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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (5) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2007)


vom 27. August 2010
(ABl./11, [Nr. 10], S.431)

geändert durch Erlass des MIL vom 30. Januar 2012
(ABl./12, [Nr. 08], S.286)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./11, [Nr. 10], S.431)

I. Allgemeine Regelungen

I.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt landwirtschaftlichen Unternehmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv und 39), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt 2, Nummer 5.3.2.1.4, des Rahmenplanes der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die mit der Durchführung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren verbunden sind, Zuwendungen für:

Teil A: Umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum erhaltende Bewirtschaftung und Pflege des Grünlandes

Teil B: Umweltgerechten Acker- und Gartenbau sowie Sicherung reich strukturierter Feldfluren

Teil C: Erhaltung genetischer Vielfalt

Die Maßnahmen unter A bis C sollen in besonderem Maße zum Schutz der Umwelt sowie zur Erhaltung des ländlichen Lebensraumes, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt beitragen.

Die geförderten Leistungen betreffen freiwillige, fünfjährige oder bei Verlängerung bis zu siebenjährige Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie über die Mindestanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hinausgehen.

Durch die Zahlung von Zuwendungen sollen die durch die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen den landwirtschaftlichen Unternehmen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile angemessen ausgeglichen werden.

Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen

I.2.1 Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Haupt- und Nebenerwerb,

  • die grundsätzlich die in § 1 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten (festgelegte Grenzwerte Stand 1. Januar 2007), Ausnahmen sind nur in Einzelfällen bei der Förderung gemäß II.C 1 dieser Richtlinie zulässig,
  • die die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuerrechts erfüllen,
  • deren zu fördernde Flächen in den Ländern Brandenburg und/oder Berlin liegen und deren Unternehmenssitz sich in einem Mitgliedstaat der EU befindet.

I.2.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind

  • Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,
  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

I.3 Zuwendungsvoraussetzungen

I.3.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

I.3.1.1 Verpflichtungszeitraum

Die Maßnahmen des KULAP 2007 sind freiwillige Verpflichtungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren.
Der Zeitpunkt des Beginns der Verpflichtung darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags liegen.

Der Antragsteller/die Antragstellerin muss für die Dauer der Verpflichtung das landwirtschaftliche Unternehmen selbst bewirtschaften.

I.3.1.2 Zuwendungsfähige Flächen

Zuwendungsfähige Flächen sind alle ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) in den Ländern Brandenburg und Berlin einschließlich förderfähiger Landschaftselemente gemäß Artikel 34 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Die Förderung kann je nach Einzelmaßnahme auf geeignete, spezifisch eingegrenzte Gebiete beschränkt werden.

Gleichfalls zuwendungsfähig sind Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Beihilfeempfänger/die Beihilfeempfängerin die Maßnahme fortsetzt, sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden müssen. Flächen, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin bewirtschaftet werden und deren im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ermittelt werden können, sind ebenfalls zuwendungsfähig.

Dauergrünland, Dauerkulturen, Streuobstwiesen und Kippenrekultivierungsflächen sind für die betreffenden Maßnahmen förderfähig, soweit sie den Definitionen gemäß Anlage 1 entsprechen.

Sonstige Flächen sind zuwendungsfähig, sofern

  • sie besonders naturschutzwürdig und nur über eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu erhalten sind,
  • sie für die Erhaltung historischer Landschaftsmerkmale landwirtschaftlich genutzter Flächen oder für deren umweltgerechte Bewirtschaftung entsprechend den Förderzielen erforderlich sind und
  • sie keinen sonstigen wirtschaftlichen (außer landwirtschaftlichen) Zwecken dienen.

Nicht zuwendungsfähig sind Flächen,

  • für die keine Nutzungsberechtigung besteht,
  • welche gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aus der Erzeugung genommen werden,
  • welche gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind,
  • auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind,
  • auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.

I.3.1.3 Schlagbezogene Dokumentation

Die Einhaltung aller flächen- oder tierbezogenen gesetzlichen und in den Fördermaßnahmen festgelegten Anforderungen sowie alle sonstigen flächenbezogenen Maßnahmen und Untersuchungsergebnisse sind schlagbezogen zu dokumentieren (Schlagkartei, Weidetagebuch).

I.3.1.4 Ausschluss der Doppelförderung

Die Förderung wird nur gewährt, wenn auf derselben Fläche beziehungsweise für dasselbe Tier keine Zahlungen anderer Beihilferegelungen mit jeweils gleichem Förderinhalt wie in den Maßnahmen A 1 bis C 2 in Anspruch genommen werden.

I.3.2 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

I.3.2.1 Auf den Förderflächen ist der Einsatz von Klärschlamm verboten.

I.3.2.2 Der Tierbesatz des antragstellenden Unternehmens darf 2,00 GVE je Hektar LF nicht überschreiten.

I.3.2.3 Für alle flächenbezogenen Maßnahmen gilt, dass der Umfang der Dauergrünlandfläche des landwirtschaftlichen Unternehmens insgesamt außer in den Fällen des Betriebswechsels oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden darf.

I.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

I.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

I.4.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

I.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

I.4.4 Bemessungsgrundlage: siehe Nummer I.4

I.4.5 Höhe der Zuwendung: siehe Teil II „Spezifische Regelungen“

I.4.6 Bagatellgrenze: 150 Euro je Unternehmen und Jahr

I.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

I.5.1 Betriebsveränderungen/Erweiterung der Verpflichtung

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin kann eine Erweiterung des Anwendungsumfangs der Maßnahmen (Flächen oder Tiere) bis höchstens zwei Jahre vor Ende des Verpflichtungszeitraumes beantragen, wobei für die Erweiterungsflächen (beziehungsweise Tiere) die Verpflichtung mit dem letzten Jahr des Verpflichtungszeitraumes gemäß Erstantrag endet.

Übersteigt die geplante Erweiterung 80 Prozent des Anwendungsumfangs der Erstbewilligung, kann der Antragsteller/die Antragstellerin anstelle eines Erweiterungsantrages einen Neuantrag für die gesamte Fläche beziehungsweise den gesamten Tierbestand stellen. Dies gilt nicht im Falle der Förderung gemäß II.B 2 „Einführung“ dieser Richtlinie.

Die Zuwendungsvoraussetzungen für die jeweilige Einzelmaßnahme müssen bei Erweiterung in gleicher Weise eingehalten werden.

Vergrößert sich die Betriebsfläche während der Dauer der Verpflichtung, sind die zusätzlichen Flächen nach den eingegangenen Verpflichtungen zu bewirtschaften, sofern die Verpflichtungen für den gesamten Betrieb oder für gesamte Betriebsteile (Grünland, Ackerland oder Dauerkulturen) gelten. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann hierfür nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 eine Beihilfe beantragen, wenn die oben genannten Bedingungen (Erweiterung beziehungsweise Neuantrag) erfüllt werden.

I.5.2 Umwandlung einer Verpflichtung

Der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtung beantragen, sofern damit erhebliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird und die betreffende neue Maßnahme nach Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigt ist.

I.5.3 Betriebsübergang (Verpflichtungsübergabe/-übernahme)

Überträgt ein Begünstigter/eine Begünstigte während der Laufzeit der Verpflichtung seinen/ihren Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Besteht in dem Unternehmen, dass die Verpflichtung übernimmt, schon eine Verpflichtung zu der betreffenden Maßnahme, kann die Übernahme nur erfolgen, wenn das Verpflichtungsende der eigenen Verpflichtung nicht vor dem Verpflichtungsende der zu übernehmenden Verpflichtung liegt.

Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Begünstigte/die Begünstigte (außer in Fällen höherer Gewalt) verpflichtet, den empfangenen Betrag zurückzuerstatten. Auf eine solche Erstattung kann verzichtet werden, falls bereits drei Jahre der betreffenden Verpflichtung erfüllt sind und der Begünstigte/die Begünstigte, seine/ihre landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner/ihrer Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

Wird der Begünstigte/die Begünstigte infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren an der Erfüllung seiner/ihrer eingegangenen Verpflichtung gehindert, so treffen die Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Unternehmens anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

I.5.4 Einhaltung weiterer Verpflichtungen

Die Zuwendung ist an die Einhaltung der einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie der Grundanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gebunden.

I.5.5 Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die zuständige Behörde in den betreffenden Fällen ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der vom Begünstigten/von der Begünstigten erhaltenen Beihilfe verzichten. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Todesfall des Begünstigten/der Begünstigten,
  • länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten/der Begünstigten,
  • Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht voraussehbar war,
  • schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  • unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebes,
  • Seuchenfall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Begünstigte/die Begünstigte beziehungsweise der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin (oder eine bevollmächtigte Person) hierzu in der Lage ist.

I.5.6 Erweiterung der Prüfrechte

Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus sind auch die Europäische Kommis-sion, der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

I.5.7 Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten1.

II. Spezifische Regelungen

II.A Umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum erhaltende Bewirtschaftung und Pflege des Grünlandes

II.A 1 Gesamtbetriebliche extensive Grünlandnutzung

II.A 1.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Verringerung beziehungsweise Vermeidung von Belastungen abiotischer und biotischer Schutzgüter durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Gleichzeitig sollen wertvolle Grünlandbestände erhalten und verbessert sowie einer Verbuschung und Nutzungsaufgabe vorgebeugt werden.

II.A 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die gesamtbetriebliche extensive Grünlandnutzung (GAK, Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, Teil B, Nummer 2.1; EPLR Nummer 5.3.2.1.4, A 1; förderfähig in Brandenburg und Berlin).

II.A 1.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Maßnahme ist auf dem gesamten Dauergrünland des Unternehmens durchzuführen.
  • Auf dem Dauergrünland darf je Hektar nicht mehr Wirtschaftsdünger ausgebracht werden, als dem Dunganfall von 1,40 GVE entspricht.
  • Der Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngemitteln ist nicht zugelassen.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zugelassen. In begründeten Fällen kann nach Zustimmung durch die zuständige Fachbehörde (Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Abteilung 3) auf Antrag ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln genehmigt werden.
  • Beregnung und Meliorationsmaßnahmen sind auf den geförderten Flächen nicht zulässig.
  • Das Unternehmen muss einen Tierbesatz von mindestens 0,30 und maximal 1,40 RGV je Hektar Hauptfutterfläche nachweisen.
  • Die Weidebesatzstärke (GV Weidetiere je jährlich einbezogene Weidefläche) darf maximal 1,40 RGV je Hektar betragen.
  • Der Grünlandumbruch und die Umwandlung von Grünland in Ackerland sind verboten.
  • Die geförderten Flächen sind mindestens einmal jährlich bis zum 15. Oktober durch Mahd (mit Beräumung des Mähgutes von der Fläche und Verwertung als Futter, Streu oder organischen Dünger beziehungsweise energetische Verwertung) oder Beweidung zu nutzen. Im Falle der ausschließlichen Beweidung ist bis zu diesem Termin zusätzlich eine Pflegemaßnahme in Form von Nachmahd oder -mulchen durchzuführen (sofern nicht naturschutzfachliche von der zuständigen Naturschutzbehörde bestätigte Gründe dem entgegenstehen).
  • Im Rahmen dieser Fördermaßnahme ist es nicht zulässig, Grünlandflächen aus der Erzeugung zu nehmen.

II.A 1.4 Höhe der Zuwendung 120 Euro je Hektar und Jahr

II.A 2 Einzelflächenbezogene extensive Bewirtschaftung bestimmter Grünlandstandorte

II.A 2.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung und Verbesserung artenreicher Grünlandbestände. Gleichzeitig sollen Belastungen abiotischer und biotischer Schutzgüter durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel verringert beziehungsweise vermieden sowie einer Verbuschung und Nutzungsaufgabe vorgebeugt werden.

II.A 2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die einzelflächenbezogene extensive Bewirtschaftung bestimmter Grünlandstandorte (GAK, Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, Teil B, Nummer 2.3; EPLR Nummer 5.3.2.1.4, A 2; förderfähig in Brandenburg und Berlin).

II.A 2.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Maßnahme ist einzelflächenbezogen durchzuführen.
  • Die zu fördernden Flächen müssen in der Gebietskulisse Natura 2000 liegen. Flächen außerhalb dieser Gebietskulisse sind nur förderfähig, sofern es sich um besonders sensible Flächen oder gesetzlich geschützte Biotope oder um Flächen handelt, auf denen mindestens vier Kennarten aus dem für Brandenburg geltenden Grünlandkennartenkatalog nachweisbar sind. Die Auswahl der Flächen erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
  • Die Bewirtschaftung erfolgt grundsätzlich nach einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Nutzungsplan.
  • Der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln sowie Pflanzenschutzmitteln auf den geförderten Flächen ist verboten.
  • Werden besonders extensive Verfahren der Weidehaltung angewendet, ist die zusätzliche Ausbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft verboten.
  • Der Grünlandumbruch ist auf den geförderten Flächen verboten.
  • Die Maßnahme ist nur anwendbar, wenn keine Verpflichtung im Rahmen der Maßnahmen II.A 1 und II.B 2 besteht.

II.A 2.4 Höhe der Zuwendung 130 Euro je Hektar und Jahr

II.A 3 Späte und eingeschränkte Grünlandnutzung gemäß einem vorgegebenen Nutzungsplan

II.A 3.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Sicherung der Artenvielfalt, insbesondere auf Feuchtgrünlandstandorten, durch die Festlegung von Nutzungsterminen in einem Nutzungsplan (zum Beispiel zum Schutz von Wiesenbrütern oder spät blühenden Pflanzenarten).

II.A 3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die späte und eingeschränkte Grünlandnutzung gemäß einem vorgegebenen Nutzungsplan (EPLR Nummer 5.3.2.1.4, A 3; förderfähig in Brandenburg und Berlin). 

II.A 3.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Maßnahme ist anwendbar, sofern die zu fördernden Flächen Bestandteil der Gebietskulisse Natura 2000 oder besonders sensible Flächen oder gesetzlich geschützte Biotope außerhalb dieser Gebietskulisse sind. Die Auswahl und Einstufung der Flächen erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde nach vorgegebenem Kriterienkatalog. Das zu fördernde Grünland muss von den Wasserverhältnissen und/oder den Pflanzenbeständen her die Voraussetzungen und Kriterien eines Feuchtgrünlandes erfüllen oder aufgrund des tatsächlichen Vorkommens spezieller Tier- und Pflanzenarten dem Förderziel entsprechen.
  • Die geförderten Flächen sind mindestens einmal jährlich durch Mahd (mit Beräumung des Mähgutes von der Fläche und Verwertung als Futter, Streu oder organischen Dünger beziehungsweise energetische Verwertung) oder Beweidung nach vorgegebenem Nutzungsplan zu nutzen.
  • Der von der zuständigen Naturschutzbehörde bestätigte Nutzungsplan beinhaltet verbindliche Vorgaben zu Nutzungsterminen und Pflegemaßnahmen. Diese können je nach na-turschutzfachlichen Erfordernissen jährlich angepasst beziehungsweise qualifiziert werden.
  • Bei Schlagbreiten in Bewirtschaftungsrichtung von größer als 100 m erfolgt die Mahd in Blöcken mit einer maximalen Breite von 80 m. Zwischen den Blöcken ist bis zur nächsten Nutzung ein Streifen in einer Breite von mindestens 3 m stehen zu lassen. Die Schläge beziehungsweise Blöcke sind von innen nach außen zu mähen.
  • Das Belassen eines ungenutzten Streifens an Gewässerrändern in Mähwerksbreite, nicht jedoch über 5 m, bis Vegetationsende kann je nach Bedarf und Gegebenheiten im Umfang von 1 Prozent der je Betrieb einbezogenen Fläche von der zuständigen Naturschutzbehörde vorgegeben werden.
  • Der Grünlandumbruch ist auf den geförderten Flächen verboten.

II.A 3.4 Höhe der Zuwendung

  1. 75 Euro je Hektar und Jahr
  2. bei Nutzung eines Doppelmesser- beziehungsweise Fingerbalkenmähwerkes zusätzlich 20 Euro je Hektar und Jahr

II.A 4 Pflege von Heiden und Trockenrasen mittels Beweidung

II.A 4.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung und der Schutz von ertragsarmen, grundwasserfernen Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Heiden durch regelmäßige Beweidung. Diese mageren Offenlandstandorte stellen wertvolle, artenreiche Biozönosen dar und haben einen hohen Wert für die Brandenburger Kulturlandschaft. Der Gefahr der Verbuschung kann nur durch gezielte Beweidung entgegengewirkt werden, die unter den gegebenen Bedingungen nur mit hohem Aufwand betrieben werden kann.

II.A 4.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Pflege von Heiden und Trockenrasen mittels Beweidung (EPLR Nummer 5.3.2.1.4, A 4; förderfähig in Brandenburg und Berlin).

II.A 4.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Maßnahme ist anwendbar auf grundwasserfernen ertragsschwachen Trocken- und Halbtrockenrasen sowie Heiden und sonstigen offen zu haltenden Flächen, soweit durch die zuständige Naturschutzbehörde ein Pflegebedarf bescheinigt wird. Dabei zählen Flächenanteile mit für diese Standorte typischen verholzenden Gewächsen, die mit beweidet werden sollen (zum Beispiel Buschwerk, Heidekraut, Ginster, Einzelbäume und mit Bäumen bestandene Flächen, sofern sie eine festgelegte Größe/einen festgelegten Kronen-schlussgrad nicht überschreiten) zur förderfähigen Fläche.
  • Auf den zu fördernden Flächen erfolgt die Pflege über Beweidung mindestens einmal jährlich bis zum 15. Oktober nach einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplan.
  • Durchgeführte Beweidungsmaßnahmen (Termin, Dauer, Art und Anzahl Weidetiere, beweidete Fläche) sind aufzuzeichnen.
  • Die Weidebesatzstärke (GV Weidetiere je jährlich einbezogene Pflegefläche) ist auf maximal 1,00 RGV je Hektar begrenzt. Es ist ein betrieblicher Viehbesatz von mindestens 0,20 RGV je Hektar Hauptfutterfläche einschließlich der beantragten Pflegefläche einzuhalten.
  • Die zu fördernden Flächen dürfen zusätzlich zur Beweidung auch gemäht oder gemulcht werden.

II.A 4.4 Höhe der Zuwendung

  1. 280 Euro je Hektar und Jahr für nicht beihilfefähige Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung
  2. 225 Euro je Hektar und Jahr für beihilfefähige Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung

II.A 5 Pflege von Streuobstwiesen

II.A 5.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung und Pflege von Streuobstwiesen als wertvolle Biotope und als Bestandteil des kulturhistorischen Erbes. Streuobstwiesen bieten zahlreichen seltenen Tierarten Lebensraum und bereichern die Brandenburger Kulturlandschaft. Ohne geförderte Pflegemaßnahmen sind diese typischen Landschaftsbestandteile durch Auflassung bedroht.

II.A 5.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Pflege von Streuobstwiesen (EPLR Nummer 5.3.2.1.4, A 5; förderfähig in Brandenburg und Berlin).

II.A 5.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die zu fördernden Streuobstwiesen müssen eine Mindestgröße von 0,5 Hektar und einen Mindestbestand von 30 Bäumen aufweisen. Die Bestandesdichte darf 100 Bäume je Hektar nicht überschreiten.
  • Die Grünlandnutzung muss mit mindestens einer Mahd mit Beräumung des Mähgutes von der Fläche oder eine Beweidung je Jahr bis spätestens zum 15. Oktober erfolgen.
  • Der Einsatz chemisch-synthetischer Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist verboten.
  • Abgestorbene Bäume sind kontinuierlich zu ersetzen.
  • Vom 1. bis 15. Standjahr der Bäume ist ein jährlicher Erziehungsschnitt durchzuführen.
  • Ab dem 16. Standjahr ist mindestens einmal im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum ein Erhaltungsschnitt durchzuführen.
  • Jungbäume im 1. bis 3. Standjahr sind für eine gute Entwicklung zusätzlich durch Schutzmaßnahmen gegen Verbiss durch Wild und Weidetiere, Offenhalten einer Baumscheibe sowie ausreichendes Wässern im 1. Standjahr zu fördern.

II.A 5.4 Höhe der Zuwendung

  1. 50 Euro je Hektar und Jahr für die Grünlandnutzung (extensive Nutzung des Unterwuchses) durch Mahd/Beweidung
  2. 10 Euro je Baum und Jahr für die Baumpflege bis zum Ende des 15. Standjahres 
  3. 15 Euro je Baum und Jahr für die Baumpflege ab dem 16. Standjahr
  4. 38 Euro je Baum (einmalig) für  die Nachpflanzung von Einzelbäumen in Altanlagen

Die maximale jährliche flächenbezogene Zuwendung für die Baumpflege einschließlich Nachpflanzungen gemäß Buchstaben b, c und d beträgt 850 Euro je Hektar und Jahr.

II.B Umweltgerechter Acker- und Gartenbau sowie Sicherung reich strukturierter Feldfluren

II.B 1 Kontrolliert-integrierter Gartenbau

II.B 1.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Verringerung der Belastung abiotischer und biotischer Schutzgüter durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Gleichzeitig dient die Maßnahme der Verbesserung der Qualität der erzeugten gartenbaulichen Produkte im Vergleich zu konventionellen Produktionsverfahren.

II.B 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der kontrolliert-integrierte Gartenbau (teilweise für a GAK, Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, Teil A, Nummer 2.6; a bis c EPLR Nummer 5.3.2.1.4, B 1 a bis c; förderfähig in Brandenburg)

  1. im Obst- und Weinanbau und in der Baumschulenproduktion,
  2. im Freilandanbau von Gemüse, Beerenobst, Heil-, Gewürz- und Zierpflanzen,
  3. im geschützten Anbau von Gemüse, Heil-, Gewürz- und Zierpflanzen sowie Beerenobst.

II.B 1.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Maßnahme ist im gesamten Betriebsteil Gartenbau anzuwenden.
  • Unternehmen, die an der Maßnahme teilnehmen, sind verpflichtet, die durch das MLUV bestätigten Grundsätze und kulturspezifischen Anbaurichtlinien (Produktrichtlinien) für die gärtnerische Produktion einzuhalten und sich auf der Grundlage dieser Produktrichtlinien durch den Kontrollring für den integrierten Anbau von gärtnerischen Kulturen im Land Brandenburg e. V. kontrollieren zu lassen. Sie erkennen dessen Kontrollordnung an.
  • Sie sind weiterhin verpflichtet, die Schlagkartei gemäß den vom Kontrollring vorgegebenen Aufzeichnungspflichten zu führen, wobei auch die Gründe für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu belegen sind.
  • Zusatzwassergaben mit Ausnahme der Frostschutzberegnung sind auf 20 mm/Tag zu beschränken.
  • Die N-Startdüngung ist grundsätzlich auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen und N-Sollwerten durchzuführen.
  • Komposte aus betriebsfremden Bioabfällen dürfen nicht eingesetzt werden.
  • Die chemische Bodenentseuchung ist im Freiland verboten.
  • Antragsteller/Antragstellerinnen nehmen jährlich bis zum 1. Oktober an mindestens drei fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teil.

Zusätzlich für a

  • Chemische Wachstumsregulatoren sind mit Ausnahme zur Fruchtausdünnung nicht zulässig.
  • Die Stickstoffdüngung ist auf der Grundlage aktueller, schlagbezogener Boden- und Blattanalysen durchzuführen und in Höhe des Nährstoffentzuges der Gehölze entsprechend den kulturspezifischen Anbaurichtlinien zu begrenzen.
  • Die Neuanlage von Baumobst zur Fruchterzeugung erfolgt ausschließlich in Einzelreihen.
  • Düngegaben vor einer Neuanpflanzung dürfen nur nach vorheriger aktueller Bodenuntersuchung Düngung erfolgen.
  • Neuinstallationen von Wasser- und sonstigen Medien sind so zu gestalten, dass eine mechanische Bearbeitung der Baumstreifen möglich bleibt.
  • Obstflächen sind mit einer Mindestanzahl von vier Nistkästen und zwei Sitzkrücken je Hektar zu bestücken.

Zusätzlich für b

  • Mindestens 50 Prozent der Vorgewende, Fahr- und Beregnungsgassen sowie der sonstigen nicht bestellten Flächen sind zu begrünen.
  • Mindestens 80 Prozent der jährlich mit Gemüse bestellten Fläche sind über den nachfolgenden Winter zu begrünen.
  • Der Einsatz von Überwachungsgeräten und etablierten Prognosemodellen im Pflanzenschutz (gemäß Liste, abrufbar unter www.mil.brandenburg.de oder www.isip.de) ist vorgeschrieben.
  • Die Schädlingsbekämpfung hat durch Nützlingseinsatz zu erfolgen, sofern die Anwendungsgrundlagen sichergestellt sind (gemäß Liste, abrufbar unter www.mil.brandenburg.de oder www.isip.de).

Zusätzlich für c

  • Die Schädlingsbekämpfung erfolgt ausschließlich durch Nützlingseinsatz. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern durch die Abteilung 3 des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF, Abteilung 3, Pflanzenschutzdienst) ein dringender Bedarf bestätigt wurde.

II.B 1.4 Höhe der Zuwendung

  1. 300 Euro je Hektar und Jahr für den Obst-/Weinanbau und die Baumschulproduktion 150 Euro je Hektar und Jahr zusätzlich bei Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden im Betriebszweig Dauerkulturen
  2. 75 Euro je Hektar und Jahr im Freilandanbau von Gemüse, Beerenobst, Heil-, Gewürz- und Zierpflanzen
  3. 510 Euro je Hektar und Jahr im geschützten Anbau von Gemüse, Heil-, Gewürz- und Zierpflanzen sowie Beerenobst

II.B 2 Ökologischer Landbau

II.B 2.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Verringerung der Belastung abiotischer und biotischer Schutzgüter durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel und damit die Verbesserung der Lebensbedingungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

II.B 2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der ökologische Landbau (GAK, Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, Teil C; EPLR Nummer 5.3.2.1.4, B 2 a bis d; förderfähig in Brandenburg und Berlin).

  1. Dauergrünland
  2. Ackerland
  3. Anbau von Gemüse, Beerenobst, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Zierpflanzen
  4. Anbau von Dauerkulturen

II.B 2.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Registrierung/Anmeldung als ökologisch wirtschaftender Betrieb bei der zuständigen Behörde (MIL) muss vor Maßnahmebeginn erfolgen. Vor der jährlichen Auszahlung der Förderung ist der Bewilligungsbehörde eine Bestätigung über die jährliche Kontrolle nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen.
  • Die ökologischen Anbauverfahren müssen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie dem dazugehörigen EU-Folgerecht entsprechen und sind im gesamten landwirtschaftlichen Unternehmen anzuwenden.

Zusätzlich für a

  • Auf dem Dauergrünland darf je Hektar nicht mehr Wirtschaftsdünger ausgebracht werden, als dem Dunganfall von 1,40 GVE entspricht.
  • Beregnung und Meliorationsmaßnahmen sind auf den geförderten Flächen nicht zulässig.
  • Das Unternehmen muss einen Tierbesatz von mindestens 0,30 und maximal 1,40 RGV je Hektar Hauptfutterfläche nachweisen.
  • Die Weidebesatzstärke (GV Weidetiere je jährlich einbezogene Weidefläche) darf maximal 1,40 RGV je Hektar betragen.
  • Der Grünlandumbruch und die Umwandlung von Grünland in Ackerland sind verboten.
  • Die geförderten Flächen sind mindestens einmal jährlich bis zum 15. Oktober durch Mahd (mit Beräumung des Mähgutes von der Fläche und Verwertung als Futter, Streu oder organischen Dünger beziehungsweise energetische Verwertung) oder Beweidung zu nutzen. Im Fall der ausschließlichen Beweidung ist bis zu diesem Termin eine zusätzliche Pflegemaßnahme in Form von Nachmahd oder -mulchen durchzuführen (sofern nicht naturschutzfachliche Gründe dem entgegenstehen).
  • Im Rahmen dieser Fördermaßnahme ist es nicht zulässig, Grünlandflächen aus der Erzeugung zu nehmen.

Zusätzlich für b

  • Ackerfutterflächen sind mindestens einmal jährlich durch Beweidung oder Mähnutzung zu nutzen.
  • Grünbracheflächen erhalten im betreffenden Jahr keine Zuwendung.

Zusätzlich für c

  • Der Strauchbestand (bei Beerenobst außer Erdbeeren) einschließlich erfolgter Nachpflanzungen darf 70 Prozent der Richtwerte nicht unterschreiten. Als Richtwerte gelten 700 Büsche und Spindelbüsche oder 2 300 Sträucher je Hektar Strauchobstfläche.

Zusätzlich für d

  • Als Dauerkulturen im Sinne dieser Maßnahme gelten Dauerkulturen gemäß Artikel 2 b der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Ausnahme von Beerenobst, Spargel, Rhabarber und Niederwald mit Kurzumtrieb.
  • Dauerkulturen sind nur zuwendungsfähig, wenn sie während des gesamten Verpflichtungszeitraums nachhaltig erwerbsmäßig genutzt werden.
  • Eine mindestens einmalige mechanische Unkrautbekämpfung sowie Schnittmaßnahmen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis im Obstbau sind jährlich zu erbringen.
  • Der Baum- oder Strauchbestand (bei Dauerkulturen - kein Beerenobst) einschließlich erfolgter Nachpflanzungen darf 70 Prozent der Richtwerte nicht unterschreiten. Als Richt-werte gelten 70 Hochstämme, 195 Halbstämme, 290 Viertelstämme, 700 Büsche und Spindelbüsche oder 2 300 Sträucher je Hektar Dauerkulturfläche.

II.B 2.4 Höhe der Zuwendung

Bei der Höhe der Zuwendung wird nach Beibehaltung und Einführung des ökologischen Landbaus im Unternehmen unterschieden.

  1. 131 Euro je Hektar Dauergrünland und Jahr (Beibehaltung)
    150 Euro je Hektar Dauergrünland und Jahr (Einführung)
  2. 137 Euro je Hektar Ackerland und Jahr (Beibehaltung)
    150 Euro je Hektar Ackerland und Jahr (Einführung)
  3. 308 Euro je Hektar und Jahr für den Anbau von Gemüse, Beerenobst, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Zierpflanzen (Beibehaltung)
    340 Euro je Hektar und Jahr für den Anbau von Gemüse, Beerenobst, Heil- und Gewürzpflanzen sowie Zierpflanzen (Einführung)
  4. 588 Euro je Hektar und Jahr für den Anbau von Dauerkulturen (Beibehaltung)
    640 Euro je Hektar und Jahr für den Anbau von Dauerkulturen (Einführung)

II.B 3 Anbau kleinkörniger Leguminosen auf Kippenrekultivierungsflächen

II.B 3.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme sind die Entwicklung und Förderung von Bodenfunktionen auf den durch besondere ökologische Bedingungen und erhebliche Bewirtschaftungserschwernisse gekennzeichneten Kippenrekultivierungs-, insbesondere Ascheflächen durch den Anbau von kleinkörnigen Leguminosen. Damit erfolgt eine tiefgründige Erschließung und Nährstoffversorgung des Bodens. Die gute Garewirkung vermindert Erosionsschäden, Aushärtungserscheinungen und Staubbelastungen. Kleinkörnige Leguminosen tragen außerdem zu einer größeren Kulturartenvielfalt bei.

II.B 3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Anbau kleinkörniger Leguminosen auf Kippenrekultivierungsflächen (EPLR Nummer 5.3.2.1.4, B 3; förderfähig in Brandenburg).

II.B 3.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Maßnahme ist anwendbar auf Kippenflächen in landwirtschaftlicher Rekultivierung (Anlage 1).
  • Auf den Kippenflächen ist ein vierjähriger Anbau von kleinkörnigen Leguminosen oder Leguminosen-Gras-Gemengen durchzuführen. Hackfrüchte als Folgefrucht sind im Rah-men der Verpflichtung nicht zulässig.
  • Beim Anbau von Leguminosen-Gras-Gemengen ist die Düngung so auszurichten, dass ein Leguminosenanteil von mindestens 40 Prozent erhalten bleibt.

II.B 3.4 Höhe der Zuwendung 70 Euro je Hektar und Jahr

II.B 4 Winterbegrünung - Anbau von Zwischenfrüchten (Stoppelfrüchte und Untersaaten)

II.B 4.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Reduzierung der Nährstoffeinträge in das Grund- und Oberflächenwasser, die Verringerung der Bodenabträge sowie die Förderung der biologischen Vielfalt im Ackerbau.

II.B 4.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Anbau von Stoppelfrüchten oder Untersaaten als Zwischenfrüchte (EPLR Nummer 5.3.2.1.4, B 4; förderfähig in Brandenburg und Berlin).

II.B 4.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Anbau von Zwischenfrüchten (Stoppelfrüchte oder Untersaaten) auf mindestens 5 Prozent der zum Zeitpunkt der Neuantragstellung im Betrieb vorhandenen Ackerfläche
  • kein Umbruch der Zwischenfrüchte vor dem 15. Februar des Folgejahres
  • Zwischenfrüchte dürfen nicht in eine Hauptnutzung übergehen
  • Futterschnitt/Beweidung der etablierten Zwischenfrüchte ist erst nach dem 15. Februar möglich, ausgenommen Beweidung durch Schafe

II.B 4.4 Höhe der Zuwendung

70 Euro je Hektar und Jahr für konventionell wirtschaftende Betriebe

45 Euro je Hektar und Jahr für Betriebe, die nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen wirtschaften (Ökobetriebe)

II.B 5 Freiwillige Gewässerschutzleistungen

II.B 5.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Verringerung der Stickstoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Produktion in gefährdete Oberflächen- und Grundwassereinzugsgebiete. 

II.B 5.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Einhaltung eines vorgegebenen N-Saldos von 20 kg N je Hektar beziehungsweise 30 kg N je Hektar  (EPLR Nummer 5.3.2.1.4, B 5; förderfähig in Brandenburg und Berlin).

II.B 5.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen mit einem durchschnittlichen betrieblichen N-Saldo im Vorjahr oder im Mittel der letzten drei Vorjahre von > 30 kg N je Hektar, zur Neuantragstellung ist die N-Bilanz des Kalendervorjahres beziehungsweise sind die N-Bilanzen aus den letzten drei Jahren vorzulegen.

Die Maßnahme ist nur förderfähig in Unternehmen, die keine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in Anspruch nehmen (Genehmigung zur Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft auf Grünland und Feldgras bis zu einer Höhe von 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr im Durchschnitt dieser Flächen).

Förderfähige Flächen sind Ackerschläge in Feldblöcken
einer festgelegten Gebietskulisse.

  • Es sind schlagweise Nmin-Untersuchungen des Bodens im Frühjahr auf allen geförderten Ackerschlägen durchzuführen.
  • Weiterhin sind schlagbezogene N-Düngungsempfehlungen nach Stickstoffbedarfsanalyse auf den geförderten Ackerschlägen zu erstellen und einzuhalten.
  • Notwendig ist eine Düngebedarfsermittlung bei der 3. N-Gabe auf geförderten Ackerschlägen (Qualitätsgabe Weizen) durch die Anwendung operativer Verfahren (Nitratschnelltest, Einsatz Yara-N-Sensor, Photometerverfahren Yara oder Pflanzenanalyse).
  • Vor dem Einsatz von flüssigen Wirtschaftsdüngern (einschließlich Gärrückstände aus Biogasanlagen) auf geförderten Ackerschlägen ist die Bestimmung des Trockensubstanz- und N-Gehaltes erforderlich.
  • Der Antragsteller ist zur Erstellung jährlicher Nährstoffvergleiche in Form einer gesamtbetrieblichen Flächenbilanz gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung sowie der Erstellung aggregierter Schlagbilanzen für alle geförderten Ackerschläge gemäß den Vorgaben der Düngeverordnung und dem Bilanzierungsschema für die aggregierte Flächen- beziehungsweise Schlagbilanz verpflichtet.
  • Es ist ein jährliches N-Saldo (unter Berücksichtigung der N-Zufuhr über Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und sonstige organische Düngemittel; Pflanzen- und Bodenhilfsstoffe sowie der Stickstoffbindung durch Leguminosen und der N-Abfuhr) von
    • maximal 30 kg N je Hektar bei einem durchschnittlichen betrieblichen N-Saldo Vorjahr beziehungsweise Vorjahre von > 45 kg N je Hektar
    • maximal 20 kg N je Hektar bei einem durchschnittlichen betrieblichen N-Saldo Vorjahr beziehungsweise Vorjahre von > 30 bis 45 kg N je Hektar
  • (bis zu dreijähriges gleitendes Mittel) auf den geförderten Ackerschlägen einzuhalten.
  • Es besteht die Pflicht für Neuantragsteller, an einem festgelegten Schulungsprogramm teilzunehmen.
  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland ist verboten.

II.B 5.4 Höhe der Zuwendung (zielorientiert)

65 Euro je Hektar und Jahr

II.C Erhaltung der genetischen Vielfalt

II.C 1 Züchtung und Haltung vom Aussterben bedrohter lokaler Nutztierrassen

II.C 1.1 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung lokaler, vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen, die aufgrund ihrer Anpassung an die spezifischen Bedingungen der Region, ihrer langjährigen regionalen Bedeutung, ihrer speziellen Qualität und ihrer besonderen Eignung für umweltgerechte und tiergemäße Haltungsverfahren erhaltenswert sind. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der genetischen Vielfalt in der Tierhaltung geleistet.

II.C 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Züchtung und Haltung nachfolgend aufgeführter, vom Aussterben bedrohter lokaler Nutztierrassen (EPLR Nummer 5.3.2.1.4, C 1 a bis d; förderfähig in Brandenburg und Berlin).

  1. Deutsches Sattelschwein
  2. Skudden
  3. Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind
  4. Rheinisches Deutsches Kaltblut
  5. Merinofleischschaf

II.C 1.3 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Unternehmen, die an dieser Maßnahme teilnehmen, müssen die Rassen gemäß a bis e umwelt- und tierschutzgerecht halten und züchten oder von diesen Zuchttieren Sperma, Embryonen oder Eizellen produzieren. Sie sind Mitglieder einer im Land Brandenburg anerkannten Züchtervereinigung und beteiligen sich aktiv am Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse.
  • Die zu fördernden reinrassigen Zuchttiere sind in ein Zuchtbuch der jeweiligen Rasse einzutragen und dürfen nur durch reinrassige Tiere reproduziert werden.
  • Das antragstellende Unternehmen nimmt an rassetypischen Leistungs- und Qualitätsprüfungen des bestätigten Zuchtprogramms teil.
  • Ein Tierbestandsregister zur Einzeldokumentation des Zuchttierbestandes sowie von Zu- und Abgängen ist zu führen.

II.C 1.4 Höhe der Zuwendung

  1. 80 Euro je reinrassiger Wurf
    55 Euro je reinrassiger Zuchteber
  2. 25 Euro je reinrassige Mutter/je reinrassiger Zuchtbock
  3. 220 Euro je GVE reinrassige weibliche Zuchtrinder und Zuchtbullen
  4. 140 Euro je reinrassige Stute/je reinrassiger Hengst
  5. 25 Euro je reinrassige Mutter/je reinrassiger Zuchtbock

II.C 2 Erhaltung regionaltypischer Kulturpflanzenarten und -sorten

II.C 2.1  Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung ausgewählter Herkünfte wichtiger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen durch den Anbau alter, regionaltypischer, nicht mehr zugelassener und nicht mehr konkurrenzfähiger Sorten. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der genetischen Vielfalt von Kulturpflanzen und zur Bewahrung ihrer besonderen Eigenschaften für Agrarökosysteme geleistet.

II.C 2.2  Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Erhaltung regionaltypischer Kulturpflanzenarten und -sorten, die durch Generosion bedroht sind (EPLR Nummer 5.3.2.1.4, C 2 a, b; förderfähig in Brandenburg und Berlin).

  1. Anbau von regionaltypischen Kulturpflanzarten und -sorten
  2. Ausgleich des Mehraufwandes für Aussaat, Aufbereitung und Qualitätssicherung kleiner Partien

II.C 2.3  Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Maßnahme umfasst den Anbau von Land- und früheren Zuchtsorten landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit belegbarer Herkunft, deren Sortenschutz seit mindestens 20 Jahren aufgelassen wurde, die einen kulturgeschichtlichen beziehungsweise standortkundlichen Bezug zur nordostdeutschen Agrarregion aufweisen und die für den umweltgerechten Anbau in Brandenburg besonders geeignet sind.
  • Die Nachweisführung über die Herkunft der Sorten ist mit dem Antrag vorzulegen (Zuchtbücher, Züchtungsort, Anbaugeschichte etc.) und durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat 44, Saatenanerkennung, zu bestätigen.
  • Die beantragten Flächen unterliegen einer Besichtigungspflicht durch das Referat 44 des LELF. Die Beurteilung der Feldbestände wird in Anlehnung an die Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes gehandhabt.
  • Förderfähig sind alle in Anlage 5 aufgelisteten Sorten (beziehungsweise Sortengruppen) bis zu einer je Sorte und Unternehmen nach fachlichen Erwägungen festgelegten flä-chenbezogenen Obergrenze. Die zuständige Behörde (MIL) kann eine Aktualisierung dieser Tabelle vornehmen.

II.C 2.4  Höhe der Zuwendung 

  1. 150 Euro je Hektar und Jahr für den Anbau von regionaltypischen Kulturpflanzenarten und -sorten
  2. 300 Euro je Sorte/Art und Hektar für den Ausgleich des Mehraufwands für Aussaat, Aufbereitung und Qualitätssicherung kleiner Partien, jedoch nicht mehr als 400 Euro je Betrieb

III. Verfahren und Geltungsdauer

III.1 Verfahren

III.1.1 Antragsverfahren

Der form- und termingebundene Antrag als Bestandteil des jährlichen Agrarförderantrages ist bis zum 15. Mai beim für den Bereich Landwirtschaft zuständigen Amt des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt (Amt für Landwirtschaft) einzureichen. Verspätete Einreichung der Förderanträge führt zur Verringerung der Förderbeträge beziehungsweise zum Förderausschluss.

Für Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betriebssitz im Land Brandenburg haben, ist das Amt für Landwirtschaft des Landkreises/der kreisfreien Stadt zuständig, in dem sich der Betriebssitz befindet. Für Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betriebssitz in Berlin haben, ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Frankfurt (Oder) zuständig. Antragsteller/Antragstellerinnen, die kreis- beziehungsweise landübergreifend Flächen bewirtschaften, beantragen alle Flächen in ihrem zuständigen Amt für Landwirtschaft.

Antragsteller/Antragstellerinnen mit Betriebssitz außerhalb des Landes Brandenburg oder Berlin beantragen in dem Amt für Landwirtschaft, in dessen Hoheitsgebiet sich die relative Mehrheit der beantragten Flächen befindet beziehungsweise die relative Mehrheit der Fläche, auf der die nach Nummer II.C 1 beantragten Tiere gehalten werden.

Zu fördernde Flächen sind als Schläge gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) zu beantragen. Sofern ein Schlag unter Beachtung aller, nach den Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und 1698/2005 gestellten, flächenbezogenen Beihilfeanträge eines Antragstellers mehreren Kulturgruppen zuzuordnen ist, so ist dieser zur eindeutigen Identifizierung für das jeweilige Förderprogramm kulturgruppenspezifisch in Verbindung mit dem Nutzungscode weiter zu unterteilen.

III.1.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das für den Bereich Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Für Antragsteller/Antragstellerinnen, die ihren Betriebssitz in Berlin haben, ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Frankfurt (Oder) die zuständige Bewilligungsbehörde. Auf der Grundlage des Erstantrags bestätigt die Bewilligungsbehörde die Förderunschädlichkeit des Maßnahmebeginns der fünfjährigen Verpflichtung ab 1. Juli des ersten Antragsjahres (Beginn Wirtschaftsjahr). Der Zuwendungsbescheid wird nach Abschluss der notwendigen Verwaltungskontrollen erlassen. Nach Ablauf jeden Verpflichtungsjahres wird auf der Grundlage des Auszahlungsantrages eine Auszahlungsmitteilung erstellt.

III.1.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Erfüllung der Verpflichtung beziehungsweise Durchführung der Maßnahme jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr auf der Grundlage des Auszahlungsantrags gemäß Agrarförderantrag in Verbindung mit dem geprüften Nutzungsnachweis. Für die Maßnahme II.C 1 erfolgt die Mittelauszahlung erst nach Vorlage der von der zuchtbuchführenden Züchtervereinigung bestätigten Bestandsliste über die per 30. Juni des laufenden Jahres tatsächlich gehaltenen förderfähigen Tiere.

III.1.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Für die Maßnahmen A, B, C (außer Nummer II.C 1) gilt für den Nachweis der Verwendung der geprüfte Nutzungsnachweis des jährlichen Antrages auf Agrarförderung in Verbindung mit den schlagbezogenen Aufzeichnungen des Antragstellers.

Für die Maßnahme II.C 1 ist abweichend zu Nummer 6 ANBest-P ein vereinfachter Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichtes und der von der zuchtbuchführenden Züchtervereinigung bestätigten Bestandsliste zugelassen. Im Sachbericht ist durch den Zuwendungsempfänger zu erklären, dass die in Nummer II.C 1 genannten Zuwendungsvoraussetzungen im betreffenden Jahr erfüllt wurden. Die Erklärung muss auch Angaben über die Zahl der gehaltenen Tiere beinhalten.

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Zentraler Technischer Prüfdienst) hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich mindestens in 5 Prozent der Förderfälle (Antrag stellende Betriebe) vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Wenn 5 Prozent weniger als ein Antragsteller/eine Antragstellerin sind, ist mindestens ein Antragsteller/eine Antragstellerin zu überprüfen.

Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie gemäß den Mindestanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ist gemäß Cross-Compliance-Erlass der Zahlstelle des MIL zu prüfen.

III.1.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

Die geltenden Sanktionsregelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der jeweils geltenden Fassung (siehe www.mil.brandenburg.de) sind anzuwenden.

III.2 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.


1 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

Anlagen