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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Ausbildungsverbünden und Zusatzqualifikationen im Rahmen der Berufsausbildung im Land Brandenburg


vom 7. August 2008
(ABl./08, [Nr. 35], S.2038)

geändert durch Bekanntmachung des MASF vom 2. Dezember 2010
(ABl./10, [Nr. 51], S.2075)

Außer Kraft getreten am 31. August 2011 durch Gemeinsame Richtlinie des MASF und MIL vom 29. August 2011
(ABl./11, [Nr. 41], S.1799)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013 Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes zur Förderung von betrieblichen Ausbildungsplätzen im Verbund und zur Verbesserung der Ausbildungsqualität in Form von Zusatzqualifikationen sowie zur Förderung von Ausbildungscoaches. Verbundausbildung ist die Übertragung von Teilen der betrieblichen Ausbildung an einen Kooperationspartner. Zusatzqualifizierungen sind solche Qualifizierungen, die während der Lehre erfolgen und deutlich über die Inhalte der Ausbildungsordnungen hinausgehen. Dazu zählt auch die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen, wie interkulturelle Kompetenz.

Die Zertifizierung hierüber erfolgt durch den die Zusatzqualifizierung durchführenden Kooperationspartner. Ausbildungscoaches sind beauftragte externe Personen, die bei der Umsetzung von betrieblicher Ausbildung unterstützend tätig werden.

Mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)1 trägt der Gesetzgeber der Bedeutung von Ausbildungsverbünden Rechnung. So ist in § 10 Abs. 5 BBiG festgelegt, dass zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken können, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist. Ebenfalls wird mit der Richtlinie § 2 Abs. 3 BBiG Rechnung getragen, wonach Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthaltes soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit nicht überschreiten.

Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Die Förderung dient der Sicherung der Erstausbildung im Land Brandenburg. Der Förderansatz zielt auf die Schaffung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze im Rahmen der beruflichen Erstausbildung, auf die Verbesserung der Qualität der Ausbildung sowie auf die Vermittlung von Zusatzqualifikationen, die die beruflichen Einsatzmöglichkeiten der Ausbildungsabsolventinnen und -absolventen verbessern. Ausbildungsverbünde orientieren auf eine verbesserte Qualität der Berufsausbildung unter Berücksichtigung des Fachkräftebedarfs im Land Brandenburg, da infolge des demografischen Wandels (Geburtenrückgang, höhere Lebenserwartung, Wanderungsbewegungen) die Zahl der erwerbsfähigen Bevölkerung in den kommenden Jahren weiter abnehmen wird.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d. h. bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Geschlechtsspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sind bei der Konzipierung der Maßnahmen zu berücksichtigen. Gender-Kompetenz ist zu entwickeln. Es ist auf eine verstärkte Teilhabe von Frauen an den Maßnahmen dieser Richtlinie hinzuwirken.

1.4 Die Förderung der im Rahmen der Neuausrichtung der Förderstrategie festgelegten Branchenkompetenzfelder und regionalen Wachstumskerne genießt Priorität. Maßnahmen aus den regionalen Wachstumskernen ist daher Vorrang zu geben.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind

2.1 die Durchführung von Teilen der betrieblichen Ausbildung bei einem Kooperationspartner des den Ausbildungsvertrag abschließenden Betriebs. Kooperationspartner können ein oder mehrere Betriebe, ein Bildungsträger, die Ausbildungsstätten der Kammern beziehungsweise der Kreishandwerkerschaften sowie die Verbundausbildung organisierende juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein; als Ausbildungsbetriebe gelten dabei auch Landkreise, kreisfreie und kreisangehörige Städte, Gemeinden und Ämter, die Ausbildungsverträge in Berufen nach dem BBiG sowie der Handwerksordnung (HwO)2 im Rahmen einer Verbundausbildung innerhalb des Landes Brandenburg abschließen;

2.2 die Durchführung fachspezifischer Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung sowie die Vermittlung von Zusatzqualifikationen für die von den Kammern als notwendig erachteten und bestätigten Qualifikationsbereiche. Die Zusatzqualifizierungen erfolgen bedarfsorientiert und modular strukturiert im Rahmen der Regelausbildung beim Ausbildungsvertrag abschließenden Betrieb beziehungsweise bei einem Kooperationspartner und

2.3 die Begleitung/Unterstützung der betrieblichen Ausbildung durch Ausbildungscoaches. Externe Ausbildungscoaches unterstützen die betrieblichen Ausbilder in kleinen und mittleren Unternehmen durch Beratung und Qualifizierung bei der Verbesserung der Ausbildungsqualität.

3 Zuwendungsempfänger

sind

3.1 bei Verbünden zwischen zwei Betrieben jeweils der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb,

3.2 bei Verbünden mit mehr als zwei Betrieben der die Verbundmaßnahme durchführende Betrieb oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die für die beteiligten Betriebe die Verbundausbildung organisiert,

3.3 bei Zusatzqualifikationen: Bildungsträger oder Ausbildungsstätten der Kammern und Kreishandwerkerschaften, die berufliche Ausbildung durchführen,

3.4 beim Einsatz von Ausbildungscoaches: kleine und mittlere Unternehmen3 und Branchenverbände.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) –, aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

Ist der die Ausbildung im Verbund durchführende Kooperationspartner ein Bildungsträger oder eine Ausbildungsstätte der Kammer oder einer Kreishandwerkerschaft, ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn die Auszubildenden sich in bereits öffentlich geförderten Ausbildungsverhältnissen befinden oder derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. Ausgenommen davon ist die Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

4.2 Der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb

4.2.1 muss

  • seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben und die Berufsausbildung hat im Land Brandenburg zu erfolgen,
  • die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf durchführen, der nach § 4 Abs. 1 BBiG staatlich anerkannt ist oder zu den Gewerben der Anlage A beziehungsweise B1 oder B2 der HwO gehört,
  • den Vertrag über die Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der nach den §§ 71 Abs.1 bis 6 und 72 BBiG zuständigen Stelle (im Folgenden: nach BBiG zuständige Stelle) eintragen, wobei es unerheblich ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis zur Aufnahme oder zur Fortführung der beruflichen Ausbildung begründet wird,
  • mit dem Verbundpartner einen Kooperationsvertrag abschließen (bildet der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb in Berufen des Handwerks aus, so sind die in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Kammern abzuleistenden Ausbildungsabschnitte im Kooperationsvertrag auszuweisen; sofern auch eine Zusatzqualifizierung vorgesehen ist, muss diese Bestandteil des Kooperationsvertrages sein) und
  • bei einer Zusatzqualifikation außerhalb der Verbundausbildung bzw. der Begleitung/Unterstützung durch Ausbildungscoaches eine Vereinbarung mit dem Kooperationspartner über die inhaltliche Gestaltung abschließen.

4.2.2 soll insbesondere bei einer Verbundausbildung

  • nicht alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte selbst vermitteln können oder
  • ein Ausbildungsverhältnis begründen, das er ohne die Unterstützung durch einen Verbund nicht abschließen könnte.

Ob diese Fördervoraussetzungen gegeben sind, prüft die jeweils zuständige Kammer.

4.3 Der die Maßnahme im Verbund durchführende Kooperationspartner muss die erforderliche Eignung für diese Maßnahme besitzen.

4.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) finanzierte Lehrgänge der Bauwirtschaft.

4.5 Ein Verbund mit Ausbildungsbetrieben mit Standort außerhalb des Landes Brandenburg sowie die Vermittlung von Zusatzqualifikationen außerhalb des Landes Brandenburg schließen eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht aus.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Die Förderung der Verbundausbildung beträgt

15 Euro in kaufmännischen Berufen und
20 Euro in gewerblich-technischen Berufen

jeweils pro Tag und Auszubildenden.

Diese Förderung darf

4.200 Euro pro Auszubildenden in kaufmännischen Berufen und
6.000 Euro pro Auszubildenden in gewerblich-technischen Berufen

für die gesamte Ausbildungszeit (1. - 4. Ausbildungsjahr) nicht übersteigen.

5.4.2 Die Vermittlung von Zusatzqualifikationen werden pro Auszubildenden und Stunde mit 5 Euro bei mindestens 40 Stunden und maximal 100 Stunden für die gesamte Ausbildungszeit bezuschusst. Die Begleitung/Unterstützung der Ausbildungsbetriebe durch Ausbildungscoaches wird mit bis zu 750 Euro pro Ausbildungsbetrieb bezuschusst und kann frühestens zwei Jahre nach Maßnahmeende erneut beantragt werden.

5.4.3 Der zeitliche Gesamtumfang der Förderung der Ausbildung im Verbund darf

280 Tage pro Auszubildenden in kaufmännischen Berufen und
300 Tage pro Auszubildenden in gewerblich-technischen Berufen

für die gesamte Ausbildungszeit nicht übersteigen.

Die Entsendungsdauer zum Verbundpartner muss mindestens fünf zusammenhängende Ausbildungstage je Ausbildungsjahr umfassen.

5.5 Zuwendungsfähig sind: Personalausgaben, Ausgaben für Räume und Material.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen (Teilnehmerinnen, Teilnehmer und Maßnahmebeteiligte) sind auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) aus Mitteln des ESF und des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Brandenburg (MASGF) für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Mindestens eine öffentlichkeitswirksame Aktion ist jeweils am Beginn und zum Abschluss der Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchzuführen, mit der insbesondere die Bürgerinnen und Bürger in der Region über die Ziele bzw. Ergebnisse der ESF-geförderten Maßnahmen informiert werden. Im Projektantrag ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen darzustellen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.2 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Bewilligungsstelle statistische Daten auf der Grundlage bestehender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung in der im Rahmen des Stammblattverfahrens vorgesehenen Differenzierung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind vor Maßnahmebeginn über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

7.1.2 Dem Antrag sind beizufügen:

  • die Bestätigung des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 4.2.2 und 4.3 durch die nach BBiG zuständige Stelle,
  • eine Liste der Auszubildenden im Verbund durch die nach BBiG zuständige Stelle,
  • Kopien der Gewerbeanmeldung beziehungsweise eines geeigneten Registerauszuges zum Nachweis der Rechtsfähigkeit der Antragsteller, die erstmals an der Verbundausbildung teilnehmen; Änderungen der Gewerbeanmeldung beziehungsweise der Registereintragung sind umgehend nachzureichen,
  • die Bestätigung des Betriebssitzes oder einer Betriebsstätte im Land Brandenburg für alle Ausbildungsverträge abschließenden Betriebe, die über die Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1 bis 3.4 gefördert werden, durch die nach BBiG zuständige Stelle und
  • der Entwurf eines zwischen den Partnern abzuschließenden Kooperationsvertrages, der nachfolgende Angaben enthalten muss:
    • Name und Anschrift des Maßnahmeträgers,
    • Name und Anschrift aller am Verbund/an der Vermittlung von Zusatzqualifikationen beteiligten Betriebe/Träger,
    • Maßnahmedauer, aufgeschlüsselt nach Ausbildungsjahren, unter Angabe der tatsächlichen Ausbildungstage im Verbund,
    • Darstellung der Dienstleistung und des Inhaltes der Maßnahme entsprechend dem Berufsfeld/den Berufsfeldern,
    • Gesamtausgaben der Maßnahme pro Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin (ohne Lehrlingsentgelt).
    • Wenn die Ausbildung im Verbund für einen Auszubildenden/mehrere Auszubildende bei mehreren Maßnahmeträgern durchgeführt wird, ist zusätzlich ein Ablaufplan der Ausbildung im Verbund einzureichen. Er beinhaltet:
      1. Zeitdauer und Bezeichnung des einzelnen Ausbildungsabschnittes,
      2. Ort und
      3. Name des/der Auszubildenden.
    • Inhaltliche Konzeption und Ablaufplan zur Erlangung einer Zusatzqualifikation bzw. der Begleitung/Unterstützung durch Ausbildungscoaches mit Bestätigung von der nach BBiG zuständigen Stelle. Er beinhaltet:
      1. Zeitdauer und Bezeichnung des Ausbildungsabschnittes,
      2. Ort und
      3. Name des/der Auszubildenden.

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist der Bewilligungsstelle eine Kopie des zwischen den Verbundpartnern abgeschlossenen Kooperationsvertrages vorzulegen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in einer Summe nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung. Bei Maßnahmen mit einer Dauer ab 6 Monaten kann die Auszahlung jeweils alle 3 Monate nachschüssig erfolgen. Hierfür ist analog Nummer 7.4.2 ein zahlenmäßiger Nachweis vorzulegen.

7.3.2 Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die erhaltenen Zuwendungen an die die Verbundausbildung und/oder Zusatzqualifizierung durchführenden Partner in nachgewiesener Höhe weiterzuleiten.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis sowie einem Sachbericht, aus dem die erreichten Ausbildungsergebnisse hervorgehen.

7.4.2 Für den zahlenmäßigen Nachweis ist von den Zuwendungsempfängern eine Kopie der Nachweise über die geleisteten Ausbildungstage im Verbund und/oder über die geleisteten Stunden der Zusatzqualifizierung bzw. der Begleitung/Unterstützung durch Ausbildungscoaches von allen an der Verbundausbildung und/oder Zusatzqualifikation nach Nummer 3 beteiligten Partnern vorzulegen.

Der Nachweis muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Unterschrift des/der Auszubildenden,
  2. Anzahl der tatsächlich realisierten Ausbildungstage im Verbund, Anzahl der tatsächlich realisierten Stunden der Zusatzqualifizierung bzw. der Begleitung/Unterstützung durch Ausbildungscoaches,
  3. Ausgaben pro Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin.

Die die Verbundausbildung und/oder Zusatzqualifikation durchführenden Partner bestätigen diese Angaben auf den Nachweisen durch Unterschrift und Stempel.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West (NUTS4-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz der Ausbildungsstätte.

8. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft.


1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. Septmber 2007 (BGBl. I S. 2246), in der jeweils gültigen Fassung.

2 Handwerksordnung (HwO) vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in der jeweils gültigen Fassung.

3 Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

4 (französisch): Nomenclature des unite`s territoriales statistiques - "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik".