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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Befristung des Dienstverhältnisses von Professorinnen und Professoren bei der ersten Berufung in ein Professorenamt gemäß § 41 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes


vom 2. August 2010
(ABl./10, [Nr. 35], S.1497)

Außer Kraft getreten am 27. August 2014 durch Erlass des MWFK vom 27. August 2014
(ABl./14, [Nr. 42], S.1288)

Der Runderlass vom 8. Januar 2001 zu § 40 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) in der bis zum 19. Dezember 2008 geltenden Fassung wird vor dem Hintergrund des am 20. Dezember 2008 in Kraft getretenen novellierten Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) aufgehoben. Zur Erstberufung von Professoren gemäß § 41 Absatz 1 und 2 BbgHG werden folgende Hinweise erteilt:

  1. Eine erste Berufung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz BbgHG liegt dann vor, wenn der zu Berufende1 noch nie in einem Amt als Professor an einer Hochschule hauptberuflich tätig war.
  2. Eine Abweichung vom Regelfall der Begründung eines befristeten Angestelltenverhältnisses beziehungsweise eines Beamtenverhältnisses auf Zeit gemäß § 41 Absatz 1 Satz 3 BbgHG ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. In diesem Fall legt die Hochschule dem für die Aufsicht über die Hochschulen zuständigen Referat des Wissenschaftsministeriums einen entsprechenden Antrag unter Darlegung der Gründe für die beabsichtigte Ausnahme rechtzeitig zur Entscheidung vor.
  3. Bei befristet ausgeschriebenen Professuren findet § 41 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz BbgHG keine Anwendung, es sei denn, im Einzelfall erscheint eine zunächst zweijährige Befristung wegen Erstberufung zum Zwecke der Erprobung angezeigt.
  4. Die Hochschule prüft rechtzeitig vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses, ob die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit beziehungsweise eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses empfohlen werden kann. Sie führt hierzu eine Beschlussfassung der Gremien gemäß § 62 Absatz 2 Nummer 7 BbgHG (in der Regel Senat) und § 70 Absatz 2 Nummer 4 BbgHG (in der Regel Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrat) herbei. Spätestens drei Monate vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses reicht die Hochschule ihren Vorschlag zur unbefristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei dem für die Aufsicht über die Hochschulen zuständigen Referat des Wissenschaftsministeriums ein. Sie nimmt dabei zu der Frage Stellung, ob sich der Professor bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben bewährt hat. Über die unbefristete Fortsetzung des befristeten Dienstverhältnisses entscheidet das Wissenschaftsministerium.
  5. In Fällen einer ersten Berufung auf eine W3-Professur mit befristetem Dienstverhältnis verzichtet das Wissenschaftsministerium für die Dauer der Befristung auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen eine weitere Berufung an eine andere Hochschule gemäß Abschnitt II Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative der KMK-Vereinbarung über die Besetzung von Professorenstellen vom 10. November 1978 in der Fassung vom 15. August 2002 zu erheben. Eine entsprechende Zusage gegenüber dem Berufenen kann in das Berufungsangebot aufgenommen werden.

1Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.