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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bbdes Umsatzsteuergesetzes 2005


vom 3. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 01], S.8)

Gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

1 Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG sind:

1.1 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie das

Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Straße 45
03038 Cottbus

für Bildungseinrichtungen, soweit diese auf einen Beruf oder auf eine - vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende - Prüfung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorbereiten;

für alle Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen von Berufen für Altenpflegerinnen/Altenpfleger und für Altenpflegerhelferinnen und Altenpflegehelfer;

für die Weiterbildungseinrichtungen von sozialen Berufen mit Ausnahme der Berufe Erzieherin/Erzieher, Sonderpädagogin/Sonderpädagoge, Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge;

1.2

das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

für alle Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen in den Bereichen Erzieherausbildung, Sonderpädagogenausbildung, Sozialpädagogenausbildung, Kindertageseinrichtungen und Schulen;

1.2.1

das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder)
Gerhard-Neumann-Straße 3
15236 Frankfurt (Oder)

für Träger anerkannter Ergänzungsschulen;

1.2.2 die Staatlichen Schulämter gemäß ihren regionalen Zuständigkeiten

für alle ordnungsgemäß angezeigten freien Einrichtungen, in denen Nachhilfeunterricht erteilt wird;

1.3

das Ministerium der Finanzen
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

für Fortbildungsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich;

für Bildungseinrichtungen, die für die Prüfung zum Steuerberater, Steuerfachwirt und Steuerfachgehilfen vorbereiten;

1.4 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft das

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Dienstsitz Ruhlsdorf
Dorfstraße 1
14513 Teltow

für Privatschulen und Bildungseinrichtungen, soweit sie auf einen land- und forstwirtschaftlichen Beruf oder auf eine staatliche Prüfung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorbereiten,

und das

Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten

für Fahrschulen;

für Bildungseinrichtungen, die auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung im Bereich des Verkehrswesens vorbereiten oder Schulungen zum Erwerb gesetzlich geforderter Sachkunde durchführen;

1.5

das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin

für Bildungseinrichtungen, die auf die rechtswissenschaftlichen Staatsprüfungen vorbereiten;

für Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung in der Justiz dienen (Justizakademie des Landes Brandenburg);

1.6

für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz das
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Abteilung Gesundheit
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen

für alle Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen von Fachberufen des Gesundheitswesens mit Ausnahme der Berufe in der Altenpflege;

für Heilpraktikerschulen;

1.7

das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dortustraße 36
14467 Potsdam

für Einrichtungen zur Vorbereitung auf Prüfungen in oder nach einem Hochschulstudium, für staatlich anerkannte Hochschulen sowie für Einrichtungen, die der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur unterliegen;

für Fortbildungsmaßnahmen des eigenen Geschäftsbereichs;

1.8

für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern
Polizeipräsidium Frankfurt (Oder)
Nuhnenstraße 40
15234 Frankfurt (Oder)

Polizeipräsidium Potsdam
Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13
14467 Potsdam

Landeseinsatzeinheit der Polizei des Landes Brandenburg
Eiche
Kaiser-Friedrich-Str. 143
14469 Potsdam

Zentraldienst der Polizei
Wünsdorf
Am Baruther Tor 20
15806 Zossen

Landeskriminalamt Brandenburg
Tramper Chaussee 1
16225 Eberswalde

für Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung im Bereich der Polizei dienen,

und

Brandenburgischer IT-Dienstleister
Dortustraße 46
14467 Potsdam

für Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung des öffentlichen Dienstes des Landes Brandenburg im Bereich der IT dienen.

2 Die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde besteht darin, die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung im Sinne des § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG festzustellen. Hierzu sollten insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

2.1 Sind der Lehrstoff und die Art seiner Vermittlung geeignet, um auf einen Beruf oder eine Prüfung vorzubereiten? Bei der Vorbereitung auf eine Prüfung dürften die Voraussetzungen unter anderem als erfüllt angesehen werden, wenn sich bereits eine angemessene Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erfolgreich der jeweiligen Prüfung unterzogen hat.

2.2 Sind angemessene Kündigungsbedingungen, im Falle der Vorbereitung auf eine Prüfung auch angemessene Zugangsvoraussetzungen, vorgesehen?

3 Bildungseinrichtungen, die ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen oder die ihr bisheriges Ausbildungsprogramm um neue, dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erweitern, wird auf einen Antrag zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bestätigung darüber erteilt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine abschließende Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung noch nicht möglich ist, jedoch nach vorläufiger und unverbindlicher Prüfung erwartet werden kann, dass die Bescheinigung später zu erteilen sein wird.

4 Soweit Bildungseinrichtungen, die ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen oder die ihr bisheriges Ausbildungsprogramm um neue, dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erweitern, nur eine Bestätigung nach Nummer 3 erteilt wurde, ist die Steuerbefreiung bis zur Vorlage der endgültigen Bescheinigung nach § 165 Absatz 1 der Abgabenordnung vorläufig zu gewähren.

5 Die zuständigen Landesbehörden werden in angemessenen Zeitabständen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung weiterhin bestehen.

6 Die Bescheinigung wird unbefristet erteilt, ihr Widerruf bleibt vorbehalten.

7 Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Unternehmer, sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden.

8 Sofern Ergänzungsschulen und sonstige Bildungseinrichtungen Leistungen erbringen, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist der Begünstigungsnachweis im Sinne des § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG durch getrennte Bescheinigungen, bei Fernlehrinstituten zum Beispiel für jeden Lehrgang, zu führen.

9 Bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, dass die berufliche Bildungsmaßnahme

  • als anerkannte Weiterbildungsmaßnahme nach § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • als Aus- und Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 97 SGB III
  • als Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III
  • als berufsvorbereitende, berufsbegleitende beziehungsweise außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III beziehungsweise § 421s SGB III

gefördert wird, wird diese Bestätigung als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anerkannt. Sind Bildungsmaßnahmen von anerkannten Zertifizierungsstellen der Bundesagentur für Arbeit (nach Anerkennungs- und Zulassungsverordnung-Weiterbildung - AZWV vom 16. April 2004) zertifiziert, so gilt die Zertifizierung als Bescheinigung. Zusätzliche Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde sind nicht erforderlich.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Der Runderlass des Ministeriums der Finanzen zum Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes 2005 vom 22. Februar 2006 (ABl. S. 259) wird aufgehoben.