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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen

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vom 15. April 2010
(ABl./10, [Nr. 18], S.775)

Außer Kraft getreten am 7. November 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 17. Oktober 2018
(ABl./10, [Nr. 18], S.775)

1 Geltungsbereich

Nach § 41 Abs. 4 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung sind in Wohnungen fensterlose Küchen, Kochnischen, Bäder und Toiletten (im Folgenden fensterlose Räume genannt) nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung dieser Räume gewährleistet ist. Dies gilt als erfüllt, wenn die Lüftung den nachfolgenden Anforderungen entspricht.

2 Lüftungstechnische Mindestanforderungen

Jeder fensterlose Raum muss unmittelbar durch eine mechanische  Lüftungsanlage entlüftet werden können und eine Zuluftversorgung haben. Die der Zuluftversorgung und Entlüftung dienenden Anlagen und Einrichtungen müssen eine Grundlüftung der fensterlosen Räume, in Küchen zusätzlich eine Stoßlüftung ermöglichen. Die Lüftungsanlage muss so ausgeführt werden, dass bei Grundlüftung in der Wohnung keine Zugbelästigungen entstehen und keine Gerüche in andere Räume übertragen werden. Alle fensterlosen Räume der Wohnung müssen gleichzeitig gelüftet werden können.

2.1 Luftvolumenströme für Zu- und Abluft

Lüftungsanlagen und -einrichtungen für fensterlose Räume sind mindestens für die Luftvolumenströme nach Tabelle 1 zu bemessen.

Tabelle 1

Fensterloser RaumLuftvolumenstrom [m3/h]
Betriebsfall A2Betriebsfall B3
Küche:    
- Grundlüftung 40 60
- Stoßlüftung 200 200
     
Kochnische 40 60
Bad (auch mit WC) 40 60
Toilettenraum 20 30

2.1.1 Zuluft über Lüftungsanlagen und –einrichtungen

Die Zuluft kann außerhalb der fensterlosen Räume an zentraler Stelle der Wohnung oder durch Öffnungen in den Außenwänden der Wohnung unmittelbar zugeführt werden, wenn zu den fensterlosen Räumen eine Verbindung durch Nachstromöffnungen oder –spalte besteht.

Für die Stoßlüftung von Küchen muss die Zuluft über eine Lüftungsanlage mit Ventilator oder über dichte Leitungen vom Freien oder über Außenluftöffnungen unmittelbar zugeführt werden.

Außenluftöffnungen, Leitungen vom Freien und Lüftungsanlagen mit Ventilator sind so zu bemessen, dass sich für den planmäßigen Zuluftvolumenstrom rechnerisch kein größerer Unterdruck in der Wohnung als 8 Pa gegenüber dem Freien ergibt. Befinden sich in der Wohnung raumluftabhängige Feuerstätten, sind die Öffnungen, Leitungen und Lüftungsanlagen so zu bemessen, dass sich für die Summe aus dem planmäßigen Zuluftvolumenstrom und dem Verbrennungsluft-Volumenstrom (= 1,6 m³/h je kW Nennleistung) kein größerer Unterdruck in der Wohnung als 4 Pa gegenüber dem Freien errechnet. Anlagentechnisch muss gewährleistet sein, dass die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können.

Außenluftöffnungen und Leitungen, die auch der Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten dienen, dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei ausreichender Verbrennungsluftversorgung betrieben werden können. Andere Außenluftöffnungen und Leitungen vom Freien sowie Belüftungsanlagen mit Ventilatoren, die nicht vorgewärmte Luft fördern, sollen in der Wohnung absperrbar sein.

2.1.2 Entlüftungsanlagen

Die Lüftungsanlage muss die Abluft über dichte Leitungen ins Freie fördern.

Die Entlüftungsanlagen müssen Ventilatoren mit steiler Kennlinie haben. Lüftungsanlagen, die für einen Luftvolumenstrom nach Spalte 2 der Tabelle 1 bemessen sind, müssen mit selbsttätigen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine tägliche Betriebsdauer von mindestens zwölf Stunden sicherstellen. Bei Lüftungsanlagen mit einem Luftvolumenstrom nach Spalte 3 der Tabelle 1 dürfen die Ventilatoren ‑ ausgenommen von Zentralentlüftungsanlagen nach Nr. 2.2 ‑ vom Nutzer abzuschalten sein (Bedarfslüftung).

Befinden sich in der Wohnung raumluftabhängige Feuerstätten, bleibt § 4 Abs. 2 der Brandenburgischen Feuerungsverordnung unberührt.

2.1.3 Abluftöffnungen

Die Abluftöffnungen der Entlüftungsanlagen dürfen in jedem fensterlosen Raum von Hand absperrbar sein oder selbsttätige Rückschlagklappen haben.

2.2 Lüftungsanlagen für mehrere Wohnungen

Die fensterlosen Räume mehrerer Wohnungen dürfen über gemeinsame Anlagen oder Lüftungs­leitungen be- und entlüftet werden. Die Entlüftungsanlage muss dazu

  • in allen Wohnungen mit Ventilatoren und selbsttätigen Rückschlagklappen für alle Abluftöffnungen ausgestattet sein (Einzellüftungsgeräte) oder
  • einen zentralen Ventilator besitzen, der ganztägig betrieben wird und in den Wohnungen nicht abgeschaltet werden kann (Zentralentlüftungsanlagen); Zentralentlüftungsanlagen dürfen für eine nächtliche Absenkung des Abluftvolumenstroms um bis zu 50 Prozent eingerichtet sein.

Bei Einzellüftungsgeräten sollen die Zuluftöffnungen in den Wohnungen von Hand absperrbar oder mit selbsttätigen Absperrklappen versehen sein.

2.3 Lüftungsanlagen nach DIN 18017

Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 für fensterlose Bäder und Toilettenräume in Wohnungen erfüllen die lüftungstechnischen Anforderungen nach den Abschnitten Nummern 2 bis 2.2, wenn die Wohnungen keine fensterlosen Küchen und Kochnischen aufweisen.

3 Schallschutzanforderungen (§ 13 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung)

Lüftungsanlagen und –leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen gegen die Weiterleitung von Schall in andere Wohnungen oder fremde Räume entsprechend DIN 4109 gedämmt sein.

4 Brandschutzanforderungen (§ 35 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung)

Lüftungsanlagen und –leitungen für fensterlose Räume in Wohnungen müssen der Lüftungsanlagen-Richtlinie genügen.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen – Fassung Juli 2002 - vom 5. Juli 2002 (ABl. S. 654), geändert durch die Bekanntmachung vom 11. März 2004 (ABl. S. 223), außer Kraft.


1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. EG L 363 S. 81)geändert worden ist, sind beachtet worden.

2 Betriebsfall A
Nutzungsunabhängige Betriebsdauer von mindestens zwölf Stunden täglich, Stoßlüftung muss möglich sein.

3 Betriebsfall B
Nutzungsabhängige Betriebsdauer, Stoßlüftung muss möglich sein.