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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2011 -


vom 22. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 4], S.158)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2011 durch Bekanntmachung des MdF vom 16. Dezember 2011
(ABl./12, [Nr. 2], S.51)

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 10. November 2010 (BGBl. I S. 1751) geändert worden.

Die maßgebenden Sachbezugswerte betragen hiernach ab 1. Januar 2011

  1. für Gemeinschaftsunterkunft

    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter
     in Euro pro Monat
    im Einzelzimmer 144,20
    im Doppelzimmer 61,80
    im Dreibettzimmer 41,20
    im Vierbettzimmer und mehr 20,60

    und
  2. für Verpflegung
               in Euro pro Tag
    volle Tagesverpflegung 7,23
    für Frühstück 1,57
    für Mittag- oder Abendessen je 2,83

Die Änderung der Sachbezugswerte hat Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 TGV wird als Trennungstagegeld ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.

Demnach beträgt das Trennungstagegeld ab dem 1. Januar 2011

täglich 7,23 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c der TGV

täglich 10,86 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 der TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2011 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), das zuletzt durch die Rundschreiben vom 16. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 3) und 21. Januar 2010 (ABl. S. 128) geändert wurde, ist die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung unter Hinweis auf die Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. Die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2011 treten an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der als Anlage beigefügten Muster - Vereinbarung genannten Beträge.

3. Anwendung von Rundschreiben

Die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 6049.17-001/09 - vom 12. Januar 2009 (ABl. S. 179) bekannt gegebenen Sachbezugswerte für das Jahr 2009 sind nicht mehr anzuwenden.

Anlagen