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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Tarifvertrag für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg 3. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg


vom 14. Juli 2010
(ABl./10, [Nr. 30], S.1201)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2011
(ABl./10, [Nr. 30], S.1201)

Der Minister des Innern hat für die Regierung des Landes Brandenburg mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft am 31. Mai 2010 den nachfolgenden Tarifvertrag abgeschlossen. Ein gleichlautender Tarifvertrag wurde am 30. Juni 2010 mit der dbb tarifunion vereinbart.

Beide Tarifverträge treten mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

3. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg

Zwischen

dem Land Brandenburg,
vertreten durch den Minister des Innern

einerseits

und

der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Brandenburg

andererseits

wird vereinbart:

Der Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg vom 3. Februar 2004 (ABl. S. 127) in der Fassung des 2. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg vom 25. Mai 2009 wird geändert und wie folgt neu gefasst: 

Präambel

Bezugnehmend auf § 4 des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg vom 3. Februar 2004 - Sozial-TV-BB besteht zwischen der Landesregierung und den vertragschließenden Gewerkschaften Einvernehmen darüber, den ergänzenden Tarifvertrag für angestellte Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg vom 3. Februar 2004 in der Fassung des 2. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg vom 25. Mai 2009 fortzuschreiben und wie folgt neu zu fassen.

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte und für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen; § 1 Absatz 3 Sozial-TV-BB gilt entsprechend.

§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit

(1) Ab dem 1. August 2010 bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte auf 75 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abgesenkt.

(2) Im Schuljahr 2010/2011 sind Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen, von der Absenkung der Arbeitszeit gemäß Absatz 1 ausgenommen.

(3) Im Schuljahr 2010/2011 steht landesweit ein Volumen in Höhe von bis zu 150 VZE zur Deckung eines dringenden regionalen oder Fachbedarfes sowie zur Vermeidung von Unterrichtsausfall zur Verfügung. Die Staatlichen Schulämter können bei den zur Bedarfsdeckung nach Satz 1 eingesetzten Lehrkräften ganz oder teilweise von der Absenkung der Arbeitszeit nach Absatz 1 absehen und eine höhere Arbeitszeit festlegen (bedarfsbedingte regelmäßige Arbeitszeit). Die nach Satz 2 festgelegte höhere Arbeitszeit gilt für diese Lehrkräfte als besondere regelmäßige Arbeitszeit.

Protokollnotiz zu § 2 Absatz 3 Satz 1: 

Ein Fachbedarf besteht insbesondere für Lehrbefähigungen für einzelne berufliche und sonderpädagogische Fachrichtungen sowie Fremdsprachen und Musik.

Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 3 Satz 2: 

Eine ganze oder teilweise Herausnahme von der Absenkung der Arbeitszeit nach Absatz 1 ist nur für volle Kalendermonate statthaft.

(4) Die Ermittlung der Bedarfe erfolgt schulbezogen durch die Staatlichen Schulämter. Das Staatliche Schulamt hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend über die vorgesehenen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu unterrichten. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in einer Dienstvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und dem Hauptpersonalrat zu regeln, sofern der Hauptpersonalrat dies verlangt.

(5) Die zusätzliche bedarfsbedingte Arbeitszeit und der Zeitraum, für den sie gelten soll, wird nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Rahmen des billigen Ermessens (§ 315 BGB) durch schriftliche Erklärung des Staatlichen Schulamtes festgelegt.

(6) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.

§ 3
Entgeltregelungen

(1) Die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Lehrkräfte erhalten von der Summe des Entgelts (§§ 15 ff. TV-L) einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen Zulagen den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende besondere regelmäßige Arbeitszeit zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde.

(2) Für die Dauer der Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 vom Hundert einer Vollbeschäftigung wird ein Teillohnausgleich in Höhe von acht vom Hundert der einer vollbeschäftigten Lehrkraft gemäß Absatz 1 zustehenden Leistungen gewährt. Bei einer Absenkung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Prozentsatz zwischen 75 und 90 vom Hundert wird ein Teillohnausgleich in Höhe von 50 vom Hundert der Differenz zu dem Entgelt gezahlt, das bei einer Beschäftigung im Umfang von 90 vom Hundert einer vollbeschäftigten Lehrkraft zu zahlen wäre. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten den Teillohnausgleich in der Höhe, die dem Verhältnis der Absenkung ihrer Arbeitszeit zur Absenkung der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft entspricht.

(3) Vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden in der Höhe gezahlt, auf die die Lehrkräfte ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten.

(4) Leistet eine Lehrkraft über die besondere regelmäßige Arbeitszeit hinaus auf Anordnung kurzzeitig zusätzliche Unterrichtsstunden bis zu der Arbeitszeit, die ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde, werden diese anteilig vergütet; im Übrigen bleibt § 44 Nr. 2 TV-L unberührt. Das monatliche Entgelt darf das Entgelt einer Lehrkraft, für die die besondere regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkraft nach Satz 1 zuzüglich der zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden als besondere regelmäßige Arbeitszeit gelten würde, nicht übersteigen, soweit nach Ablauf des Abrechnungszeitraums mehr als drei Stunden zu vergüten sind. Als Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind dabei das Tabellenentgelt, der Teillohnausgleich und die anteilige Vergütung nach Satz 1. Sind nicht mehr als drei Stunden zu vergüten, bleibt Satz 2 außer Betracht.

§ 4
Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Lehrkräfte sind betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2013 ausgeschlossen. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die während der Laufzeit des Tarifvertrages eine geringere als die besondere regelmäßige Arbeitszeit oder ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis arbeitsvertraglich vereinbart haben.

§ 5
Inkrafttreten, Laufzeit, Regelung zur Nachwirkung, Erklärungsfrist

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 mit Ausnahme des § 4 außer Kraft.

(2) Die Nachwirkung i. S. d. § 4 Absatz 5 TVG wird ausgeschlossen.

Potsdam, den 31. Mai 2010