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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Amtliche Vordrucke zur Beantragung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz


vom 17. Januar 2011
(ABl./11, [Nr. 08], S.340)

Außer Kraft getreten am 11. April 2012 durch Erlass des MIL vom 21. März 2012
(ABl./12, [Nr. 14], S.500)

Wohngeld wird nicht von Amts wegen, sondern gemäß § 22 Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung.

Zur einheitlichen Wohngeldbearbeitung im Land Brandenburg wird Folgendes festgelegt: 

  1. Für die Beantragung von Wohngeld sind folgende amtliche Vordrucke zu verwenden:
    1. Antrag auf Wohngeld - Erstantrag Mietzuschuss
    2. Antrag auf Wohngeld - Erstantrag Lastenzuschuss
    3. Antrag auf Wohngeld - Weiterleistungs- beziehungsweise Erhöhungsantrag
    Das Erstantragsformular für Mietzuschuss ist durch einen grünen Randstreifen, für Lastenzuschuss durch einen gelben Randstreifen und der verkürzte Weiterleistungs- beziehungsweise Erhöhungsantrag durch einen roten Randstreifen gekennzeichnet.

    Die Muster der amtlichen Vordrucke sind auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft unter http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/479550 eingestellt.
  2. Die vorgeschriebenen Vordrucksmuster sind landeseinheitlich zu verwenden, sie dürfen nicht abgeändert werden. 
  3. Künftige Änderungen der amtlichen Vordrucke werden durch Erlass im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht. 
  4. Soweit in den Wohngeldbehörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses noch Restbestände der bisher verwendeten Formulare vorhanden sind, können diese übergangsweise aufgebraucht werden.

Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 5. September 2002 (ABl. S. 872) außer Kraft.