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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Rechtsbehelfsbelehrungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung


vom 20. September 2010
(ABl./10, [Nr. 41], S.1702)

Außer Kraft getreten am 18. Juni 2014 durch Bekanntmachung des MI vom 28. Mai 2014
(ABl./14, [Nr. 24], S.791)

Das Ministerium des Innern gibt folgende Hinweise zur Gestaltung von Rechtsbehelfsbelehrungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung in allgemeinen Verwaltungsverfahren, in denen keine besonderen Bestimmungen anzuwenden sind:

1 Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden. Widerspruch und Klage sind Rechtsbehelfe, für welche die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung finden.

2 Nach § 73 Absatz 3 VwGO ist ein Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dies gilt auch für Widerspruchsbescheide, die dem Widerspruch stattgeben.

3 Eine gesetzliche Verpflichtung, sonstige Verwaltungsakte im allgemeinen Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, besteht für Behörden im Land Brandenburg derzeit nicht. Jedoch hat eine unterbliebene oder unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung zur Folge, dass statt der Monatsfrist gemäß § 70 Absatz 1 und § 74 Absatz 1 VwGO die Jahresfrist gemäß § 58 Absatz 2 VwGO als Rechtsbehelfsfrist gilt. Es ist daher darauf zu achten, dass Verwaltungsakte, die der Anfechtung unterliegen könnten, eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

4 Nur eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung verhindert die Folge des § 58 Absatz 2 VwGO. Richtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche die in § 58 Absatz 1 VwGO bezeichneten Angaben vollständig und fehlerfrei enthält. Dabei genügt es für die Unrichtigkeit schon, wenn der Adressat sich über die Einlegung des Rechtsmittels irren kann. Über diese Angaben hinausgehende Informationen können zwar aufgenommen werden, es wird jedoch empfohlen, hiervon weitestgehend abzusehen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nämlich auch dann unrichtig erteilt, wenn die zusätzlichen Angaben fehlerhaft oder irreführend sind.

So kann beispielsweise das Wort "Bekanntgabe" in der Rechtsbehelfsbelehrung dann beim Adressaten einen zur Unrichtigkeit der Belehrung führenden Irrtum hervorrufen, wenn der Verwaltungsakt nicht lediglich mit einfachem Brief bekannt gemacht, sondern nach der Entscheidung der gestaltenden Behörde mit Einschreiben, mit Einschreiben mit Rückschein oder mit Postzustellungsurkunde, also in irgendeiner Form zugestellt wurde.

5 Für das allgemeine Verwaltungsverfahren - sofern nicht besondere Vorschriften gelten - wird folgende Form der Rechtsbehelfsbelehrung empfohlen:

5.1 Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Verwaltungsakt, wenn vor Erhebung der Klage ein Vorverfahren durchzuführen ist (§ 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO oder § 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO):

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (alternativ: Zustellung) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei … (Name und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen."

5.2 Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Verwaltungsakt, wenn vor Erhebung der Klage ein Vorverfahren durchzuführen ist (§ 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO oder § 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO) und die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eröffnet hat:

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (alternativ: Zustellung) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei … (Name und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im … (Angabe der Bekanntmachungsform, z. B. ‚Internet unter …') aufgeführt sind."

5.3 Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Verwaltungsakt, gegen den unmittelbar Klage eingelegt werden kann (§ 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO oder § 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO):

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (alternativ: Zustellung) Klage beim Verwaltungsgericht … (Anschrift des nach § 52 VwGO zuständigen Verwaltungsgerichts) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts … über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar."

5.4 Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO), wenn die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgibt oder ihn zurückweist (§ 79 Absatz 1 Nummer 1 VwGO). Gegenstand der Klage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid der … (Bezeichnung und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) vom … (Datum des Verwaltungsaktes) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht … (Anschrift des nach § 52 VwGO zuständigen Verwaltungsgerichtes) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts … über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar."

5.5 Zusätzlich für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert oder eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (§ 79 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VwGO), kommt folgende Belehrung in Betracht (im Gegensatz zu den unter Nummer 5.4 genannten Fällen ist hier der Gegenstand der Klage ausschließlich der Widerspruchsbescheid):

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht … (Anschrift des nach § 52 VwGO zuständigen Verwaltungsgerichts) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts … über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar."

Ergeht ein Abhilfebescheid, sollte entsprechend verfahren werden.

5.6 In Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gemäß § 80 Absatz 2 VwGO entfällt, kann auf die Möglichkeit der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Absatz 5 VwGO) sowie zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Absatz 4 VwGO) hingewiesen werden. Diese Hinweise sollten jedoch nur dann in die Rechtsbehelfsbelehrung eingegliedert werden, wenn diese dadurch nicht unübersichtlich für den Betroffenen wird mit der in Nummer 4 beschriebenen Risikofolge.

6 Die Hinweise des Ministeriums des Innern "Belehrung über Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung" vom 4. November 1996 (ABl. S. 1054) werden aufgehoben.