Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura-2000-Gebieten


vom 21. März 2011
(ABl./11, [Nr. 21], S.908)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./11, [Nr. 21], S.908)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR) - Maßnahmeschwerpunkt 5.3.2.1.3 -, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen und Leistungen von landwirtschaftlichen Unternehmen, die

  • über die üblichen, gesetzlich einzuhaltenden Regeln der guten fachlichen Praxis hinausgehen,
  • in besonderem Maße zur Erhaltung beziehungsweise Förderung der Lebensräume und Arten in den für Brandenburg und Berlin ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten gemäß Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG, EG-Vogelschutzgebiete) sowie gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-Gebiete) dienen,
  • aufgrund von Beschränkungen nicht als Agrarumweltmaßnahme gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gefördert werden können.

Die Förderrichtlinie unterstützt die Umsetzung der FFH-Richtlinie, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 und 2 hinsichtlich der Erhaltung eines günstigen Zustandes der in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten. Mit der Sicherung der Gebiete leistet das Land im Rahmen des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 seinen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt auf Grundlage der Konferenz der Vereinten Nationen von Rio und der Nachhaltigkeitsstrategie der Beschlüsse der Europäischen Union von Göteborg.

1.2 Bei Bewirtschaftungen in oben genannten Gebieten ist das Prinzip der Nachhaltigkeit (nachhaltige Entwicklung) zu beachten.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Nutzungsbeschränkungen Grünland

2.1.1 Extensive Grünlandnutzung

Ziel der Maßnahme ist der Ausgleich von Ertragsaus-fällen aufgrund einer extensiven Bewirtschaftung von Grünland zur Sicherung beziehungsweise Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensstätten und Lebensräumen von zu schützenden Arten innerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten. Damit werden artenreiche Grünlandbestände erhalten und in ihrem Zustand verbessert, einer Verbuschung und Nutzungsaufgabe wird vorgebeugt.

Die Maßnahme umfasst:

  1. kein Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngemitteln und Pflanzenschutzmitteln,
  2. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Mineraldünger,
  3. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Gülle,
  4. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Dünger aller Art.

2.1.2 Späte und eingeschränkte Grünlandnutzung

Ziel der Maßnahme ist der Ausgleich von Ertragsausfällen durch Regelung der Nutzungstermine, um die Verluste bei Wirbeltieren (unter anderem Wiesenbrüter) zu verringern und die Entwicklung später blühender Arten und artenreicher Feuchtgrünlandgesellschaften zu begünstigen. Die Nutzung erfolgt:

  1. nicht vor dem 16. Juni,
  2. nicht vor dem 1. Juli,
  3. erste Nutzung bis zum 15. Juni und eine weitere Nutzung erst wieder nach dem 31. August,
  4. nicht vor dem 16. August.

Die Maßnahme kann in Kombination mit Nummer 2.1.1 erfolgen.

2.1.3 Hohe Wasserhaltung

Ziel der Maßnahme ist der Ausgleich von Bewirtschaftungserschwernissen und Ertragsausfällen durch einen verstärkten Rückhalt von Wasser in der Landschaft. Sie dient der Erhaltung der Moore und der Sicherung von Habitaten stark gefährdeter und an nasse Lebensbedingungen gebundener Tier- und Pflanzenarten. Die Wasserhaltung soll durch die Nutzung vorhandener Regulierungseinrichtungen so durchgeführt werden, dass ab 1. November ein Wasserstand gemäß den folgenden Stauzielen erreichbar ist:

  1. oberflächennahe/-gleiche Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. April,
  2. oberflächennahe/-gleiche Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. Mai,
  3. oberflächennahe/-gleiche Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. Juni.

Die Maßnahme ist teilweise kombinierbar mit den Fördergegenständen in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2.

2.2 Nutzungseinschränkungen Ackerland

Extensive Produktionsverfahren im Ackerbau

Ziel der Maßnahme ist der Ausgleich von Bewirtschaftungserschwernissen und Ertragsausfällen durch extensive Produktionsverfahren zur Verbesserung der Lebensbedingungen typischer Tier- und Pflanzenarten des Ackerlandes.

Die Maßnahme umfasst:

  1. Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel,
  2. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Gülle,
  3. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Herbiziden und Insektiziden.

3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

3.1 Unternehmen der Landwirtschaft im Haupt- und Nebenerwerb,

  • die grundsätzlich die in § 1 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten (festgelegte Grenzwerte Stand 01.01.2007),
  • die die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen
  • und deren zu fördernde Flächen im Land Brandenburg oder Berlin liegen und deren Unternehmenssitz sich in einem Mitgliedstaat der EU befindet.

3.2 Nicht gefördert werden:

  • Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,
  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Eine Nutzungseinschränkung muss auf Grundlage eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder anderer Voraussetzungen gemäß § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) festgelegt sein.

4.1.2 Förderfähige Flächen

4.1.2.1 Förderfähige Flächen im Sinne dieser Richtlinie sind alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in den für Brandenburg und Berlin ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten gemäß Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten sowie gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, für die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen (Natura-2000-Gebiete) einschließlich förderfähiger Landschaftselemente gemäß Artikel 34 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

4.1.2.2 Nicht förderfähig sind Flächen,

  • für die keine Nutzungsberechtigung besteht,
  • welche gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aus der Erzeugung genommen werden,
  • welche gemäß Artikel 34, Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind.

4.1.3 Schlagbezogene Dokumentation

Für alle Maßnahmen zur Flächenbewirtschaftung sind die gesetzlichen und in den Einzelmaßnahmen vorgeschriebenen Anforderungen für durchzuführende Maßnahmen, Untersuchungen und Kontrollen schlagbezogen zu dokumentieren (Schlagkartei, Weideplan).

4.1.4 Doppelförderung

Für ein und dieselbe Maßnahme dürfen keine Zahlungen anderer Beihilferegelungen mit gleichem Fördertatbestand auf ein und derselben Fläche in Anspruch genommen werden. Wird das Ziel durch andere Regelungen erreicht, ist eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen.

4.2 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1 Nutzungseinschränkung Grünland

4.2.1.1 Extensive Grünlandnutzung (Nummer 2.1.1)

  1. Der Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngern ist nicht zugelassen.
  2. Die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren darf je Hektar Grünland die Menge nicht überschreiten, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht. Für die Ermittlung der Düngermengen sind die Grundsätze und Richtwerte der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 und der vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg herausgegebenen Rahmenempfehlungen zur Düngung in der aktuellen Fassung einzuhalten.
  3. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zugelassen. In begründeten Fällen und wenn es der vorliegenden Schutzgebietsverordnung nicht entgegensteht, kann auf Antrag ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden. Davon ausgenommen sind Totalherbizide.
  4. Der Grünlandumbruch auf geförderten Flächen ist verboten.
  5. Die geförderten Flächen sind mindestens einmal jährlich bis zum 15. Oktober durch Mahd (mit Beräumung des Mähgutes von der Fläche und Verwertung als Futter, Streu oder organischen Dünger beziehungsweise energetische Verwertung) oder Beweidung zu nutzen. Eine Verbuschung der Flächen ist auszuschließen.
  6. Kein Einsatz von Mineraldünger (Nummer 2.1.1 Buchstabe b) bedeutet, dass neben den chemisch-synthetischen Stickstoffdüngern alle chemisch-synthetischen Phosphor-, Kalium- und Magnesiumdünger verboten sind sowie auch alle schwerlöslichen nicht synthetischen Mineraldünger (zum Beispiel Rohphosphate). Betroffen sind vom Verbot alle mineralischen Mehrnährstoff- und Mikronährstoffdünger.
  7. Maßnahme 2.1.1 Buchstabe c ist nur förderfähig in Unternehmen mit Gülleanfall.

4.2.1.2 Späte und eingeschränkte Grünlandnutzung (Nummer 2.1.2)

  1. Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem 31. März bis zum vorgegebenen ersten Nutzungstermin dürfen nur in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
  2. Eine eingestellte Schnitthöhe von 10 Zentimetern ist einzuhalten. Bei Schlagbreiten in Bewirtschaftungsrichtung von größer als 100 Metern erfolgt die Mahd in Blöcken mit einer maximalen Breite von 80 Metern in Bewirtschaftungsrichtung. Zwischen den Blöcken ist bis zur nächsten Nutzung ein Streifen in einer Breite von mindestens 3 Metern freizuhalten. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
  3. Das Belassen eines ungenutzten Streifens an Gewässerrändern in Mähwerksbreite, nicht jedoch über 5 Meter, bis Vegetationsende kann je nach Bedarf und Gegebenheiten im Umfang von 1 Prozent der je Betrieb einbezogenen Fläche von der zuständigen Naturschutzbehörde vorgegeben werden. Die Fläche der Streifen aus der blockweisen Mahd wird dabei mit angerechnet.

4.2.1.3 Hohe Wasserhaltung (Nummer 2.1.3)

Das Programm ist nur anzuwenden, wenn ein Pegelnetz besteht, mit dem die Einhaltung der Zielgrundwasserstände kontrolliert werden kann. Die Stauziele (Regulierungsziele) werden durch Vereinbarung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde festgelegt. Die Zahlungen zum Ausgleich für die hohe Wasserhaltung begründen sich in den Festlegungen der Paragrafen „Verbote“ beziehungsweise „Zulässige Handlungen“ oder „Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen“ der Schutzgebietsverordnung (§ 26b Absatz 2 BbgNatSchG) in Verbindung mit der Bewilligung zur Einstellung des Pegelstandes durch die zuständige Behörde. Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin führt ein Pegelbuch, sofern er/sie beauftragt beziehungsweise befugt ist, die jeweiligen Pegelstände einzustellen.

4.2.2 Nutzungseinschränkung Ackerland - Extensive Produktionsverfahren im Ackerbau (Nummer 2.2)

Die Maßnahme 2.2 Buchstabe b ist nur förderfähig in Unternehmen mit Gülleanfall.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlagen:

5.4.1 Grünlandnutzung

Die Zuwendung beträgt jährlich

  • für Maßnahme 2.1.1 - Extensive Grünlandnutzung
    1. kein Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngemitteln und Pflanzenschutzmitteln     120 Euro/ha
    2. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Mineraldünger 41 Euro/ha
    3. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Gülle 30 Euro/ha
    4. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Dünger aller Art 65 Euro/ha
  • für Maßnahme 2.1.2 - Späte und eingeschränkte Nutzung
    1. nicht vor dem 16. Juni 45 Euro/ha
    2. nicht vor dem 1. Juli 85 Euro/ha
    3. Nutzung vor dem 15. Juni und nach dem 31. August 95 Euro/ha
    4. nicht vor dem 16. August  200 Euro/ha
  • für Maßnahme 2.1.3 - Hohe Wasserhaltung
    1. oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. April 45 Euro/ha
    2. oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. Mai 100 Euro/ha
    3. oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung bis zum 30. Juni 200 Euro/ha

5.4.2 Nutzungseinschränkung Ackerland

  • für Maßnahme 2.2 - Extensive Produktionsverfahren im Ackerbau
    1. Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel 69 Euro/ha
    2. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Gülle 30 Euro/ha
    3. zusätzlich zu Buchstabe a kein Einsatz von Herbiziden und Insektiziden 79 Euro/ha

5.4.3 Der Höchstbetrag von 200 Euro/Hektar gilt auch bei zugelassenen Kombinationen von Fördermaßnahmen dieser Richtlinie.

5.5 Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze beträgt 150 Euro/Unternehmen und Jahr.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Die Zuwendung ist an die Einhaltung der einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gebunden.

Die Zuwendung ist an die Einhaltung der einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie der Grundanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gebunden, sofern Antragsteller/Antragstellerin auch Agrarumweltmaßnahmen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (KULAP 2007) beantragt hat.

Auf den Förderflächen ist der Einsatz von Klärschlamm verboten.

6.2 Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger/bei der Zuwendungsempfängerin zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der form- und termingebundene Antrag als Bestandteil des jährlichen Agrarförderantrages ist bis zum 15. Mai bei dem für Landwirtschaft zuständigen Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt einzureichen. Für Landwirte, die ihren Betriebssitz im Land Brandenburg haben, ist das für Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt ausschlaggebend, in dem sich der Betriebssitz befindet. Für Landwirte, die ihren Betriebssitz in Berlin haben, ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Frankfurt (Oder) zuständig. Antragsteller/Antragstellerinnen mit Betriebssitz in Brandenburg, die kreisübergreifend Flächen bewirtschaften, beantragen alle Flächen in ihrem für Landwirtschaft zuständigen Amt.

Antragsteller/Antragstellerinnen mit Betriebssitz außerhalb des Landes Brandenburg beantragen in dem für Landwirtschaft zuständigen Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, in dessen Hoheitsgebiet sich die relative Mehrheit der beantragten Flächen befindet.

Eine verspätete Einreichung der Förderanträge führt zur Verringerung der Förderbeträge beziehungsweise zum Förderausschluss.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Für Antragsteller/Antragstellerinnen, die ihren Betriebssitz in Berlin haben, ist das LELF in Frankfurt (Oder) die zuständige Bewilligungsbehörde. Auf der Grundlage des Antrags (wird jährlich beschieden) bestätigt die Bewilligungsbehörde die Förderunschädlichkeit. Der Zuwendungsbescheid wird nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres erlassen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Durchführung der Maßnahme jeweils für das Wirtschaftsjahr auf der Grundlage des Auszahlungsantrags gemäß Agrarförderantrag in Verbindung mit dem geprüften Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Als Verwendungsnachweis gilt der geprüfte Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis.

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Zentraler Technischer Prüfdienst) hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich mindestens in 5 Prozent der Förderfälle (Antrag stellende Betriebe) vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Wenn 5 Prozent weniger als ein Antragsteller/eine Antragstellerin sind, ist mindestens ein Antragsteller/eine Antragstellerin zu überprüfen.

Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie den Mindestanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ist gemäß Cross-Compliance-Erlass der Zahlstelle des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zu prüfen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura-2000-Gebieten und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG vom 30. November 2007 (ABl. 2008 S. 111) außer Kraft.