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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G)


vom 4. März 2011
(ABl./11, [Nr. 16], S.691)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2011
(ABl./11, [Nr. 16], S.691)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens, nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.

Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind darüber hinaus das Operationelle Programm (OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und die jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung Grundlage der Förderung.

Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-Verordnung)[2] zur Verfügung. Daher können die Fördersätze für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

Für die Region Brandenburg-Südwest hat die EU nach Überprüfung des Höchstförderstatus eine Absenkung verfügt. In dieser Region (betroffene Landkreise und kreisfreie Städte siehe Nummer 5.3) erfolgt eine Absenkung der Höchstfördersätze um 10 Prozent für Bewilligungen ab dem 01.01.2011.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu bezieht die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung.

1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors an den Gesamtkosten des Investitionsvorhabens (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Kosten) ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).

1.4 Das Land Brandenburg ist GRW-Fördergebiet im Sinne des Koordinierungsrahmens.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden können Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg.

2.2 Bezuschusst werden Vorhaben von Unternehmen des Mittelstandes (KMU) mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von bis zu 2,5 Millionen Euro. Andere Unternehmen sowie KMU mit Vorhaben oberhalb eines Investitionsvolumens von 2,5 Millionen Euro erhalten einen Zuschuss ausschließlich für Projekte in den nachfolgend aufgeführten Branchenkompetenzfeldern (BKF)

  • Automotive
  • Biotechnologie/Life Sciences
  • Ernährungswirtschaft
  • Energiewirtschaft/-technologie (einschließlich Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe)
  • Holzverarbeitende Wirtschaft
  • Kunststoffe/Chemie
  • Logistik
  • Luftfahrttechnik
  • Medien/IKT (einschließlich Geoinformationswirtschaft)
  • Metall
  • Optik
  • Papier
  • Schienenverkehrstechnik
  • Tourismus (in den Bereichen Rad-, Wasser-, oder Gesundheitstourismus)
  • Mikroelektronik wird als übergreifendes Branchenkompetenzfeld bewertet.

2.3 Förderfähig sind Investitionen, wenn eine Betriebsstätte errichtet, erweitert, diversifiziert (neue zusätzliche Produkte) oder eine grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens vorgenommen wird.

Die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor ist ebenfalls förderfähig.

2.4 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:  

2.4.1 Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,

2.4.2 Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,

2.4.3 Energie- und Wasserver- und Abwasserentsorgung, außer Kraftwerken, die überwiegend (mindestens 51 Prozent) dem betrieblichen Eigenbedarf dienen und ihre Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne von § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugen,

2.4.4 Baugewerbe,

2.4.5 Einzelhandel,

2.4.6 Großhandel, Versand- und Internethandel,

2.4.7 Transport- und Lagergewerbe,

2.4.8 Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,

2.4.9 Asphalt- und Transportbetonmischanlagen,

2.4.10 Unternehmensberatungen sowie Architektur- und Ingenieurbüros (ausgenommen Ingenieurbüros in Branchenkompetenzfeldern),

2.4.11 privat betriebene Flugplätze,

2.4.12 Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,

2.4.13 Vermietung und Verpachtung von nichttouristischen mobilen und immobilen Wirtschaftsgütern aller Art,

2.4.14 Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft,

2.4.15 Bauschuttrecycling,

2.4.16 Recyclingvorhaben, außer wenn aus Abfällen durch Stoffumwandlung neue Produkte gewonnen werden oder Veredelungsprozesse mit anschließender Rückführung in den Wirtschaftskreislauf stattfinden,

2.4.17 Kompostierungsanlagen,

2.4.18 Deponieanlagen,

2.4.19 Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden,

2.4.20 Laboreinrichtungen, die Aufträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen,

2.4.21 Schulen, Internate sowie Fort- und Ausbildungsstätten aller Art,

2.4.22 Kfz-Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Aus- und Umbau,

2.4.23 Biodieselanlagen,

2.4.24 Biogasanlagen, außer Anlagen,

  • die Produkte aus Biomasse durch chemische Umsetzung zur ausschließlich stofflichen Nutzung herstellen oder
  • überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen und ihre Energie aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen,

2.4.25 Bioethanolanlagen,

2.4.26 Anlagen zur Herstellung von Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen,

2.4.27 Druckereien,

2.4.28 Banken und Versicherungen,

2.4.29 Tierpensionen, Tierausbildungsstätten.

2.5 Im Bereich des Tourismus sind folgende Bereiche ausgeschlossen:

2.5.1 Errichtungen und Erweiterungen im Beherbergungs- und Verpflegungsgewerbe (außer in den Bereichen Rad-, Wasser- oder Gesundheitstourismus),

2.5.2 Bäder, Strandbäder,

2.5.3 Sportstätten (dazu gehören auch Kletterparks, Schießanlagen und Ähnliches), 

2.5.4 Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,

2.5.5 separate Kegel- und Bowlingbahnen, Tennisanlagen, Fitnesscenter, Reitanlagen,

2.5.6 Golfplätze,

2.5.7 Tierparks, zoologische Gärten,

2.5.8 Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume,

2.5.9 Bars, Diskotheken,

2.5.10 mobile Dienstleistungen.

2.6 Weitere Einschränkungen der Förderung:

2.6.1 Bei Lohnkostenzuschüssen sind die Lohnkosten nur bis zu einem Betrag von 50.000 Euro (Arbeitgeberbrutto) pro Person und Jahr förderfähig. Die geförderten neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt sein, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttoverdienst  mindestens 25.000 Euro beträgt. Gehälter für Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig. Die bei der Lohnkostenförderung zugrunde gelegten Dauerarbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben. Die Frist beginnt mit der Schaffung und Besetzung der Dauerarbeitsplätze, spätestens mit Abschluss der Investition.

2.6.2 Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten je geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplatz in Betracht, der im Falle der Neuschaffung von Dauerarbeitsplätzen 500.000 Euro und im Fall der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen 250.000 Euro nicht übersteigt.

2.6.3 Das Investitionsvolumen muss mindestens 30.000 Euro betragen.

2.6.4 Kosten für den Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.

2.6.5 Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

2.6.6 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionskosten förderfähig.

2.6.7 Kosten für den Erwerb von Tieren sind nicht förderfähig

2.6.8 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Land Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten beziehungsweise unterhalten wollen.

3.2 Zuwendungsempfänger gelten als KMU, wenn sie die jeweils geltende Definition der Europäischen Kommission erfüllen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es die Fördervoraussetzungen des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens und dieser Richtlinie erfüllt.

4.2 Durch das Investitionsvorhaben müssen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn

  1. der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und - wenn die Investitionssumme 500.000 Euro übersteigt - je 500.000 Euro Investitionssumme mindestens ein zusätzlicher Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz geschaffen wird oder
  2. die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet.

Da bei Errichtungsinvestitionen Investitionen und Dauerarbeitsplätze erst geschaffen werden, gelten die vorstehenden Voraussetzungen als erfüllt.

Bei Unterschreitung der laut Bewilligungsbescheid gebundenen Arbeitsplätze bis zur Dauer der im Koordinierungsrahmen vorgegebenen Bindefrist wird eine Verlängerung der Überwachungszeit für die verbleibenden Arbeitsplätze (auf maximal 8 Jahre) vorgenommen.

4.3 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln aus der Förderperiode 2007 - 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten.

Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist im Programm nachzuweisen.

5 Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.

Die Förderung kann als Zuschuss in Kombination mit einem GRW-Nachrangdarlehen gewährt werden. Bei einer Kombination darf der Subventionswert beider Förderinstrumente zusammen die Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Zuschüsse werden mit ihren Nominalbeträgen, Darlehen mit ihrem Subventionswert in die Gesamtsubventionswertberechnung einbezogen.

5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben gemäß den Nummern 5.3 bis 5.8 geltenden Fördersatz anzurechnen.

5.3 Die Förderung kann bis zu folgenden Höchstsätzen erfolgen:

In Brandenburg Nordost (Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)

Kleines Unternehmen     50 Prozent
Mittleres Unternehmen   40 Prozent
Nicht-KMU                    30 Prozent

In Brandenburg Südwest (Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Potsdam und Cottbus)

Kleines Unternehmen    40 Prozent
Mittleres Unternehmen  30 Prozent
Nicht-KMU                   20 Prozent

Die Fördersätze setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

5.4 Förderfähige Investitionsvorhaben erhalten als Zuschuss gemäß Nummer 2.2 eine Basisförderung in Höhe von 15 Prozent  der förderfähigen Investitionskosten in Brandenburg-Nordost und 5 Prozent in Brandenburg-Südwest.

5.5 Die Basisförderung wird ergänzt:

  • bei Unternehmen des Mittelstandes (KMU) mit Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro Gesamtkosten um einen Zuschlag (Potenzialförderung) in Höhe von 15 Prozentpunkten (brutto) der förderfähigen Investitionskosten.
  • bei Nicht-KMU oder Investitionen über 2,5 Millionen Euro Gesamtkosten um eine Potenzialförderung in Höhe von bis zu 15 Prozentpunkten, die sich aus der Berechnung von Zuschlägen für Struktureffekte der Investition ergibt. Die Struktureffekte berücksichtigen den Standort der Investition (Regionale Wachstumskerne, Branchenschwerpunktorte, Kur- und Erholungsorte siehe Anlagen), die Forschungs- und Entwicklungsintensität des Unternehmens sowie die Anzahl und das Qualifikationsniveau der neu geschaffenen Arbeitsplätze. Die Berechnung der Zuschläge aus den Struktureffekten wird in einer Arbeitsanweisung geregelt. Für eine Potenzialförderung müssen als Mindestanforderung bei den Struktureffekten mindestens fünf Prozentpunkte als Zuschlag erreicht werden.

5.6 Die Fördersätze erhöhen sich bei Anträgen von  kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wie folgt:

  • 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
  • 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

5.7 Der Fördersatz wird um 5 Prozentpunkte gekürzt, wenn ein Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung in Brandenburg nicht im angemessenen Umfang Ausbildungsplätze anbietet. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Unternehmen in Höhe von mindestens 6 Prozent aller Beschäftigten Ausbildungsplätze anbietet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus betrieben wurde (Zuwendungszweck).

Die Bewilligungsbehörde hat den  Zuwendungszweck eines  Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret zu bezeichnen, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.

6.2 Die Bewilligungsbehörde erlässt geeignete Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung

  1. des Arbeitsplatzzieles hinsichtlich der Zahl der Dauerarbeitsplätze,
  2. der sich für den Zuwendungsempfänger während des Überwachungszeitraumes ergebenden Verpflichtungen,
  3. des erforderlichen Investitionsbetrages.

6.3 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

6.4 Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (verwendet werden), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibefrist). Die Verbleibefrist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.

Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann gelten die Voraussetzungen der Verbleibefrist als erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut überwiegend im Fördergebiet (Ostdeutschland ausschließlich Berlin) eingesetzt wird.

6.5 Im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder der Herstellung und dem Ende der Verbleibefrist unterliegen die geförderten Wirtschaftsgüter der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist).

Während der oben genannten Fristen ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig (es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der Vorhabensdurchführung).

Die Zweckbindung für Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser im Beherbungsgewerbe sowie bei Charterbooten beträgt zehn Jahre.

Eine Förderung mit EFRE-Mitteln ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds[4] der Europäischen Union (u. a. aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007 - 2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007 - 2013 beziehungsweise dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.6 Besicherung, Haftung

Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln. Bei Vergabe eines GRW-Nachrangdarlehens wird von dessen Besicherung abgesehen.

Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche

Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100.000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25.000 Euro beim einzelnen Gesellschafter. 

7 Verfahren

7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Investitions-Bank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

7.2 Die bewilligende Stelle muss vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden. In der Bestätigung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.  

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist vorgesehen, die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung zu beteiligen (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 Euro übersteigt.

7.3 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung von den Regelungen  dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens abgewichen werden, wenn der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten ein besonderes Landesinteresse bejaht.

Dieses liegt insbesondere dann vor,

wenn sich das Vorhaben nachweislich im Wettbewerb mit Standorten außerhalb der Länder Brandenburg und Berlin befindet oder

wenn erhebliche Synergieeffekte für die Region in wirtschaftlicher, technologischer und arbeitsmarktpolitischer Hinsicht zu erwarten sind (zum Beispiel besonders hohe Wertschöpfung vor Ort, hohe Anzahl hochwertiger neuer Arbeitsplätze, Anreiz für Zuliefereransiedlungen, Kooperationsnetzwerke). 

7.5 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.6 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Mittel der Zuwendung aus (lohnkostenbezogene Zuschüsse können je zur Hälfte nach Ablauf des ersten und zweiten Beschäftigungsjahres ausgezahlt werden) und überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.

7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.8 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Dies gilt nicht bei Vorhaben bis 2,5 Millionen Euro von KMU (Abrufe bis zwei Monate vor Fälligkeit möglich).
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
  3. Die Vorschriften der Nummer 3 - „Vergabe von Aufträgen“ - der AN-Best-P finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, ist diese im Ausschreibungsblatt („Amtliches Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg“) vorzunehmen sowie über zentrale DV-Erfassung zu veröffentlichen.

7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.

7.10 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und bei Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[5] einzuhalten.

8 Gültigkeitsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

9 Schlussbestimmungen

9.1 Die Richtlinie findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie eine gegebenenfalls geänderte Regelung des Koordinierungsrahmens tritt.

9.2 Verlieren Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertig gestellt wurden.

Anlage 1

Branchenschwerpunktorte und deren Branchenkompetenzfelder im Land Brandenburg
(nach Landkreisen und Branchenschwerpunktorten sortiert)

Landkreis/
kreisfreie Stadt
Branchenschwerpunktort

Branchenkompetenzfelder

Barnim Bernau Ernährungswirtschaft
Barnim Bernau Metall
Barnim Eberswalde Automotive
Barnim Eberswalde Ernährungswirtschaft
Barnim Eberswalde Holzverarbeitende Wirtschaft
Barnim Eberswalde Kunststoffe/Chemie
Barnim Eberswalde Logistik
Barnim Eberswalde Metall
Barnim Eberswalde Papier
Barnim Eberswalde Schienenverkehrstechnik
Brandenburg an der Havel Brandenburg an der Havel Automotive
Brandenburg an der Havel Brandenburg an der Havel Kunststoffe/Chemie
Brandenburg an der Havel Brandenburg an der Havel Logistik
Brandenburg an der Havel Brandenburg an der Havel Medien/IKT
Brandenburg an der Havel Brandenburg an der Havel Metall
Brandenburg an der Havel Brandenburg an der Havel Schienenverkehrstechnik
Cottbus Cottbus Energiewirtschaft/-technologie
Cottbus Cottbus Ernährungswirtschaft
Cottbus Cottbus Medien/IKT
Cottbus Cottbus Metall
Cottbus Cottbus Schienenverkehrstechnik
Dahme-Spreewald Golßen Ernährungswirtschaft
Dahme-Spreewald Königs Wusterhausen Automotive
Dahme-Spreewald Königs Wusterhausen Biotechnologie/Life Sciences
Dahme-Spreewald Königs Wusterhausen Logistik
Dahme-Spreewald Königs Wusterhausen Luftfahrttechnik
Dahme-Spreewald Königs Wusterhausen Medien/IKT
Dahme-Spreewald Königs Wusterhausen Metall
Dahme-Spreewald Lübben Ernährungswirtschaft
Dahme-Spreewald Mittenwalde Automotive
Dahme-Spreewald Mittenwalde Biotechnologie/Life Sciences
Dahme-Spreewald Mittenwalde Logistik
Dahme-Spreewald Mittenwalde Luftfahrttechnik
Dahme-Spreewald Mittenwalde Metall
Dahme-Spreewald Mittenwalde Schienenverkehrstechnik
Dahme-Spreewald Wildau Automotive
Dahme-Spreewald Wildau Biotechnologie/Life Sciences
Dahme-Spreewald Wildau Logistik
Dahme-Spreewald Wildau Luftfahrttechnik
Dahme-Spreewald Wildau Medien/IKT
Dahme-Spreewald Wildau Metall
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/ Schulzendorf/ Eichwalde/Zeuthen Automotive
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/ Schulzendorf/ Eichwalde/Zeuthen Biotechnologie/Life Sciences
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/ Eichwalde/Zeuthen Logistik
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/ Eichwalde/Zeuthen Luftfahrttechnik
Dahme-Spreewald/ Teltow-Fläming Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/ Eichwalde/Zeuthen Medien/IKT
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/ Eichwalde/Zeuthen Metall
Elbe-Elster Bad Liebenwerda Ernährungswirtschaft
Elbe-Elster Bad Liebenwerda Holzverarbeitende Wirtschaft
Elbe-Elster Elsterwerda Energiewirtschaft/-technologie
Elbe-Elster Elsterwerda Ernährungswirtschaft
Elbe-Elster Elsterwerda Kunststoffe/Chemie
Elbe-Elster Elsterwerda Metall
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Automotive
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Biotechnologie/Life Sciences
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Energiewirtschaft/-technologie
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Kunststoffe/Chemie
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Logistik
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Medien/IKT
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Metall
Elbe-Elster Herzberg/Elster Metall
Elbe-Elster Tröbitz Automotive
Elbe-Elster Tröbitz Metall
Elbe-Elster Uebigau Energiewirtschaft/-technologie
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Automotive
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Ernährungswirtschaft
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Logistik
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Medien/IKT
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Metall
Havelland Brieselang Automotive
Havelland Brieselang Logistik
Havelland Brieselang Metall
Havelland Falkensee Papier
Havelland Nauen Automotive
Havelland Nauen Kunststoffe/Chemie
Havelland Nauen Metall
Havelland Premnitz Energiewirtschaft/-technologie
Havelland Premnitz Kunststoffe/Chemie
Havelland Premnitz Metall
Havelland Rathenow Biotechnologie/Life Sciences
Havelland Rathenow Kunststoffe/Chemie
Havelland Rathenow Metall
Havelland Rathenow Optik
Havelland Wustermark Automotive
Havelland Wustermark Ernährungswirtschaft
Havelland Wustermark Logistik
Havelland Wustermark Papier
Märkisch-Oderland Strausberg Luftfahrttechnik
Oberhavel Hennigsdorf Biotechnologie/Life Sciences
Oberhavel Hennigsdorf Kunststoffe/Chemie
Oberhavel Hennigsdorf Logistik
Oberhavel Hennigsdorf Metall
Oberhavel Hennigsdorf Schienenverkehrstechnik
Oberhavel Oranienburg Biotechnologie/Life Sciences
Oberhavel Oranienburg Kunststoffe/Chemie
Oberhavel Oranienburg Logistik
Oberhavel Oranienburg Metall
Oberhavel Oranienburg Schienenverkehrstechnik
Oberhavel Velten Biotechnologie/Life Sciences
Oberhavel Velten Kunststoffe/Chemie
Oberhavel Velten Logistik
Oberhavel Velten Metall
Oberhavel Velten Schienenverkehrstechnik
Oberhavel Zehdenick Automotive
Oberhavel Zehdenick Kunststoffe/Chemie
Oberspreewald-Lausitz Großräschen Automotive
Oberspreewald-Lausitz Großräschen Biotechnologie/Life Sciences
Oberspreewald-Lausitz Großräschen Energiewirtschaft/-technologie
Oberspreewald-Lausitz Großräschen Kunststoffe/Chemie
Oberspreewald-Lausitz Großräschen Logistik
Oberspreewald-Lausitz Großräschen Medien/IKT
Oberspreewald-Lausitz Großräschen Metall
Oberspreewald-Lausitz Klettwitz Automotive
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Automotive
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Biotechnologie/Life Sciences
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Energiewirtschaft/-technologie
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Kunststoffe/Chemie
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Logistik
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Medien/IKT
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Metall
Oberspreewald-Lausitz Lübbenau Ernährungswirtschaft
Oberspreewald-Lausitz Lübbenau Metall
Oberspreewald-Lausitz Ortrand Metall
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Automotive
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Biotechnologie/Life Sciences
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Energiewirtschaft/-technologie
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Kunststoffe/Chemie
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Logistik
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Medien/IKT
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Metall
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Automotive
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Biotechnologie/Life Sciences
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Energiewirtschaft/-technologie
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Kunststoffe/Chemie
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Logistik
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Medien/ IKT
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Metall
Oberspreewald-Lausitz Vetschau Ernährungswirtschaft
Oberspreewald-Lausitz Vetschau Metall
Oberspreewald-Lausitz Vetschau Schienenverkehrstechnik
Oder-Spree Beeskow Holzverarbeitende Wirtschaft
Oder-Spree Eisenhüttenstadt Automotive
Oder-Spree Eisenhüttenstadt Ernährungswirtschaft
Oder-Spree Eisenhüttenstadt Logistik
Oder-Spree Eisenhüttenstadt Medien/IKT
Oder-Spree Eisenhüttenstadt Metall
Oder-Spree Fürstenwalde Automotive
Oder-Spree Fürstenwalde Energiewirtschaft/-technologie
Oder-Spree Fürstenwalde Kunststoffe/Chemie
Oder-Spree Fürstenwalde Metall
Oder-Spree Grünheide/Freienbrink (GVZ) Automotive
Oder-Spree Grünheide/Freienbrink (GVZ) Logistik
Oder-Spree/Märkisch- Oderland Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche Logistik
Oder-Spree/Märkisch- Oderland Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche Metall
Oder-Spree/Märkisch- Oderland Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche Papier
Oder-Spree/Märkisch- Oderland Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche Schienenverkehrstechnik
Ostprignitz-Ruppin Heiligengrabe Holzverarbeitende Wirtschaft
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Automotive
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Ernährungswirtschaft
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Holzverarbeitende Wirtschaft
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Kunststoffe/Chemie
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Papier
Ostprignitz-Ruppin Wittstock Automotive
Ostprignitz-Ruppin Wittstock Holzverarbeitende Wirtschaft
Potsdam Potsdam Automotive
Potsdam Potsdam Biotechnologie/Life Sciences
Potsdam Potsdam Medien/IKT
Potsdam-Mittelmark Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow Biotechnologie/Life Sciences
Potsdam-Mittelmark Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow Medien/IKT
Potsdam-Mittelmark Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow Metall
Potsdam-Mittelmark Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow Optik
Potsdam-Mittelmark Treuenbrietzen Metall
Potsdam-Mittelmark Treuenbrietzen Schienenverkehrstechnik
Potsdam-Mittelmark Werder Ernährungswirtschaft
Potsdam-Mittelmark Werder Metall
Potsdam-Mittelmark Werder Schienenverkehrstechnik
Prignitz Lenzen Automotive
Prignitz Meyenburg Holzverarbeitende Wirtschaft
Prignitz Perleberg/Karstädt Energiewirtschaft/-technologie
Prignitz Perleberg/Karstädt Ernährungswirtschaft
Prignitz Perleberg/Karstädt Kunststoffe/Chemie
Prignitz Perleberg/Karstädt Medien/IKT
Prignitz Perleberg/Karstädt Metall
Prignitz Perleberg/Karstädt Schienenverkehrstechnik
Prignitz Pritzwalk Ernährungswirtschaft
Prignitz Pritzwalk Holzverarbeitende Wirtschaft
Prignitz Pritzwalk Logistik
Prignitz Pritzwalk Metall
Prignitz Pritzwalk Papier
Prignitz Pritzwalk Schienenverkehrstechnik
Prignitz Wittenberge Energiewirtschaft/-technologie
Prignitz Wittenberge Ernährungswirtschaft
Prignitz Wittenberge Kunststoffe/Chemie
Prignitz Wittenberge Medien/IKT
Prignitz Wittenberge Metall
Prignitz Wittenberge Schienenverkehrstechnik
Spree-Neiße Forst Energiewirtschaft/-technologie
Spree-Neiße Guben Energiewirtschaft/-technologie
Spree-Neisse Guben Ernährungswirtschaft
Spree-Neisse Guben Kunststoffe/Chemie
Spree-Neisse Guben Metall
Spree-Neisse Peitz Energiewirtschaft/-technologie
Spree-Neisse Peitz Metall
Spree-Neisse Peitz Papier
Spree-Neisse Spremberg Energiewirtschaft/-technologie
Spree-Neisse Spremberg Kunststoffe/Chemie
Spree-Neisse Spremberg Papier
Teltow-Fläming Baruth Ernährungswirtschaft
Teltow-Fläming Baruth Holzverarbeitende Wirtschaft
Teltow-Fläming Großbeeren Logistik
Teltow-Fläming Großbeeren Schienenverkehrstechnik
Teltow-Fläming Jüterbog Ernährungswirtschaft
Teltow-Fläming Luckenwalde Automotive
Teltow-Fläming Luckenwalde Biotechnologie/Life Sciences
Teltow-Fläming Luckenwalde Ernährungswirtschaft
Teltow-Fläming Luckenwalde Metall
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Automotive
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Ernährungswirtschaft
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Logistik
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Luftfahrttechnik
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Metall
Teltow-Fläming Rangsdorf Logistik
Teltow-Fläming Trebbin Automotive
Teltow-Fläming Trebbin Holzverarbeitende Wirtschaft
Teltow-Fläming Trebbin Luftfahrttechnik
Teltow-Fläming Zossen Automotive
Teltow-Fläming Zossen Medien/IKT
Uckermark Milmersdorf Holzverarbeitende Wirtschaft
Uckermark Prenzlau Energiewirtschaft/-technologie
Uckermark Prenzlau Ernährungswirtschaft
Uckermark Prenzlau Metall
Uckermark Schwedt Energiewirtschaft/-technologie
Uckermark Schwedt Kunststoffe/Chemie
Uckermark Schwedt Logistik
Uckermark Schwedt Metall
Uckermark Schwedt Papier

Anlage 2

Folgende Standorte bilden Regionale Wachstumskerne:

  • Brandenburg an der Havel
  • Cottbus
  • Eberswalde
  • Frankfurt (Oder)/Eisenhüttenstadt
  • Fürstenwalde
  • Königs Wusterhausen/Wildau/Schönefeld
  • Luckenwalde
  • Ludwigsfelde
  • Neuruppin
  • Oranienburg/Hennigsdorf/Velten
  • Potsdam
  • Schwedt (Oder)
  • Senftenberg/Schwarzheide/Lauchhammer/Finsterwalde/
  • Großräschen („Westlausitz“)[6]
  • Spremberg
  • Wittenberge/Perleberg/Karstädt

Die Mehrfachnennungen bilden zusammen einen Regionalen Wachstumskern.

Folgende Standorte besitzen derzeit eine staatliche Prädikatisierung als Kur- oder Erholungsort im Land Brandenburg:

  • Angermünde
  • Bad Saarow
  • Bad Liebenwerda
  • Bad Freienwalde
  • Bad Wilsnack
  • Bad Belzig
  • Buckow
  • Templin
  • Burg/Spreewald
  • Stadt Rheinsberg, OT Rheinsberg
  • Stadt Rheinsberg, OT Kleinzerlang
  • Lindow/Mark
  • Schwielowsee (mit den Ortsteilen Caputh und Ferch)
  • Stechlin, OT Neuglobsow
  • Fürstenberg, OT Himmelpfort
  • Lychen
  • Waldsieversdorf
  • Wendisch Rietz
  • Müllrose
  • Neuzelle
  • Gemeinde Schwielochsee, OT Goyatz
  • Lübben/Spreewald
  • Lübbenau/Spreewald
  • Werder/Havel

[1] Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine Verordnung), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-Verordnung), Verordnung Nr. 1828/2006 (DurchführungsVerordnung).

[2] ABl. L 154 vom 21.6.2003 S. 1.

[3] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

[4] Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

[5] Insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.

[6] Massen wird als zum Regionalen Wachstumskern „Westlausitz“ zugehörig betrachtet.