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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


vom 29. Juli 2011
(ABl./11, [Nr. 39], S.1708)

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Juli 2011 ist am 25. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl. I S. 1394) verkündet worden. Die Änderungsverordnung ist als Anlage beigefügt.

Wesentlicher Inhalt dieser Änderungsverordnung ist, dass die Festsetzungsstellen nach § 56 BBhV nunmehr verpflichtet sind, Rabatte für rabattfähige Arzneimittel geltend zu machen. Des Weiteren wurde im Hinblick auf die Geltendmachung von Rabatten für Arzneimittel eine Regelung aufgenommen, dass die von Beihilfeberechtigten vorgelegten Rezeptbelege nicht mehr von der Beihilfestelle zurückgesandt werden müssen, weil sie nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel für Prüfungszwecke vorzuhalten sind. Weiterhin gilt, dass nur Zweitschriften oder Kopien, jedoch keine Originale zur Berechnung der Beihilfe benötigt werden.

Diese Vorschriften sind rückwirkend ab 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Ferner hat der Bund mit dieser Änderungsverordnung sein Ziel, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner als berücksichtigungsfähige Angehörige in die Bundesbeihilfeverordnung aufzunehmen, umgesetzt. Diese Änderung ist für das Land Brandenburg unbeachtlich, da die Gleichstellung dieses Personenkreises mit der Ehe bereits seit dem
1. Januar 2008 vollzogen wurde (Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2008 vom 19. Dezember 2008 [GVBl. I S. 363]).

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), bekannt gegeben mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 3190.83-001/08 vom 23. Februar 2009 (ABl. S. 754), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922) geändert worden ist, bekannt gegeben mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 3190.86-001/08 vom 29. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 167), wird wie folgt geändert:

Anlagen