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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (4) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen


vom 29. Oktober 2007
(ABl./08, [Nr. 37], S.2137)

geändert durch Erlass des MIL vom 16. Juni 2010
(ABl./10, [Nr. 30], S.1205)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./08, [Nr. 37], S.2137)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins, Nummern 5.3.1.2.1 sowie 5.3.3.1.1 und des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Modernisierung und Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe sowie der Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, einen Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, insbesondere durch

  • die Unterstützung einer nachhaltigen Landwirtschaft,
  • gezielte Förderung von baulichen sowie langlebigen Investitionen und arbeitsintensiven Bereichen, einschließlich der Nutzung computergestützter Technologien,
  • Einkommenssicherung im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zur Erhöhung der Erwerbschancen für Frauen,
  • den Anreiz für Junglandwirte zur Übernahme der sich im Generationswechsel befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe,
  • Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen

zu leisten.

Dabei sind die Interessen der Verbraucher sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu berücksichtigen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz behält sich vor, in Abhängigkeit von aktuellen agrarpolitischen Erfordernissen, Prioritäten bei den Fördergegenständen zu setzen.

I. Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, welche

  • die Voraussetzungen des Artikels 26 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1 vom 21. Oktober 2005) erfüllen,
  • der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Erzeugnissen des Anhangs I des EG-Vertrages dienen und
  • durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen:

2.1.1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung,

2.1.2 Erfüllung besonderer Anforderungen bei baulichen Maßnahmen durch die Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene gemäß den Anforderungen der Anlage 1 dieser Richtlinie.

2.2 In Bezug auf Nummer 2.1 werden nachfolgende Maßnahmen gefördert:

2.2.1 Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

2.2.2 Erwerb von unbeweglichem Vermögen, welcher nur im Zusammenhang mit der Durchführung einer Investition möglich ist, deren Umfang mindestens 25 Prozent der Ausgaben für den Erwerb umfasst,

2.2.3 Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes.

2.3 Fördereinschränkungen

2.3.1 Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderfähig. Dies gilt nicht für Investitionen im Bereich der Milcherzeugung.

2.3.2 Der Erwerb mobiler Technik für die Innenwirtschaft wird ausschließlich als Futterlade- und -verteilwagen, Ausrüstung zur Exkrementeentfernung, Spezialmaschinen zur Direktvermarktung sowie Maschinen zur Gewächshausbewirtschaftung gefördert.

2.4 Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Neuinvestitionen in die Anbindehaltung,
  • Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, mit Ausnahme von Dauerkulturen,
  • Anpflanzung einjähriger Kulturen,
  • Ersatzpflanzungen bei Dauerkulturen,
  • Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,
  • gebrauchte Maschinen und Geräte,
  • laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
  • Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
  • unbare Eigenleistungen,
  • Ersatzinvestitionen,
  • Investitionen, die ausschließlich der Anpassung an Gemeinschaftsnormen dienen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind (Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die ent-weder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft), wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit zu mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
  • die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten

oder wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Als Tierhaltung gelten auch die Imkerei und die Wanderschäferei.

3.2 Gefördert werden Existenzgründer im Rahmen des erstmaligen Aufbaus eines landwirtschaftlichen Unternehmens.

Alle unter Nummer 3.1 genannten Bedingungen müssen grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag erfüllt sein.

3.3 Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinne der “Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Nachweis beruflicher Fähigkeiten im Agrarbereich zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.

4.2 Vorlage einer Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre sowie Fortführung über sieben Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an in Form eines plausibilitäts-geprüften BMELV-Jahresabschlusses bei der Bewilligungsbehörde. Von dieser Pflicht kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen. Aus der Vorwegbuchführung muss eine angemessene Eigenkapitalbildung erkennbar sein.

4.3 Vorlage eines formgebundenen Investitionskonzeptes, welches die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach der Investition im Zusammenhang mit der durchzuführenden Maßnahme nachweist.

4.4 Die Prosperität des Antragstellers wird von der im Rahmen des Antragsverfahrens durch die Kennziffer Ordentliches Ergebnis plus Personalaufwand auf Grundlage des letzten vorliegenden Jahresabschlusses geprüft. Diese Kennziffer darf den Wert von 90.000 Euro je Arbeitskraft nicht überschreiten.

4.5 Bei erstmaliger selbstständiger Existenzgründung in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gelten die genannten Zuwendungsvoraussetzungen mit der Maßgabe, dass

  • statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
  • die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine formgebundene differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

4.6 Junglandwirte, die nach Nummer 5.6.4 dieses Richtlinienteils gefördert werden, müssen unter 40 Jahre alt sein. Sie müssen zusätzlich nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

4.7 Die Betriebsstätte des Antragstellers, für die eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieses Richtlinienteiles beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder im Land Berlin liegen.

4.8 Die Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses gemäß Nummer 2.1 dieses Richtlinienteiles ist nur förderfähig, wenn es sich dabei um die Einwirkung auf ein Erzeugnis handelt, das im Anhang I des EG-Vertrages genannt ist, und bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.

4.9 Werden im Rahmen der Erhöhung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Unternehmers Investitionen realisiert, die teilweise der Anpassung an neu eingeführte Gemeinschaftsnormen dienen, gilt für diese eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Norm.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:

  • Zuschuss,
  • Bürgschaft für Kapitalmarktdarlehen.

5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind:

5.4.1 Investive Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2 dieses Richtlinienteiles.

5.4.2 Allgemeine Aufwendungen bis zu einer Höhe von 12 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens für

  • Architekten- und Ingenieurleistungen,
  • Betreuung von baulichen Investitionen,
  • ein Investitionskonzept von bis zu 1.000 Euro.

5.4.3 Landkauf ist im unmittelbaren Zusammenhang mit einer beantragten förderfähigen Investition nur in Einzelfällen zur Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich oder zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum bis zu einem Anteil des förderfähigen Investitionsvolumens von 10 Prozent förderfähig.

5.4.4 Eine Zuwendung für die Betreuung ist nur für die in Anlage 2 dieser Richtlinie beschriebenen, vertraglich geregelten Aufgaben bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro möglich.

5.5 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro.

Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2 Millionen Euro.

Diese Obergrenze kann im Zeitraum 2007 bis 2013 nur einmal ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen und bei Wechsel der Rechtsform des Unternehmens. Soweit Zuwendungsempfänger oder deren Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent im antragstellenden Unternehmen eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten haben, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen.

Der Gesamtwert der nach den Nummern 5.6 und 5.7 des Teils dieser Richtlinie gewährten Beihilfen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40 Prozent nicht übersteigen.

5.6 Höhe der Zuwendungen

5.6.1 Für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit nach Nummer 2.1.1 dieses Richtlinienteiles kann ein Zuschuss von bis zu 25 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

5.6.2 Bezogen auf die für eine Aussiedlung erforderlichen Ausgaben der Erschließung kann abweichend von Nummer 5.6.1 dieses Richtlinienteiles ein Zuschuss von bis zu 30 Prozent gewährt werden.

5.6.3 Für die Erfüllung besonderer Anforderungen nach Nummer 2.1.2 des Teils I dieser Richtlinie kann ein Zuschuss von bis zu 35 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

5.6.4 Junglandwirten nach Nummer 4.6 dieses Richtlinien-teiles kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens, maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum 2007 bis 2013, gewährt werden.

5.6.5 Für die Betreuung nach Nummer 5.4.4 dieses Richtlinienteiles kann ein Zuschuss für ein bauliches Investitionsvolumen von

  • bis zu 150.000 Euro
    in Höhe von maximal 4.500 Euro,
  • über 150.000 Euro bis 250.000 Euro
    in Höhe von maximal 5.500 Euro,
  • über 250.000 Euro bis 500.000 Euro
    in Höhe von maximal 8.000 Euro,
  • über 500.000 Euro
    in Höhe von maximal 10.500 Euro

gewährt werden.

Eine weitere Förderung der Betreuung ist ausgeschlossen.

Der Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers zu den Betreuergebühren beträgt mindestens 1 Prozent des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens.

5.7 Bürgschaften

Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der zur Förderung beantragten Investitionen erforderlich sind, können gemäß Anlage 4 dieser Richtlinie anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften vom Land übernommen werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Nachweis der Referenzmenge nach Nummer 2.3.1 dieses Richtlinienteiles ist spätestens zum Zeitpunkt des Baubeginns zu erbringen.

6.2 Bei Beantragung von baulichen Maßnahmen in Höhe von mehr als 100.000 Euro ist ein Betreuungsunternehmen heranzuziehen.

Die Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen ist vertraglich entsprechend der Anlage 2 dieser Richtlinie zu regeln. Nur der formgebundene Vertrag mit Mindestanforderungen an die Betreuung bildet die Voraussetzung zur möglichen Gewährung von Zuwendungen für die Betreuung.

6.3 Im Interesse einer optimierten Investitionsplanung im Unternehmen sowie der Gewährleistung eines angemessenen Verwaltungsaufwandes ist der Antragsteller berechtigt, im Zeitraum von 2007 bis 2013 grundsätzlich bis zu drei Förderanträge nach diesem Richtlinienteil zu stellen.

6.4 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.5 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme, einschließlich Strukturfonds, gefördert werden können, ist eine Förderung nach diesem Richtlinienteil ausgeschlossen. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilfsrechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

6.6 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten1.

6.8 Antragstellende Gartenbaubetriebe haben ihre Beteiligung am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. Hannover (Betriebsdatenerfassung) nachzuweisen.

6.9 Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P und der Nummer 1.1 der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) für die Vergabe von Aufträgen finden bei nach dieser Richtlinie geförderten Investitionsvorhaben keine Anwendung. Die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt unter der Maßgabe des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Bei der Durchführung des Vorhabens sind dazu vor Auftragsvergabe mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

6.10 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise des Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

II. Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Eine Förderung nach Teil II dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die Gewährung einer Zuwendung nach Teil I ausgeschlossen beziehungsweise die Obergrenze nach Teil I Nummer 5.5 ausgeschöpft ist. Das Unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens von 20.000 Euro gemäß Teil I Nummer 5.5 bei gleichzeitiger Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Teil I begründet grundsätzlich nicht die Inanspruchnahme einer Förderung nach Teil II dieser Richtlinie.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Investitionen, die in den Bereichen Tierproduktion, Gartenbau, Bewässerung und Direktvermarktung die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit schaffen, und zwar durch

  • Unterstützung bei der Anpassung an künftige Normen,
  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung.

2.2 In Bezug auf Nummer 2.1 dieses Richtlinienteiles werden nachfolgende Maßnahmen ausschließlich im Bereich der Erzeugung tierischer oder gärtnerischer Produkte, der Bewässerung sowie der Direktvermarktung gefördert:

2.2.1 Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

2.2.2 Erwerb und Errichtung von Anlagen für die Wasserförderung und -ausbringung,

2.2.3 Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den unmittelbaren Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes.

2.3 Fördereinschränkungen

2.3.1 Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen förderfähig. Dies gilt nicht für Investitionen im Bereich der Milcherzeugung.

2.3.2 Der Erwerb mobiler Technik für die Innenwirtschaft wird ausschließlich als Futterlade- und -verteilwagen, Ausrüstung zur Exkrementeentfernung, Spezialmaschinen zur Direktvermarktung sowie Maschinen zur Gewächshausbewirtschaftung gefördert.

2.4 Förderausschluss

2.4.1 Es gelten die Festsetzungen der Nummer 2.4 des Teils I dieser Richtlinie.

2.4.2 Darüber hinaus ist der Erwerb von Land und Gebäuden nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft einschließlich Existenzgründungen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und unabhängig von der bewertungsrechtlichen und ertragsrechtlichen Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinne der “Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Nachweis beruflicher Fähigkeiten im Agrarbereich zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.

4.2 Vorlage einer Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre sowie Fortführung über sieben Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an in Form eines plausibilitäts-geprüften BMELV-Jahresabschlusses bei der Bewilligungsbehörde. Von dieser Pflicht kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. Aus der Vorwegbuchführung muss eine angemessene Eigenkapitalbildung erkennbar sein.

4.3 Bei Investitionen über 30.000 Euro ist ein formgebundenes Investitionskonzept einzureichen, welches die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens vor und nach der Investition sowie der durchzuführenden Maßnahmen nachweist.

Bei Investitionen bis 30.000 Euro ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu erbringen.

4.4 Die Betriebsstätte des Antragstellers, für die eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieses Richtlinienteiles beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder im Land Berlin liegen.

4.5 Antragstellende Gartenbaubetriebe haben ihre Beteiligung am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. (Betriebsdatenerfassung) nachzuweisen.

4.6 Werden im Rahmen der Erhöhung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Unternehmers Investitionen realisiert, die teilweise der Anpassung an neu eingeführte Gemeinschaftsnormen dienen, gilt für diese eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Norm.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungy

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind:

5.4.1 Investive Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2 dieses Richtlinienteiles.

5.4.2 Allgemeine Aufwendungen bis zu einer Höhe von 12 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens für

  • Architekten- und Ingenieurleistungen,
  • Betreuung von baulichen Investitionen,
  • ein Investitionskonzept von bis zu 1.000 Euro.

5.4.3 Eine Zuwendung für die Betreuung ist nur für die in Anlage 2 dieser Richtlinie beschriebenen, vertraglich geregelten Aufgaben bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro förderfähig.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 Prozent der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 1,5 Millionen Euro.

Diese Obergrenze kann in den Jahren 2007 bis 2013 höchstens einmal ausgeschöpft werden. Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen und bei Wechsel der Rechtsform des Unternehmens.

Soweit Zuwendungsempfänger oder deren Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent im antragstellenden Unternehmen eine Förderung nach diesem Richtlinienteil erhalten haben, ist diese dem Kapitalanteil entsprechend anzurechnen. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 15.000 Euro.

Für Maßnahmen im Bereich der Imkerei beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 7.500 Euro.

5.5.2 Abweichend von Nummer 5.5.1 dieses Richtlinienteiles kann für Legehennen haltende Unternehmen zur gesetzlich vorgeschriebenen Umstellung der Käfighaltung auf alternative Haltungsverfahren das förderfähige Investitionsvolumen im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 nach Einzelfallprüfung höher sein als 1,5 Millionen Euro. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt in diesen Fällen 50.000 Euro.

5.5.3 Für die Betreuung nach Nummer 5.4.2 dieses Richtlinienteiles kann ein Zuschuss für ein bauliches Investitionsvolumen

  • bis zu 150.000 Euro
    in Höhe von maximal 4.500 Euro,
  • über 150.000 Euro bis 250.000 Euro
    in Höhe von maximal 5.500 Euro,
  • über 250.000 Euro bis 500.000 Euro
    in Höhe von maximal 8.000 Euro,
  • über 500.000 Euro
    in Höhe von maximal 10.500 Euro

gewährt werden.

Eine weitere Förderung der Betreuung ist ausgeschlossen.

Der Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers zu den Betreuergebühren beträgt mindestens 1 Prozent des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Nummern 6.1 bis 6.10 des Teils I dieser Richtlinie.

III. Grundsätze für die Förderung von Investitionen zur Diversifizierung außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im Ländlichen Raum, die die Bedingungen des Artikels 53 (Diversifizierung hin zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1 vom 21. Oktober 2005) sowie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf “De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5 vom 28. Dezember 2006) erfüllen.

2.2 In Bezug auf Nummer 2.1 dieses Richtlinienteiles werden nachfolgende Maßnahmen gefördert:

2.2.1 Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

2.2.2 Kauf von neuen Maschinen und Anlagen.

2.3 Fördereinschränkungen

Investitionen im Beherbergungsbereich sind nur bis zu einer Gesamtkapazität von 20 Gästebetten förderfähig.

2.4 Förderausschluss

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Investitionen, die die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen des EG-Vertrages betreffen,
  • Anlagen zur Energiegewinnung aus regenerativen Ressourcen,
  • laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten, Gebühren für eine Rechtsberatung,
  • unbare Eigenleistungen,
  • Ersatzinvestitionen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden

  • Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen sowie mitarbeitende Familienangehörige,
  • Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.2 Nicht gefördert werden

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigen-kapitals des Unternehmens beträgt,
  • landwirtschaftliche Arbeitnehmer,
  • Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden im Sinne der “Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei Investitionen über 30.000 Euro ist ein formgebundenes Investitionskonzept einzureichen, mit dem die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sowie der durchzuführenden Maßnahmen nachgewiesen wird. Bei Investitionen bis 30.000 Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu erbringen.

4.2 Die Betriebsstätte des Antragstellers, für die eine Förderung von Investitionen im Rahmen dieses Richtlinienteiles beantragt wird, muss im Land Brandenburg oder im Land Berlin liegen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendungen: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind:

5.4.1 Investive Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2 dieses Richtlinienteiles.

5.4.2 Allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Betreuung von baulichen Investitionen bis zu einer Höhe von 12 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens.

5.5 Höhe der Zuwendung

Es kann ein Zuschuss von bis zu 45 Prozent der Bemessungsgrundlage im Land Brandenburg, bis zu 25 Prozent im Land Berlin, gewährt werden.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.2 Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 ANBest-P hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen.

Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten2.

6.4 Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P und der Nummer 1.1 der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) für die Vergabe von Aufträgen finden bei nach dieser Richtlinie geförderten Investitionsvorhaben keine Anwendung. Die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt unter der Maßgabe des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes. Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Bei der Durchführung des Vorhabens sind dazu vor Auftragsvergabe mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

6.5 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme, einschließlich Strukturfonds, gefördert werden können, ist eine Förderung nach diesem Richtlinienteil ausgeschlossen.

6.6 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise des Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

7 Verfahren (I. bis III.)

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge sind vollständig und formgebunden an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg zu stellen. Dem Antrag ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung durch Bestätigung der Hausbank beziehungsweise eine Kreditbereitschaftserklärung sowie eine formgebundene Stellungnahme des zuständigen Amtes für Landwirtschaft des Landkreises/der kreisfreien Stadt beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Mittelanforderungen sind an die InvestitionsBank zu richten.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege einzureichen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 6 ANBest-P).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegen.


1 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006.

2 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006.

Anlagen