Die Leistungsbewertung im Fach Sport berücksichtigt den jeweiligen Entwicklungsstand in Bezug zu den in den Rahmenlehrplänen benannten Lernzielen, den Leistungswillen und die sozialen Verhaltensweisen sowie den individuellen Lernfortschritt in Abhängigkeit von der physischen und psychischen Entwicklung.
(5) Gruppenarbeiten können bewertet werden, sofern gewährleistet ist, dass den an der Gruppenarbeit beteiligten Schülerinnen und Schülern individuelle Leistungsanteile zugeordnet werden können. Die Bewertung kann sich auf das Ergebnis und den Prozess der Gruppenarbeit beziehen.
3 - Schulische Gremien
(1) Die Beschlüsse der schulischen Gremien zur Leistungsbewertung erfolgen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie berücksichtigen insbesondere die Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung in den Rahmenlehrplänen und in den anderen geeigneten curricularen Materialien.
(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung legen die Konferenz der Lehrkräfte die Grundsätze der Leistungsbewertung für die gesamte Schule und die Fachkonferenzen die jeweiligen fachbezogenen Besonderheiten fest. Sie beschließen insbesondere über
- die Grundsätze der Leistungsbewertung,
- die Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,
- die Verteilung von schriftlichen Arbeiten im Schuljahr,
- die Grundsätze für andere Bewertungsbereiche gemäß Nummer 12,
- die Form der Überprüfung von Hausaufgaben,
- die Berücksichtigung von Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit und
- die Grundsätze des Umgehens mit Leistungsverweigerung.
(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt unter Beachtung der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen in Bezug auf die einzelne Schülerin, den einzelnen Schüler sowie die Lerngruppe. Sie entscheidet insbesondere über
- die Versetzung,
- das Aufrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe anstelle der Versetzung,
- die Zeugnisse und
- die Einführung der schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung anstelle von Noten.
(4) Die Beschlüsse der schulischen Gremien zur Leistungsbewertung sind für die Lehrkräfte der Schule verbindlich.
4 - Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern
(1) Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern haben ein Recht auf Auskunft über den erreichten persönlichen Leistungsstand und die Lernentwicklung.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind über die Anforderungen, die zu erbringenden Leistungen, die Zahl und Art der schriftlichen Arbeiten und weiterer Leistungsnachweise, deren Gewichtung und die Möglichkeiten einer angemessenen Vorbereitung zu informieren. Die Lehrkräfte informieren im Verlauf eines Schulhalbjahres die Schülerinnen und Schüler regelmäßig sowie auf Nachfrage über deren Leistungsstand. Die Lehrkraft ist verpflichtet, eine Schülerin oder einen Schüler bei deutlicher Veränderung des Leistungsstandes sowie im Falle einer zu erwartenden nicht ausreichenden abschließenden Leistungsbewertung rechtzeitig zu informieren und mit ihr oder ihm Möglichkeiten der Leistungsverbesserung zu beraten. Lehrkräfte haben den Schülerinnen und Schülern zu den erbrachten Leistungen ausreichende Hinweise zu geben, um den Betroffenen eine Zuordnung zu den Anforderungen, zum Leistungsstand der Lerngruppe und zu den eigenen Fähigkeiten zu ermöglichen. Dabei sind das Alter der Schülerinnen und Schüler und die Bereitschaft und die Fähigkeit der Eltern zum Umgang mit fachlichen und pädagogischen Problemen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ist in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr die Versetzung zum Schuljahresende gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis zum Schulhalbjahr aufzunehmen. Zeichnet sich erst im zweiten Schulhalbjahr ab, dass die Versetzung gefährdet ist, sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung ist hinzuweisen. Unterbleibt der Zeugnisvermerk oder die erforderliche Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.
(4) Auf Beschluss der Elternversammlung können Klassen- und Kursarbeiten mit einem Notenspiegel versehen werden.
5 - Bildung abschließender Leistungsbewertungen
(1) Bei der Leistungsbewertung werden alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen angemessen berücksichtigt. Dies sind die Leistungen
- in schriftlichen Arbeiten gemäß Nummer 8,
- in schriftlichen Lernerfolgskontrollen gemäß Nummer 9,
- bei der Mitarbeit im Unterricht gemäß Nummer 10,
- in Hausaufgaben gemäß Nummer 11 und
- in anderen Bewertungsbereichen gemäß Nummer 12.
(2) Werden Noten auf der Grundlage mehrerer einzelner Leistungen ermittelt, bestimmt sich das Gewicht der jeweiligen einzelnen Leistung an deren Umfang und Anforderungen.
(3) Zur Bildung abschließender Leistungsbewertungen, insbesondere zur Bildung von Zeugnisnoten, sollen in allen Bereichen der von der Schülerin oder dem Schüler erwarteten Leistungen einzelne Noten nachgewiesen werden. Dabei ist nicht die Zahl der Noten entscheidend, sondern die möglichst ausgewogene Erfassung der erbrachten Leistungen in den vorgesehen Bewertungsbereichen und in den für eine Bewertung vorgesehenen Unterrichtsinhalten. Eine abschließende Leistungsbewertung kann insbesondere bei langer Krankheit der Schülerin oder des Schülers nur erfolgen, wenn ein angemessener Umfang der Inhalte des Rahmenlehrplanes und anderer geeigneter curricularer Materialien vermittelt und bewertet wurde.
(4) In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 gehen schriftliche Arbeiten gemäß Nummer 8 und schriftliche Lernerfolgskontrollen gemäß Nummer 9 insgesamt mit einem Anteil von höchstens 40 Prozent in die abschließende Leistungsbewertung ein. Die Entscheidung trifft die Fachkonferenz. In den Jahrgangsstufen 2 bis 4 im Fach Deutsch gilt dies nicht für die einzelnen Aufgabenbereiche, sondern für die Festlegung der Gesamtnote.
(5) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 gehen schriftliche Arbeiten gemäß Nummer 8 und schriftliche Lernerfolgskontrollen gemäß Nummer 9 insgesamt mit einem Anteil von 40 Prozent in die abschließende Leistungsbewertung ein. Zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erfolgt die Bildung der abschließenden Leistungsbewertung in den Fächern Deutsch und Mathematik gemäß Nummer 10 Absatz 2 der Grundschulverordnung.
(6) In der Sekundarstufe I gehen schriftliche Arbeiten gemäß Nummer 8 mit einem Anteil von 50 Prozent in die abschließende Leistungsbewertung ein. In der Jahrgangsstufe 10 an Gymnasien gehen schriftliche Arbeiten gemäß Nummer 8 in den sonstigen Fächern (vgl. Anlage) mit einem Anteil von 25 Prozent in die abschließende Leistungsbewertung ein.
(7) Die Bildung der Kursabschlussnote in der gymnasialen Oberstufe erfolgt gemäß der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.
(8) Die Bildung der Kursbewertung im Zweiten Bildungsweg erfolgt gemäß der ZBW-Verordnung.
6 - Bewertungsformen
(1) Die Leistungen von Schülerinnen und Schülern werden in der Regel durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet.
(2) Die Leistungsbewertung durch Noten erfolgt gemäß § 57 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in sechs Notenstufen von “sehr gut“ bis “ungenügend“. Die Bewertung der einzelnen Leistung kann innerhalb einer Notenstufe mit der Angabe einer Tendenz oder einem Worturteil genauer beschrieben werden.
(3) Die Bewertung mit Noten in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 erfolgt nach folgendem Schlüssel, wobei bei erhöhten oder geringeren Anforderungen die Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen schulischen Gremien Abweichungen vornehmen können.
Erreichte Leistung | Note |
---|---|
100 % bis 96 % | 1 |
95 % bis 80 % | 2 |
79 % bis 60 % | 3 |
59 % bis 45 % | 4 |
44 % bis 16 % | 5 |
15 % und weniger | 6 |
In den Jahrgangsstufen 3 und 4 ist der Schlüssel unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der Lerngruppe und der Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Die Beschlüsse fassen die unter Nummer 3 Absatz 2 benannten schulischen Gremien.
(4) Die Bewertung mit Noten und Punkten in der gymnasialen Oberstufe erfolgt nach folgendem Schlüssel:
Noten | 1+ | 1 | 1- | 2+ | 2 | 2- | 3+ | 3 | 3- | 4+ | 4 | 4- | 5+ | 5 | 5- | 6 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Punkte | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 9 | 8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 0 |
Erreichte Leistung ab % |
95 | 90 | 85 | 80 | 75 | 70 | 65 | 60 | 55 | 50 | 45 | 36 | 27 | 18 | 9 | 0 |
(5) Die Bewertung mit Noten in den Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen erfolgt nach folgendem Schlüssel, wobei bei erhöhten oder geringeren Anforderungen die Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen schulischen Gremien Abweichungen vornehmen kann:
Erreichte Leistung | Note |
---|---|
100 % bis 92% | 1 |
91 % bis 81 % | 2 |
80 % bis 67 % | 3 |
66 % bis 50 % | 4 |
49 % bis 30 % | 5 |
unter 30 % | 6 |
(6) Soweit gemäß § 57 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Leistungen in Form von schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung bewertet werden, sind der Leistungsstand und die Lernentwicklung in den Fächern und Lernbereichen differenziert darzustellen. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, deren Leistungen durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet werden, müssen auf die Benotung der erbrachten Leistungen in den folgenden Jahrgangsstufen vorbereitet werden. Die Ergebnisse bei der Leistungsermittlung sind regelmäßig zu dokumentieren. Die Klassenkonferenz kann die Form und den Umfang der Dokumentation festlegen. Die Aussagen sind so zu dokumentieren, dass der erhobene Lernstand stets ins Verhältnis zu den gestellten Anforderungen gesetzt wird. Bei schriftlich erbrachten Schülerleistungen erfolgt die Bewertung in Form einer schriftlichen Einschätzung.
(7) Die Zuordnung zu einer Leistungsskala und die Übertragung in eine Note ist den Schülerinnen und Schülern so offen zu legen, dass diese sie nachvollziehen können.
7 - Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 44 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, werden sie in der Regel wie eine ungenügende Leistung bewertet. Unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers oder wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt, kann auf eine Bewertung verzichtet oder die Wiederholung angeordnet werden. Die Entscheidung trifft die Lehrkraft. Sofern eine Leistung wegen unentschuldigten Fehlens nicht erbracht wurde, ist dies als Leistungsverweigerung zu behandeln, wenn die Leistungsfeststellung angekündigt wurde.
(2) Haben Schülerinnen oder Schüler aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen schriftlichen Arbeiten oder andere Leistungsnachweise nicht erbracht, entscheidet die Lehrkraft über die Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. In der gymnasialen Oberstufe und in den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Lehrkraft den Leistungsstand auch durch eine besondere mündliche, schriftliche oder praktische Überprüfung feststellen.
(3) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung. Wird bei oder nach der Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit oder eines anderen Leistungsnachweises eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft je nach Schwere des Falles, unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers und danach, inwieweit der unter der Täuschung erbrachte Teil eindeutig begrenzt werden kann, ob
- die Leistungsfeststellung fortgesetzt und die Arbeit ganz oder teilweise bewertet,
- die Wiederholung angeordnet oder
- die Note “ungenügend“ erteilt
wird.
(4) Wer durch eigenes Verhalten die Leistungserbringung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Leistungserbringung oder die anderer gefährdet ist, kann von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Lehrkraft kann auch entscheiden, dass die Leistungserbringung auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachten Leistungen bewertet wird.
Abschnitt 2
Bewertungsbereiche
8 - Schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Arbeiten sind Klassenarbeiten, Kursarbeiten und Klausuren. Sie werden in der Regel von allen Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt. Über die Anzahl und Dauer der schriftlichen Arbeiten in den Jahrgangsstufen 2 bis 10 entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der Anlage. Für die Anzahl und Dauer der Klausuren in der gymnasialen Oberstufe gelten die Rechtsvorschriften für die gymnasiale Oberstufe und die Festlegungen der Anlage. Die Anzahl und Dauer der Klausuren in den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges richtet sich nach den Rechtsvorschriften für den Zweiten Bildungsweg. Über die Grundsätze der Verteilung im Schulhalbjahr entscheidet die Schulkonferenz gemäß § 91 Absatz 2 Nummer 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die Anzahl und Dauer der schriftlichen Arbeiten in den Bildungsgängen der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachschule und der Fachoberschule richtet sich nach den Rechtsvorschriften für den jeweiligen Bildungsgang.
(2) Schriftliche Arbeiten beziehen sich in der Regel auf einen bestimmten Abschnitt des vorangegangenen Unterrichts. Sie enthalten Aufgabenstellungen, welche die Verknüpfung der im Unterricht behandelten Inhalte befördern und mehrere Anforderungsbereiche umfassen. Die inhaltlichen Schwerpunkte und die Kriterien und Methoden der Leistungsbewertung müssen den Schülerinnen und Schülern vor der Arbeit vertraut sein.
(3) Schriftliche Arbeiten sind mindestens fünf Unterrichtstage, in der gymnasialen Oberstufe sowie in der Jahrgangsstufe 10 an Gymnasien mindestens drei Wochen, vor der Anfertigung anzukündigen. An einem Tag darf von einer Schülerin oder einem Schüler nur eine schriftliche Arbeit geschrieben werden. In den Jahrgangsstufen 2 bis 10 sollen in einer Woche nicht mehr als zwei schriftliche Arbeiten geschrieben werden. Die Koordination der Termine erfolgt durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer, in der gymnasialen Oberstufe sowie in der Jahrgangsstufe 10 an Gymnasien durch die Oberstufenkoordinatorin oder durch den Oberstufenkoordinator und in den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges durch die Lehrkraft, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt ist. Soweit Blockunterricht erteilt wird, kann die Frist gemäß Satz 1 angemessen verkürzt werden.
(4) Die Korrekturzeiten sollen in der Primarstufe eine Woche, in der Sekundarstufe I zwei Wochen und in der gymnasialen Oberstufe drei Wochen nicht überschreiten. Schriftliche Arbeiten sollen jedoch spätestens vor der nächsten schriftlichen Arbeit korrigiert und zurück gegeben werden. Bei der Korrektur oder bei der Rückgabe der korrigierten schriftlichen Arbeit ist die richtige Lösung oder angemessene Erfüllung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit der Klasse zu erarbeiten. Ob von den Schülerinnen und Schülern eine schriftliche Berichtigung anzufertigen ist, entscheidet die Lehrkraft.
(5) Sind mehr als ein Drittel der schriftlichen Arbeiten in den Jahrgangsstufen 2 bis 10 mit der Note “mangelhaft“ oder “ungenügend“ bewertet worden, ist zu prüfen, ob die Vorbereitung der schriftlichen Arbeit ausreichend und die Anforderungen angemessen waren. Die Entscheidung, ob die schriftliche Arbeit gewertet oder wiederholt wird, trifft die Schulleitung nach Rücksprache mit der Lehrkraft, den Elternsprecherinnen und Elternsprechern und den Klassensprecherinnen und Klassensprechern. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium.
(6) Schriftliche Arbeiten einschließlich Aufgabenstellungen sind nach erfolgter Auswertung im Unterricht den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme der Eltern und gegebenenfalls zur Berichtigung mitzugeben. Sofern im Einzelfall eine Rückgabe an die Schule in angemessener Frist nicht erwartet werden kann, sind die Eltern über die Möglichkeit der Kenntnisnahme in der Schule zu informieren.
(7) Zentrale Orientierungsarbeiten ersetzen jeweils eine der in den Jahrgangsstufen vorgesehenen schriftlichen Arbeiten. Die Termine der zentralen Orientierungsarbeiten legt das für Schule zuständige Ministerium fest. Die Klassenleitungen informieren die Eltern zum Beginn der Jahrgangsstufen in der jeweils ersten Elternversammlung in angemessener Weise.
9 - Schriftliche Lernerfolgskontrollen
(1) In schriftlichen Lernerfolgskontrollen wird der Lernerfolg der unmittelbar vorher liegenden Unterrichtsstunden einschließlich der damit verbundenen häuslichen Arbeitsaufträge überprüft. Die Bewertung der mündlichen Leistungen darf dadurch nicht ersetzt werden. Schriftliche Lernerfolgskontrollen unterscheiden sich von schriftlichen Arbeiten durch eine geringere Dauer und einen geringeren Umfang. Sie sollen möglichst kurzfristig nach der Durchführung, spätestens vor der nächsten schriftlichen Lernerfolgskontrolle, bewertet, zurückgegeben und ausgewertet werden
(2) Schriftliche Lernerfolgskontrollen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sollen in der Regel einen zeitlichen Arbeitsumfang von 10 - 15 Minuten nicht überschreiten und sich am individuellen Lehrplan der Schülerin oder des Schülers orientieren. In der Ersten Fremdsprache wird die erste schriftliche Lernerfolgskontrolle am Ende der Jahrgangsstufe 3 in einem zeitlichen Arbeitsumfang von 20 Minuten durchgeführt. Vor schriftlichen Lernerfolgskontrollen sind hinreichend Übungsphasen vorzusehen.
10 - Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht
(1) Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Leistungsbewertung angemessen einzubeziehen. Hierzu gehören mündliche Beiträge im Unterricht und je nach Fach eingebrachte praktisch-experimentelle oder gestalterische Leistungen sowie praktische Beiträge im Zusammenhang mit der Präsentation von Leistungen.
(2) Bei mündlichen Beiträgen sind Qualität und Quantität angemessen zu gewichten. Neben den auf Aufforderung hin erbrachten mündlichen und praktischen Beiträgen sind auch von den Schülerinnen und Schülern selbständig erbrachte Leistungen zu berücksichtigen, die im sinnvollen Zusammenhang mit dem Unterrichtsprozess stehen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zu solchen Leistungen, wie zum Beispiel Anregungen, Zusammenfassungen, weiterführende Fragen und kritische Anmerkungen, ermuntert werden. Hierzu gehören auch Beiträge, die den eigenen und den gemeinsamen Lernprozess voranbringen, wie das Ausprobieren von Lösungen und Fehleranalysen. Des Weiteren ist angemessen zu würdigen, inwieweit mündliche Beiträge nur an die Lehrkraft adressiert werden oder auch das Gespräch mit der Lerngruppe suchen und beleben.
(3) Eine mit Noten versehene Bewertung jeder einzelnen Leistung bei der Mitarbeit im Unterricht oder in jeder Unterrichtsstunde ist nicht erforderlich. Bei kontinuierlicher Leistungsbeobachtung erfolgt die zusammenfassende Bewertung in regelmäßigen Abständen und nach nachvollziehbaren und transparenten Kriterien.
11 - Hausaufgaben
(1) Die Ergebnisse der Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen. Die Anfertigung der Hausaufgaben ist regelmäßig zu überprüfen.
(2) Hausaufgaben können nur dann bewertet werden, wenn
- die zu erbringenden Schülerleistungen in der Schule dargeboten werden,
- die zu erbringenden Schülerleistungen zum Gegenstand einer Leistungserhebung gemacht werden,
- die zu erbringenden Schülerleistungen auf andere Weise eindeutig zugeordnet werden können oder
- die mögliche Unterstützung durch Dritte im Rahmen der Gewichtung der erreichten Note berücksichtigt wird.
12 - Andere Bewertungsbereiche
Andere Bewertungsbereiche werden durch die Bildungsgangverordnungen festgelegt. Darüber hinaus können sie durch die Fachkonferenzen auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne und weiterer geeigneter curricularer Materialien festgelegt werden, wenn dies der besseren Erfassung der erbrachten Leistungen dient. Soweit praktische Leistungen nicht in Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht eingehen, können Sie zu einem eigenen Bewertungsbereich zusammengefasst werden.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
13 - Übergangsregelung
Für Schülerinnen und Schüler, die die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 25.11.2008 in der jeweils geltenden Fassung absolvieren, gelten die Regelungen der VV-Leistungsbewertung vom 19. Juli 2006 (ABl. MBJS S. 378) fort.
14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2011 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2016 außer Kraft.
Potsdam, den
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Dr. Martina Münch
Anlage
Anzahl und Dauer der schriftlichen Arbeiten
Grundschule
Fach/Lernbereich | Jahrgangsstufe | Zahl im Schuljahr | Dauer in Minuten |
---|---|---|---|
Deutsch1 | 2 | 2 | 30 |
3 | 3 | 30 | |
4 | 4 | 45 | |
5 | 4 | 45 | |
6 | 4 | 60 | |
Mathematik | 2 | 2 | 30 |
3 | 3 | 30 | |
4 | 3 | 45 | |
5 | 4 | 45 | |
6 | 4 | 45 | |
Erste Fremdsprache | 4 | 3 | 30 |
5 | 4 | 45 | |
6 | 4 | 45 | |
Lernbereich Naturwissenschaften |
5 | je Fach eine | 20 |
6 | je Fach zwei | 45 | |
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften |
5 | je Fach eine | 20 |
6 | je Fach zwei | 45 |
1 In der Jahrgangsstufe 3 werden eine schriftliche Arbeit und in den Jahrgangsstufen 4 - 6 jeweils 2 schriftliche Arbeiten durchgeführt, in denen der Schwerpunkt der Bewertung auf der Rechtschreibleistung liegt.
Sekundarstufe I
Fach | Jahrgangsstufe | Mindestzahl im Schuljahr | Dauer in Minuten |
---|---|---|---|
Deutsch | 7 | 4 | 45 - 90 |
8 | 4 | 45 - 90 | |
9 | 4 | 45 - 90 | |
10 | 3 | 45 - 135 | |
Mathematik | 7 | 4 | 45 |
8 | 4 | 45 - 90 | |
9 | 4 | 45 - 90 | |
10 | 3 | 45 - 135 | |
Fremdsprachen | 7 | 4 | 45 |
8 | 4 | 45 | |
9 | 3 | 45 - 90 | |
10 | 3 | 45 - 90 | |
Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7 (soweit nicht Fremdsprache) | 7 | im Rahmen der Entscheidung der Mitwirkungsgremien der Schule | 45 - 90 |
8 | 45 - 90 | ||
9 | 45 - 90 | ||
10 | 45 - 90 | ||
Sonstige Fächer2 | 10 | 45 - 90 |
2 Gilt nur für den sechsjährigen Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Gymnasien für die Fächer, die mindestens mit zwei Wochenstunden unterrichtet werden.
Gymnasiale Oberstufe
Einführungsphase an Gesamtschulen und Oberstufenzentren (berufliche Gymnasien):
1. Schulhalbjahr
Anzahl der Klausuren pro Kurs | Dauer in Minuten | |
---|---|---|
Alle Fächer1 | 1 | 90 |
2. Schulhalbjahr
Fächer auf | Anzahl der Klausuren pro Kurs | Dauer in Minuten |
---|---|---|
erhöhtem Anforderungsniveau | 1 | 90 |
grundlegendem Anforderungsniveau1 | 1 in der zweiten Fremdsprache2, 1 in einem Fach nach Wahl3 | 90 |
Qualifikationsphase an Gymnasien, Gesamtschulen und Oberstufenzentren (berufliche Gymnasien):
Fächer auf | 1. Schulhalbjahr | 2. Schulhalbjahr | ||
---|---|---|---|---|
Anzahl der Klausuren pro Kurs | Dauer in Minuten | Anzahl der Klausuren pro Kurs | Dauer in Minuten | |
erhöhtem Anforderungsniveau | 1 in jedem Fach | 135 | 1 in jedem Fach | 135 - 180 |
grundlegendem Anforderungsniveau | 1 in der zweiten Fremdsprache2, 1 in einem Fach nach Wahl3 |
90 | 1 in der zweiten Fremdsprache2, 1 in einem Fach nach Wahl3 |
90 |
Fächer auf | 3. Schulhalbjahr | 4. Schulhalbjahr | ||
---|---|---|---|---|
Anzahl der Klausuren pro Kurs | Dauer in Minuten | Anzahl der Klausuren pro Kurs | Dauer in Minuten | |
erhöhtem Anforderungsniveau | 1 in den drei Abiturprüfungsfächern | 135 - 180 | 1 in den drei Abiturprüfungsfächern | 270 |
grundlegendem Anforderungsniveau | 1 im gewählten mündlichen Abiturprüfungsfach | 135 | 1 im gewählten mündlichen Abitur prüfungsfach | 135 |
1 Ausgenommen Intensivierungskurs
2 Wer zwei Fremdsprachen auf erhöhtem Anforderungsniveau belegt, wählt für die Klausur ein anderes Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau.
3 Die Entscheidung trifft die Schülerin oder der Schüler.