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Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen
vom 19. September 2005
(ABl./05, [Nr. 43], S.1046)

zuletzt geändert durch Runderlass des MIL vom 1. September 2015

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Runderlass des MIL vom 9. Dezember 2021
(ABl./21, [Nr. 51], S.1122)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 5/2005 vom 16. Juni 2005 (VBI. S. 483) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) Regelungen zum Umgang mit unterschiedlichen Bauwei­sen für den Oberbau von Bundesfernstraßen bekannt gegeben.

Diese Regelungen sind mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 17/2005 - Straßenbau vom 19. September 2005 (ABI. S. 1046)) für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt. Die Geltungsdauer des Erlasses wurde mit Runder­lass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 15/2010 - Straßenbau vom 30. August 2010 (ABI. S 1571) bis zum 19. September 2015 verlängert.

Die Regelungen gelten unverändert fort. Dabei ist zu beachten, dass die im ARS Nummer 5/2005 vom 16. Juni 2005 (VBI. S. 483) in Bezug genommenen Regel­werke des Straßenbaus zwischenzeitlich fortgeschrieben wurden und neuere Ausgaben vorliegen. Somit gelten die Regelungen für den Neubau sowie für Er­neuerungsmaßnahmen auf Bundesfern- und Landesstraßen der Belastungsklas­sen Bk100 und Bk32 unter Beachtung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbe­dingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 (ZTV Asphalt-StB 09/13)" und der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07)".

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBI. I S.186), zu­letzt geändert durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBI. I S. 367, 368), wird die Geltung dieses Runderlasses bis zum 19. September 2020 befristet.

Der Runderlass wird im Brandenburgischen Vorschriftensystem (BRAVORS) veröffentlicht.