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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung von Kompetenzentwicklung in Kunst und Kultur aus dem Europäischen Sozialfonds


vom 8. Januar 2011
(ABl./11, [Nr. 07], S.275)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./11, [Nr. 07], S.275)

Kulturinstitutionen und Künstler sind Impulsgeber für ein zukunftsfähiges Land. Längst hat sich der kreative Bereich in Brandenburg zu einem wirtschaftlich bedeutsamen Standortfaktor entwickelt.

Die Künstler und Kulturschaffenden selbst sind die zentrale Triebkraft für eine weitere Entwicklung einer lebendigen und vielfältigen Kulturlandschaft. Ihre Unternehmungen können zu Beschäftigung und wirtschaftlichem Wachstum beitragen. Bislang verfügen Künstler und Kulturschaffende in Brandenburg allerdings im Durchschnitt über sehr geringe Jahresumsätze/-einkommen. Damit ist es von besonderer Bedeutung, dass diese in die Lage versetzt werden, zunehmend ihre wirtschaftliche Existenz in der Region selbst zu sichern. Häufig fehlt es vor allem kleineren Kultureinrichtungen/-unternehmen an entsprechendem Management-Wissen oder an einschlägigen Erfahrungen der Unternehmensführung (wie zumBeispiel rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen). Ihr Wertschöpfungspotenzial verbleibt daher häufig weit unterhalb der realisierbaren Möglichkeiten.

Die ESF-Förderung von Kompetenzentwicklung in Kunst und Kultur verfolgt daher die Intention, kulturbezogene Beschäftigungsfelder weiter zu etablieren und zu entwickeln, und hierdurch Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum zu stärken. Sie soll das Klima und die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass sich kreative Potenziale optimal entfalten können.

Die mit diesem Programm zu fördernden Maßnahmen tragen dazu bei, dass Humanpotenzial des Landes stärker für die Kultur zu nutzen. Mit den Ressourcen und Kompetenzen aus Kunst und Kultur soll die Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten, Freiberuflern und Unternehmen bedeutend verbessert und damit Arbeitsplätze stabilisiert beziehungsweise geschaffen werden. Kompetenzentwicklung und Netzwerkaktivitäten der in Kultur und Kunst Tätigen sollen zusätzlich neue Potenziale für die Gesamtentwicklung des Kulturlandes Brandenburg erschließen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieses Förderprogramms und im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse A, sowie der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aus Mitteln des ESF Förderungen zur Steigerung der Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen in der Kultur. Die Zuwendungen stellen freiwillige Leistungen dar; ein Rechtsanspruch seitens der Antragsteller auf ihre Gewährung besteht nicht. Im Rahmen dieser Vorgaben entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung.

1.2 Das Förderprogramm ist Bestandteil der Prioritätsachse A innerhalb des Operationellen Programms des ESF. Es zielt auf die Förderung der Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen im Kulturbereich ab. Mit Hilfe der Kompetenzen aus Kunst und Kultur soll die Strategiefähigkeit von Unternehmen und kulturellen Einrichtungen verbessert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung des Landes zu stärken und in der Folge Arbeitsplätze zu schaffen beziehungsweise zu erhalten. Das Programm umfasst dabei zwei Schwerpunkte:

  • die Förderung der Beschäftigung im Bereich von Kunst und Kultur oder als Freiberufler/Selbstständiger in diesem Segment beziehungsweise an der Schnittstelle von Kultur und Wirtschaft (siehe unter Nummer 2.1);
  • die Förderung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern durch berufliche Qualifikation im Kulturbereich (siehe unter Nummer 2.2).

Mit dem Förderprogramm sollen die Zahl der Arbeitsplätze und Existenzgründungen ebenso wie die Weiterbildungsquote der Beschäftigten im Kulturbereich erhöht werden.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Geschlechtsspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieses Förderprogramms sind bei der Konzipierung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

1.4 Die Förderung der im Rahmen der Neuausrichtung der Förderstrategie festgelegten regionalen Wachstumskerne1 genießt Priorität.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Maßnahmen, die nachhaltig zur Entwicklung in den unter Nummer 1.2. benannten, nachfolgend präzisierten Programmschwerpunkten beitragen.

2.1 Förderung der Beschäftigung der freiberuflichen beziehungsweise gewerblichen Selbstständigkeit im Kulturbereich beziehungsweise an der Schnittstelle von Kultur und Wirtschaft

Ziel dieses Förderschwerpunktes ist die Erzielung von Arbeitplatzeffekten durch die Schaffung von selbstständiger Arbeit sowie durch Stärkung der strategischen Kompetenz in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)2 und bei kulturellen Trägern durch Organisationsentwicklung. Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Projekte, die der Entwicklung neuer, insbesondere originärer und unverwechselbarer Produkte, Märkte und Absatzwege durch Künstler/-innen dienen, gleichzeitig deren unternehmerische Potenziale verbessern, und damit zum Erhalt oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen beziehungsweise die Strategiefähigkeit von Unternehmen verbessern;
  • Projekte, die das wirtschaftliche Handeln, die Effizienz oder die Wettbewerbsfähigkeit von Künstler/-innen/Kulturschaffenden/Kultureinrichtungen und Unternehmen im Kulturbereich erhöhen und damit vorhandene Arbeitsplätze stabilisieren beziehungsweise neue Arbeitsplätze schaffen. Insbesondere kommen in Betracht die Kompetenzentwicklung (zum Beispiel Managementberatung) beim Aufbau wirtschaftlicher Geschäftsbereiche beziehungsweise der Ausgründung wirtschaftlicher Einheiten sowie die Entwicklung von Kooperationen und Organisationsmodellen;
  • Projekte, die die Entwicklung vernetzter kunst- und kulturtouristischer Dienstleistungen fördern und damit sowohl die touristischen Potenziale der Regionen und Städte stärken als auch der regionalen Verankerung spezifischer Potenziale aus Kunst und Kultur dienen.

2.2 Förderung beruflicher Qualifizierung von Beschäftigten im Kulturbereich

Ziel dieses Schwerpunktes ist in erster Linie die Verbesserung der Bildungsbeteiligung von Beschäftigten im Kulturbereich durch berufsbegleitende Qualifizierung, in dessen Folge Arbeitsplätze für Kulturschaffende und Beschäftigte in Unternehmen und Kultureinrichtungen geschaffen und erhalten werden. Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Förderung berufsbegleitender Qualifizierungsmaßnahmen und Beratungsangebote für Beschäftigte im Kulturbereich (zum Beispiel berufliche Weiterbildung im Kulturmanagement, Kulturtourismus, Marketing usw.) zur Erhöhung der Verbleibs- und Aufstiegschancen des Einzelnen.

3 Zuwendungsempfänger

Förderfähig sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personengesellschaften.

Als Teilnehmer/-innen und damit Zielgruppe der Förderung gelten arbeitslose Personen, Beschäftigte mit Qualifikationsbedarf sowie freiberuflich tätige Künstlerinnen und Künstler, Beschäftigte und Geschäftsführer/-innen von Vereinen, Stiftungen und Unternehmen aus den Bereichen Kunst, Kultur und Kulturwirtschaft sowie Brandenburger Gründer/-innen im Kulturbereich.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach diesem Förderprogramm ist ausgeschlossen, soweit derselbe Förderzweck bereits aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert wird (Vermeidung einer Doppelförderung).

4.2 Eine Förderung nach diesem Förderprogramm ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) -, aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen sowie aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1. genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.3 Die geförderten Personen müssen ihren Hauptwohnsitz und die geförderten Unternehmen ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuschussfähig sind zusätzliche, projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die außerhalb bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Nicht zuschussfähig sind insbesondere Ausgaben für Investitionen, Bankspesen, Darlehens- und Kontokreditzinsen, sonstige Finanzausgaben, Provisionen, Abschreibungen, freiwillige Versicherungen.

5.4.2 Die grundsätzliche Entscheidung über die Förderung trifft das MWFK nach pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe der in Nummer 1.2 genannten Förderschwerpunkte.

5.4.3 Die Höhe der Zuwendung wird unter Zugrundelegung des für den Förderzweck bestehenden und anerkannten Bedarfes festgelegt. Gefördert werden Vorhaben mit einem Förderumfang von mindestens 10 000 Euro und höchstens 250 000 Euro Gesamtausgaben. Dem Antrag ist eine konkrete Finanzplanung für das Projekt beizufügen.

5.4.4 Der Fördersatz für jedes Einzelvorhaben beträgt maximal 75 Prozent. Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Kofinanzierung in Höhe von mindestens 25 Prozent der Gesamtsumme durch den Antragsteller sichergestellt wird. Hierbei ist das Additionalitätsprinzip zu beachten. Soweit geldwerte Eigenleistungen unmittelbar für das Projekt eingesetzt und separat ausgewiesen werden können, können diese im Rahmen der Vorschriften zur ESF-Förderfähigkeit als Kofinanzierung Berücksichtigung finden.

5.4.5 Kooperationen mehrerer antragsberechtigter Partner sowie Verbundanträge fließen in die Auswahlentscheidung positiv ein. Die teilweise Weiterleitung der Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger an Kooperationspartner gemäß Nummer 12 der VV zu § 44 Absatz 1 LHO ist zugelassen.

5.4.6 Förderungen mit Beihilferelevanz:

Förderungen nach dieser Richtlinie mit Beihilferelevanz gelten als „De-minimis“-Beihilfen und richten sich nach den diesbezüglichen jeweils geltenden Bestimmungen der Europäischen Union3. Eine Kumulierung von „De-minimis“-Beihilfen nach diesem Förderprogramm mit öffentlichen Mitteln ist somit nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200 000 Euro nicht übersteigt. Diese Höchstbeträge gelten für „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Ausgenommen von der Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede „De-minimis“-Beihilfe, die derselbe Zuwendungsempfänger in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF 2007 - 2013 können nur solche Vorhaben realisiert werden, die entweder abschließenden Charakter haben oder für die eine Verstetigung außerhalb der ESF-Förderung vorgesehen ist. Eine Förderung kann auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren beantragt werden. Im Ausnahmefall ist bei erfolgreicher Zwischenevaluierung eine Verlängerung des Durchführungszeitraums möglich.

6.2 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen (darunter nach Geschlecht), der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

6.3 Die Teilnehmer/innen und Maßnahmebeteiligte sind durch die geförderten Maßnahmeträger auf die Förderung des MWFK aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (unter anderem Schriftverkehr, Beschilderung am Objekt, im Internet und insbesondere auch gegenüber den Medien) in geeigneter Form so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Brandenburg für die Aktivitäten nach dieser Förderung zum Ausdruck gebracht wird. Arbeitshinweise und verbindliche Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit sind im „Merkblatt Information und Publizität für ESF-geförderte Projekte“ zusammengefasst und stehen zum Download auf der ESF-Website www.esf.brandenburg.de zur Verfügung. Die Vorgaben im Merkblatt sind verbindlich anzuwenden. Mindestens eine öffentlichkeitswirksame Aktion ist jeweils am Beginn und zum Abschluss der Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchzuführen, mit der insbesondere die Bürgerinnen und Bürger in der Region über die Ziele beziehungsweise Ergebnisse der ESF-geförderten Maßnahme informiert werden. Im Projektantrag ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen darzustellen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

7 Verfahren

7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Antragsberechtigten können bis zum 31. März 2011 beim MWFK einen Antragsentwurf einreichen, aus dem sich entnehmen lässt, in welcher Weise das Vorhaben zum Erreichen der Förderziele der Richtlinie beitragen soll. Sofern das zur Verfügung stehende Mittelkontingent es zulässt, können auch später gestellte Anträge noch berücksichtigt werden. In den Folgejahren teilt das Ministerium auf seiner Internetpräsenz mit, bis zu welchem Datum erneut Anträge eingereicht werden können.

Durch das MWFK erfolgt die fachliche Prüfung der Konzepte. Das MWFK informiert die Bewerber über das Ergebnis der Prüfung. Bei einer positiven Bewertung werden die ausgewählten Bewerber aufgefordert, einen Online-Antrag über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH www.lasa-brandenburg.de) zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10 000 Euro pro Letztzuwendungsempfänger, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg. Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen einschließlich gegebenenfalls noch zu erlassender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 Anwendung. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die NUTS-2-Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West nach dem Wohnort- beziehungsweise Arbeitgeberprinzip ist einzuhalten.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Begünstigten der Förderung sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

7.5 Subventionserhebliche Tatsachen

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger gegenüber im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Dieses Förderprogramm tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.


1 Grundlage ist der aktuell gültige Kabinettsbeschluss. In der Fassung vom 22. November 2005 sind danach folgende regionale Wachstumskerne definiert: Schwedt/Oder, Wittenberge/Perleberg/Karstädt, Neuruppin, Oranienburg/Velten/Hennigsdorf, Eberswalde, Brandenburg an der Havel, Potsdam, Ludwigsfelde, Wildau/Königs Wusterhausen/Schönefeld, Fürstenwalde, Frankfurt (Oder)/Eisenhüttenstadt, Luckenwalde, Cottbus, Finsterwalde/Lauchhammer/Schwarzheide/Senftenberg/Großräschen („Westlausitz“) und Spremberg.

2 Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABL. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

3 Derzeit gilt die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5).