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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Forschung mit Mitteln Dritter (Drittmittelrichtlinie)


vom 27. August 2010
(ABl./10, [Nr. 40], S.1663)

1 Grundsätzliche Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich und Vorbemerkung
1.2 Dienstaufgabe
1.3 Verhältnis zur Forschungszulage

2 Drittmittel
2.1 Abgrenzung zu sonstigen Einnahmen
2.2 Öffentliche Drittmittel
2.3 Private Drittmittel

3 Einwerbung und Annahme
3.1 Einwerbung, Anzeige
3.1.1 Einwerbung, Anzeige bei öffentlichen Drittmitteln
3.1.2 Einwerbung, Anzeige bei privaten Drittmitteln
3.2 Annahme
3.2.1 Annahme öffentlicher Drittmittel
3.2.2 Annahme privater Drittmittel
3.3 Zuwendungsbestätigung
3.4 Gemeinkostenzuschlag („Overhead“)
3.5 Sponsoring, Fundraising
3.6 Spenden
3.7 Nachweis

4 Verwaltung
4.1 Verwaltung der öffentlichen und privaten Drittmittel
4.2 Verfahren bei der verzinslichen Anlage von Drittmitteln
4.3 Privatkontenverfahren
4.4 Fördervereine
4.5 Versicherung
4.6 Personal
4.7 Fahrzeuge

5 Verwendung
5.1 Verwendungszweck
5.2 Eigentumsregelung
5.3 Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Grundsätzliche Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich und Vorbemerkung

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln durch die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und ihre Mitglieder. Sie gilt auch für die Angehörigen der Hochschule, soweit diese Drittmittelprojekte an der Hochschule durchführen.

1.2 Dienstaufgabe

Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Mitteln Dritter für Forschung und Lehre gehören zu den Dienstaufgaben der in Forschung und Lehre selbstständig tätigen Hochschulmitglieder und werden im Hauptamt wahrgenommen. Bei der Durchführung eines Drittmittelprojekts im Rahmen einer Nebentätigkeit finden die Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung. Die Nebentätigkeit ist nach den beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmungen anzuzeigen, soweit erforderlich, ist eine Genehmigung zu beantragen.

1.3 Verhältnis zur Forschungszulage

Die Bestimmungen zur Gewährung einer Forschungszulage nach § 2a Absatz 9 des Landesbesoldungsgesetzes und § 8 der Hochschulleistungsbezügeverordnung sowie die Gewährung einer Drittmittelzulage nach § 18 Absatz 6 TV-L Wissenschaft bleiben unberührt.

2 Drittmittel

2.1 Abgrenzung zu sonstigen Einnahmen

2.1.1 Drittmittel im Sinne dieser Richtlinie sind öffentliche oder private Zuwendungen, Spenden, Sponsoring und sonstige Leistungen aus Verträgen sowie alle sonstigen geldwerten Vorteile, die die Hochschulen, eine ihrer Einrichtungen oder ein Mitglied der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) erhalten.

2.1.2 Keine Drittmittel im Sinne dieser Richtlinie sind Mittel, die das Land bereitstellt, Gebühren sowie Leistungs- und Nutzungsentgelte außerhalb von Forschungsvorhaben und Einnahmen, die ohne Abzug an Dritte ausgezahlt werden (zum Beispiel Stipendien und Mittel aus Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen).

2.1.3 Die Drittmitteldefinition in der Hochschulfinanzstatistik des Statistischen Bundesamtes bleibt unberührt.

2.2 Öffentliche Drittmittel

Öffentliche Drittmittel sind Drittmittel öffentlicher Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen sowie von Unternehmen, die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.

2.3 Private Drittmittel

Private Drittmittel sind Drittmittel, die nicht zweifelsfrei öffentliche Drittmittel sind.

3 Einwerbung und Annahme

3.1 Einwerbung, Anzeige

3.1.1 Einwerbung, Anzeige bei öffentlichen Drittmitteln

3.1.1.1 Anträge über die Einwerbung öffentlicher Drittmittel sind der Hochschulleitung oder einer von ihr beauftragten Stelle vor Antragstellung anzuzeigen. Darüber hinausgehende Erfordernisse, die sich aus den Richtlinien der Drittmittelgeber ergeben, sind zu beachten.

3.1.1.2 Darüber hinaus sind folgende Angaben erforderlich, insbesondere

  1. Höhe, Dauer und Zweckbestimmung der Mittel,
  2. eine Erklärung über Folgekosten,
  3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Einflussnahme des einwerbenden Hochschulmitglieds an Beschaffungsvorgängen, die Produkte oder Dienstleistungen des Drittmittelgebers zum Gegenstand haben, vorliegt.

Die Hochschulleitung oder die von ihr beauftragte Stelle hat ergänzend Erklärungen über rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zum Drittmittelgeber zu verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Grund zur Versagung der Annahme bestehen.

Die Hochschulleitung legt allgemein fest, in welchen Fällen auf einzelne Angaben verzichtet werden kann.

3.1.2 Einwerbung, Anzeige bei privaten Drittmitteln

3.1.2.1 Das Angebot Dritter zur Bereitstellung von Mitteln ist der Hochschulleitung oder der von ihr beauftragten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind eine Erklärung des Hochschulmitglieds über die Bereitstellung von Drittmitteln, der Drittmittelauftrag und die zur Entscheidung notwendigen Angaben und Unterlagen (zum Beispiel ein Vertragsentwurf) vorzulegen. Dabei sind der Name und die Anschrift des Drittmittelgebers anzugeben. Bei Fördervereinen ist die weitere Auskunft über die Wahrnehmung von Funktionen des einwerbenden Hochschulmitglieds im Förderverein und die Herkunft der Gelder anzugeben.

3.1.2.2 Für die weiteren erforderlichen Angaben findet Nummer 3.1.1.2 Anwendung.

3.1.2.3 Es ist unzulässig, die Dienstausübung, insbesondere Beschaffungsentscheidungen, von der Gewährung von Drittmitteln abhängig zu machen; auch ein entsprechender Anschein ist zu vermeiden. Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Vereinbarung sind insbesondere

  1. umsatzabhängige Zuwendungen der Lieferfirmen,
  2. die Finanzierung von Urlaubsreisen (auch für Angehörige), von Betriebsfeiern und Ähnlichem oder Zuschüsse hierzu durch Lieferfirmen,
  3. Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen mit erheblichem Freizeitwert durch Lieferfirmen,
  4. die Einrichtung von Bonuskonten bei den Lieferfirmen.

Im Übrigen gelten die Grundsätze der Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention vom 25. April 2006 (ABl. S. 362) sowie die Verwaltungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom 12. April 1996 (ABl. S. 418).

3.2 Annahme

3.2.1 Annahme öffentlicher Drittmittel

3.2.1.1 Der Genehmigungs- oder Zuwendungsbescheid des Drittmittelgebers ist der Hochschulleitung oder der von ihr beauftragten Stelle zuzuleiten. Die Annahme wird durch die Hochschulleitung oder die von ihr beauftragte Stelle erklärt; das einwerbende Hochschulmitglied kann die Hochschule dabei nicht vertreten.

3.2.1.2 Das Angebot ist abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es kann abgelehnt werden oder die Annahme mit Auflagen versehen werden bei

  1. Beeinträchtigung anderer Aufgaben der Hochschule,
  2. Beeinträchtigung von Rechten und Pflichten anderer Mitglieder der Hochschule oder
  3. nicht angemessener Berücksichtigung von Folgelasten.

3.2.2 Annahme privater Drittmittel

3.2.2.1 Die Annahme wird durch die Hochschulleitung oder die von ihr beauftragte Stelle im Einvernehmen mit dem Antragsteller erklärt. Das einwerbende Hochschulmitglied kann die Hochschule dabei nicht vertreten.

3.2.2.2 Das Angebot ist abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es kann abgelehnt oder die Annahme mit Auflagen versehen werden, wenn die in Nummer 3.2.1 genannten Versagungsgründe vorliegen.

3.3 Zuwendungsbestätigung

3.3.1 Bei Zuwendungen zur Förderung von Aufgaben der Hochschule ist dem Zuwendungsgeber auf dessen Verlangen für steuerliche Zwecke eine Zuwendungsbestätigung nach dem Einkommensteuergesetz über die Höhe der Zuwendung zu erteilen, soweit die Voraussetzungen nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) oder § 9 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dafür vorliegen.

3.3.2 Die Zuwendung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu bestätigen (§ 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Aus dieser Bestätigung muss sich insbesondere ergeben, ob der zugewendete Betrag oder die Sachzuwendung unmittelbar für gemeinnützige, insbesondere wissenschaftliche Zwecke verwendet wird (§ 10b EStG). Die Bestätigung darf erst erteilt werden, wenn der zugewendete Betrag bei der für die Hochschule zuständigen Kasse vereinnahmt oder wenn die Sachzuwendung in das Eigentum der Hochschule oder des Trägers der Hochschule übergegangen ist. Für Mittel und Leistungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Gegenleistung darstellen, zum Beispiel die für die Durchführung eines Forschungsauftrages erbracht werden, darf dem Auftraggeber die Zuwendungsbestätigung nicht erteilt werden.

3.4 Gemeinkostenzuschlag („Overhead“)

Die Hochschule kann die Erhebung und Verwendung von Gemeinkostenzuschlägen vorsehen.

3.5 Sponsoring, Fundraising

Für die Einwerbung, Annahme und Verwaltung sowie die Verwendung von Mitteln, mit denen unternehmensbezogene Ziele der Werbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden, gelten die Vorschriften über die Einwerbung von Drittmitteln Privater sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) des Bundesministeriums des Innern vom 11. Juli 2003 - O 4-634 140 - 1/7 entsprechend.

3.6 Spenden

Spenden im Sinne dieser Richtlinie sind Zuwendungen an die Hochschulen, die gemeinnützige, insbesondere wissenschaftliche Zwecke fördern und den Anforderungen an die gemeinnützigen Zwecke gemäß § 10b EStG und § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG sowie § 9 Nummer 5 GewStG entsprechen.

3.7 Nachweis

Alle aus Sponsoring, Spenden, Werbung oder Schenkungen angenommenen Einnahmen sowie Sach- oder Dienstleistungen sind jährlich gesondert zu erfassen, ihre zweckentsprechende Verwendung ist aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. § 10b EStG und § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG sowie § 9 Nummer 5 GewStG gelten entsprechend. Dabei sind die Höhe des Geldbetrages oder die Bezeichnung der Sache oder Dienstleistung mit Angabe des vollen Wertes anzugeben. Weiterhin sollen der Name des Förderers und ein Hinweis zur Verwendung enthalten sein.

4 Verwaltung

4.1 Verwaltung der öffentlichen und privaten Drittmittel

4.1.1 Drittmittel sind von der Hochschule zu verwalten, um das mit Drittmitteln forschende Hochschulmitglied von der verwaltungsmäßigen Abwicklung und beim Nachweis der Verwendung zu entlasten. Bei der Verwaltung der Drittmittel sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.

4.1.2 Die Hochschulen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die für die Leistung von Ausgaben erforderlichen Mittel im Rahmen der Gesamtdeckung kassenmäßig zur Verfügung stehen. Die Erklärungen nach Nummer 3.1 einschließlich des Angebots sind zu den Akten zu nehmen. Das Gleiche gilt nach Abschluss des Drittmittelprojekts für die Abrechnung und gegebenenfalls für den Nachweis der Verwendung.

4.1.3 Finanzielle Erträge und Überschüsse der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule aus Zinserträgen sowie als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung; sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

4.2 Verfahren bei der verzinslichen Anlage von Drittmitteln

4.2.1 Von der Hochschule verwaltete oder aktuell nicht benötigte Drittmittel sollen, sofern der Drittmittelgeber dies gestattet oder seine Bedingungen dem nicht entgegenstehen, bei Kreditinstituten verzinslich angelegt werden. Der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde ist im Rahmen der Berichtspflicht nach Absatz 3 Satz 3 auch eine Übersicht aller externen Konten mit folgenden Angaben vorzulegen: Drittmittelgeber, Projekt und Kontenstand zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

4.2.2 Die Anlage erfolgt in der Regel als Festgeld. Anlageformen, die spekulative Elemente aufweisen, sind unzulässig. Es ist eine Form der Anlage zu wählen, die den rechtzeitigen Rückfluss der Drittmittel gewährleistet, um die Finanzierung bereits eingegangener Beschäftigungsverhältnisse und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus einer Zweckbestimmung der Drittmittelzuwendung ergeben, sicherzustellen.

4.2.3 Die anzulegenden Beträge werden in der Regel in einem Sammelkonto geführt. Zuführungen zu und Entnahmen aus Konten/Sammelkonten sind entsprechend den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung pro Konto/Sammelkonto und Projekt zu dokumentieren. Eine zusammenfassende Übersicht der Zuführungen und Entnahmen innerhalb eines Jahres ist der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde im Rahmen des Jahresabschlusses vorzulegen. Einsichtnahmen sind jederzeit zu gewährleisten.

4.3 Privatkontenverfahren

Soll auf Wunsch oder mit Zustimmung des Drittmittelgebers ausnahmsweise von der Verwaltung der Mittel Dritter durch die Hochschule abgesehen werden, hat das Hochschulmitglied, soweit es die Forschungsaufgabe im Hauptamt wahrnimmt, mit der Anzeige des Drittmittelprojekts zugleich einen Antrag über die beabsichtigte Annahme von Mitteln Dritter vorzulegen. In diesem Antrag sind die Gründe für eine Abweichung vom Regelverfahren darzulegen. Über den Antrag entscheidet die Hochschulleitung oder die von ihr beauftragte Stelle. Hat die Hochschulleitung oder die von ihr beauftragte Stelle zugestimmt, ist das Hochschulmitglied für die Verwaltung der Drittmittel selbst verantwortlich (Privatkontenverfahren). Der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde ist bis zum 28. Februar eines Jahres eine Übersicht aller externen Konten des Privatkontenverfahrens mit folgenden Angaben vorzulegen: Kontoinhaber, Drittmittelgeber, Projekt und Kontostand zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres. Die im Zusammenhang mit der Abwicklung entstehenden schriftlichen Unterlagen sind nach den gesetzlichen oder vom Zuwendungsgeber festgelegten Fristen aufzubewahren; für Zwecke der Prüfung sind sie bereitzuhalten und notwendige Auskünfte zu erteilen. Die sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten entsprechend.

4.4 Fördervereine

4.4.1 Fördervereine oder ähnliche Vereinigungen können Drittmittelgeber sein.

4.4.2 Soll auf Wunsch des Drittmittelgebers ausnahmsweise von der Verwaltung der Mittel Dritter durch die Hochschule abgesehen und die Verwaltung durch einen Förderverein wahrgenommen werden, ist eine klare Trennung zwischen Annahme und Verwaltung von Mitteln sicherzustellen. Eine Verwaltung von Drittmitteln in einem Privatkontenverfahren (Nummer 4.3) durch den Verein liegt vor, wenn der Verein im eigenen Namen Mittel für bestimmte wissenschaftliche Vorhaben der Hochschule verwaltet oder Leistungen zugunsten von Hochschulmitgliedern gewährt und die Hochschule die Zustimmung zur Verwaltung von Drittmitteln durch den Förderverein erteilt hat. Die Zustimmung setzt voraus, dass der Förderverein dem Landesrechnungshof insoweit ein Prüfungsrecht einräumt. Das Hochschulmitglied hat sich das Handeln eines mit der Drittmittelverwaltung beauftragten Vereins wie eigenes Handeln zurechnen zu lassen.

4.5 Versicherung

Gegenstände, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, können versichert werden, wenn der Drittmittelgeber eine Versicherung verlangt und die Prämien erstattet oder wenn der Versicherungsbetrag aus verfügbaren Drittmitteln, die von privater Seite gewährt werden, entrichtet werden kann. Bei Forschungsaufträgen privater Dritter können von der Hochschule Haftpflichtversicherungen abgeschlossen werden, wenn das Drittmittelprojekt mit besonderen Risiken verbunden ist und der Versicherungsbeitrag aus dem verfügbaren Entgelt entrichtet werden kann.

4.6 Personal

4.6.1 Personal darf zulasten von Mitteln Dritter, die über den Landeshaushalt abgewickelt werden, nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Land beschäftigt werden. Bei der Einstellung von Drittmittelbediensteten steht dem Hochschulmitglied, das das Drittmittelprojekt durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorschlag darf nicht aus fachlichen Gründen abgelehnt werden. Bei der Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen findet § 40 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.

4.6.2 Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Mit wissenschaftlichem Personal, das aus Mitteln Dritter vergütet wird, sind Arbeitsverträge nach Maßgabe der Bestimmungen in § 47 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) abzuschließen.

4.6.3 Werden Bedienstete, die auf Planstellen und Stellen des Landeshaushalts geführt werden, bei der Durchführung von Drittmittelvorhaben eingesetzt, so dürfen sie grundsätzlich nur mit Arbeiten betraut werden, die ihrer Eingruppierung entsprechen. Wird im Rahmen dieser Tätigkeit einem solchen ständigen Bediensteten ausnahmsweise vorübergehend (§ 14 TV-L) eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen, die einen Anspruch auf eine persönliche Zulage begründet, ist ihm die Zulage zulasten der bewilligten Mittel für das Drittmittelvorhaben zu zahlen.

4.7 Fahrzeuge

4.7.1 Die Anschaffung von Fahrzeugen aus Mitteln Dritter durch die Hochschule ist nur dann zulässig, wenn der Drittmittelgeber dies ausdrücklich genehmigt und alle erforderlichen Kosten für den Kauf und für den Betrieb während der Projektlaufzeit übernimmt. Eine über die Projektlaufzeit hinausgehende Verwendung des aus Drittmitteln beschafften Fahrzeugs ist zulässig, wenn die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten dauerhaft aus Drittmitteleinnahmen der Hochschule gedeckt werden können. Sofern der Drittmittelgeber nichts anderes bestimmt, gilt für die Beschaffung von Fahrzeugen die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Landes Brandenburg. Zur Abdeckung der Schadensrisiken ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Auf Wunsch des Drittmittelgebers kann eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen werden. Die Kosten der Versicherungen sind aus den Drittmitteln zu decken.

4.7.2 Absatz 1 gilt für die befristete Überlassung oder für die Überlassung eines Kraftfahrzeuges in Form einer Sachzuwendung entsprechend. Aus Drittmitteln beschaffte Fahrzeuge dürfen zu keinem Zeitpunkt aus Landesmitteln unterhalten werden.

5 Verwendung

5.1 Verwendungszweck

Die Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen dem nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen des Drittmittelgebers keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen.

5.2 Eigentumsregelung

Gegenstände, die aus Mitteln Dritter beschafft werden, gehen in das Eigentum des Landes über, sofern der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt. Mit ausdrücklicher Bestimmung des Zuwendungsgebers können die Gegenstände dem Körperschaftsvermögen zugeführt werden. Die Gegenstände stehen weiterhin zur Verwendung im jeweiligen Fachbereich zur Verfügung. Der Übergang des Eigentums auf das Hochschulmitglied ist ausgeschlossen. Die Gegenstände sind zu inventarisieren und zu kennzeichnen.

5.3 Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen

5.3.1 Zulässiger Verwendungszweck im Sinne von Nummer 5.1 kann eine Übernahme der mit der Teilnahme von Hochschulmitgliedern an wissenschaftlichen Tagungen, Weiterbildungs-, Instruktions- und Informationsveranstaltungen verbundenen Kosten sein. Die Vermittlung und die Vorbereitung von damit verbundenem Wissen und praktischen Aufgaben ist Dienstaufgabe.

5.3.2 Bei einer aktiven Teilnahme von Hochschulmitgliedern an wissenschaftlichen Veranstaltungen (Referate, Moderationen, Präsentationen etc.) kommt die Übernahme angemessener Reisekosten, von Tagegeldern, Übernachtungskosten, Kongressgebühren sowie Bewirtschaftung in angemessenem Rahmen durch den Dritten als zulässiger Verwendungszweck in Betracht. Die Annahme eines gesonderten Entgelts (insbesondere Vortragshonorar) ist im Rahmen des Hauptamtes ausgeschlossen; in einem solchen Fall handelt es sich um eine Nebentätigkeit, die nach den hierfür geltenden Vorschriften zu behandeln ist.

5.3.3 Bei einer sonstigen Teilnahme ist eine angemessene Kostenübernahme oder die Gewährung von Sachmitteln durch den Dritten zulässig, wenn die Teilnahme den Zweck verfolgt, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln oder zu erwerben, die im Interesse der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung liegen. Dies gilt auch für Weiterbildungs- und Instruktionsveranstaltungen, die vom Drittmittelgeber selbst oder einer von ihm beauftragten Stelle ausgerichtet werden.

5.3.4 Bei der Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen der Landesbediensteten im Rahmen von Drittmittelvorhaben finden die Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg Anwendung, es sei denn, der Drittmittelgeber bestimmt oder gestattet etwas anderes.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Drittmittelrichtlinie vom 2. Juni 1997 (ABl. S. 551) außer Kraft.