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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Verteilung der vom Bund gezahlten Beteiligung nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


vom 29. November 2010
(ABl./11, [Nr. 01], S.3)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 01], S.3)

Nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Jahr 2010 mit einem Anteil von 14 Prozent der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachterkosten.

Der Anteil eines Landes an den vom Bund für ein Kalenderjahr zu übernehmenden Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres. Für das Land Brandenburg beläuft sich dieser Anteil für das Jahr 2010 auf 10 556 978,46 Euro, das entspricht 2,04 Prozent.

Tatsächlich ausgezahlt wurden vom Bund an das Land Brandenburg als Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII im Jahr 2010 jedoch nur 10 548 015,83 Euro. Die Differenz in Höhe von 8 962,63 Euro ergibt sich daraus, dass dem Bund im Jahr 2009 bei der Berechnung der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII ein Rundungsfehler unterlaufen ist. Deshalb wurde dem Land Brandenburg 2009 ein Betrag in Höhe von 8 962,63 Euro zu viel gezahlt. Die gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie „Verteilung der vom Bund gezahlten Bundesbeteiligung nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Umsetzung des Vierten Kapitels SGB XII für das Jahr 2009“ vom 4. Dezember 2009 (ABl. S. 2591) an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlten Beträge beinhalteten diese Rundungsdifferenz.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg leitet die 10 548 015,83 Euro an die Landkreise und kreisfreien Städte nach folgenden Kriterien weiter.

Der Anteil eines Landkreises oder der einer kreisfreien Stadt an dem vom Land weitergereichten Betrag entspricht dessen oder deren Anteil an den landesweiten Nettoausgaben des Jahres 2008. Bei den Nettoausgaben handelt es sich um die durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg für das Jahr 2008 ermittelten und an das Statistische Bundesamt weitergeleiteten reinen Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung ohne Gutachterkosten. Die Anteile werden in entsprechender Anwendung des § 46a Absatz 2 Satz 2 SGB XII auf zwei Dezimalstellen berechnet und die zweite Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergeben sollte.

Der Betrag von 10 548 015,83 Euro verteilt sich dementsprechend wie folgt auf die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg:

Landkreis/kreisfreie StadtReine Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung ohne Gutachterkosten 2008 in EuroAnteil der auf dieLandkreise und kreisfreien Städte entfallenden Bundesbeteiligung in ProzentAnspruch des Landkreises/der kreisfreien Stadt
in Euro
Barnim 4 421 800,00 5,85 617 058,93
Dahme-Spreewald 4 207 517,00 5,57 587 524,48
Elbe-Elster 3 132 577,00 4,14 436 687,86
Havelland 4 613 808,00 6,10 643 428,97
Märkisch-Oderland 5 397 524,00 7,14 753 128,33
Oberhavel 5 344 810,00 7,07 745 744,72
Oberspreewald-Lausitz 3 808 416,00 5,04 531 620,00
Oder-Spree 5 558 198,00 7,35 775 279,16
Ostprignitz-Ruppin 3 819 377,00 5,05 532 674,80
Potsdam-Mittelmark 4 208 428,00 5,57 587 524,48
Prignitz 3 428 282,00 4,54 478 879,92
Spree-Neiße 4 110 170,00 5,44 573 812,06
Teltow-Fläming 3 407 113,00 4,51 475 715,51
Uckermark 3 982 988,00 5,27 555 880,43
Brandenburg an der Havel 3 028 198,00 4,01 422 975,43
Cottbus 3 774 148,00 4,99 526 345,99
Frankfurt (Oder) 2 977 215,00 3,94 415 591,82
Landeshauptstadt Potsdam 6 363 974,00 8,42 888 142,94
Summe 75 584 543,00 100,00 10 548 015,83

Zuständig für die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Cottbus.

Der Runderlass tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.