Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Termine der hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeisterwahlen 2011


vom 14. März 2011
(ABl./11, [Nr. 14], S.608)

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2019 durch Erlass des MI vom 14. März 2011
(ABl./11, [Nr. 14], S.608)

1 Wahltermine

1.1 Nach § 74 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2009 (GVBl. I S. 326) soll die Neuwahl des Oberbürgermeisters oder hauptamtlichen Bürgermeisters innerhalb der letzten vier Monate der Amtszeit des Amtsinhabers erfolgen.

1.2 Im Interesse einer hohen öffentlichen Resonanz der (Ober-)Bürgermeisterwahlen und einer regen Wahlbeteiligung soll ein weitgehendes Auseinanderlaufen der Wahltermine vermieden werden. Deshalb werden auf der Grundlage des § 64 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes folgende einheitliche Wahltermine bestimmt:

1.2.1 In der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel werden aufgrund des § 64 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes folgende Wahltermine festgesetzt:

Tag der Hauptwahl:
Sonntag, der 11. September 2011

Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl:
Sonntag, der 25. September 2011

1.2.2 In den amtsfreien Gemeinden, in denen die laufende Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 10. Januar 2012 endet, werden auf der Grundlage des § 64 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes folgende Wahltermine vorgegeben:

Tag der Hauptwahl:
Sonntag, der 11. September 2011

Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl:
Sonntag, der 25. September 2011

1.2.3 Nummer 1.2.2 gilt nicht für die Gemeinden, für die Grundsatzbeschlüsse der Vertretungen der betroffenen Gemeinden für die Eingliederung der Gemeinde in eine benachbarte amtsfreie Gemeinde, für die Bildung einer neuen amtsfreien Gemeinde oder für den Beitritt zu einem benachbarten Amt vorliegen und in denen sich die Bürgerinnen und Bürger der betreffenden Gemeinde durch Bürgeranhörung oder Bürgerentscheid für die Gebietsänderung oder für den Beitritt zu dem Amt entschieden haben.

1.3 Die Festsetzung des für die jeweilige amtsfreie Gemeinde maßgeblichen Hauptwahl- und Stichwahltermins obliegt dem jeweils zuständigen Landrat als allgemeiner unterer Landesbehörde. Die Festsetzung sollte alsbald nach Inkrafttreten dieses Erlasses erfolgen.

1.4 Die Landräte werden gebeten, dem

Ministerium des Innern
Referat II/3
Postfach 60 11 65
14411 Potsdam

die in ihrem Landkreis festgesetzten Haupt- und Stichwahltermine gemeindebezogen zur Kenntnis zu geben.

2 Wahlzeit

Die Wahlzeit am Tag der Hauptwahl und dem Tag der etwa notwendig werdenden Stichwahl dauert jeweils einheitlich von 8 bis 18 Uhr.

3 Wahlbekanntmachung

Gemäß § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hat der Gemeindewahlleiter spätestens am 60. Tag vor der Hauptwahl den Tag der Hauptwahl und den Tag der etwa erforderlichen Stichwahl sowie die Wahlzeit öffentlich bekannt zu machen.

4 Schlussbestimmungen

4.1 Die Landräte werden gebeten, dem Kreiswahlleiter, den im betreffenden Landkreis gelegenen amtsfreien Gemeinden sowie den Wahlleitern dieser Gemeinden diesen Erlass zur Kenntnis zu geben.

4.2 Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Juli 2019 außer Kraft.