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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der innovativen Nutzung neuer Technologien im Rahmen der Maßnahme „ProVIEL“


vom 16. April 2010
(ABl./10, [Nr. 18], S.777)

Außer Kraft getreten am 27. Dezember 2011 durch Richtlinie des MWE vom 10. Oktober 2011
(ABl./11, [Nr. 51], S.2231)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE (EFRE-OP) für den Zeitraum 2007 bis 2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für die innovative Nutzung neuer Technologien in kleinen und mittleren Unternehmen.

Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe gemäß den Beihilferegelungen der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen, ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5). Nach den "De-minimis"-Beihilferegelungen können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200.000 Euro (Straßentransportsektor 100.000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren gewähren.

Bis zum 31. Dezember 2010 gilt der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von "Kleinbeihilfen" vom 31. Juli 2009 (ABl. S. 1571) bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro nach der "Bundesregelung Kleinbeihilfen" entsprechend.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Fördersätze für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der Maßnahme will das Land die Umsetzung fortgeschrittener Anwendungen auf dem Gebiet innovativer Projekte durch die Nutzung vorhandener neuer Technologien anregen und bei der Implementierung entsprechender Lösungen Unterstützung anbieten. Mit dieser Zielrichtung werden folgende Aufwendungen finanziell unterstützt:

  1. Externe Beratungsleistungen hinsichtlich
    • Konzeption und Projektplanung
    • technischer Vorbereitung und Geschäftsprozessoptimierung
    • Auswahl und Implementierung der E-Business-Lösung
    • Aufwendungen für vorhabensspezifische investive Maßnahmen in Hardware in Betriebsstätten in Brandenburg
    • Aufwendungen für vorhabensspezifische investive Maßnahmen in Software (zum Beispiel Entwicklung, Anpassung und Einsatz von Software für elektronischen Geschäftsverkehr; Kommunikations- und Interaktionssysteme; Verfahren für sicheren elektronischen Zahlungsverkehr etc.) in Brandenburger Betriebsstätten
    • Externe Maßnahmen zur Einarbeitung/Einweisung von Fach- und Führungskräften in die neuen Technologien und Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorhaben
    • Interne oder externe Personalkosten zur Projektkoordination (maximal 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben der kooperierenden Antragsteller)
    • Sonstige interne Personalkosten (maximal 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben des Antragstellers)
    • Gemeinkosten (indirekt dem Vorhaben zuzurechnende Ausgaben für anteilige Miet-, Betriebs- und Verwaltungsausgaben bezogen auf die Brandenburger Betriebsstätte; nicht pauschal, sondern Einzelnachweis nötig) bis maximal 80 Prozent bezogen auf die anrechnungsfähigen Personalkosten.

    Folgende Aufwendungen sind von der Förderung ausgeschlossen:

    1. Mehrwertsteuer, Skonti, Rabatte
    2. Bauliche Maßnahmen
    3. Contentpflege von Web-Seiten
    4. Reisekosten
    5. Interne Personalkosten im Rahmen von Maßnahmen der Einarbeitung/Einweisung von Fach- und Führungskräften in die neuen Technologien und Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorhaben
    6. Internetzugangssoftware und laufende Kosten der Internetnutzung.

    3 Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors sein, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

    4 Zuwendungsvoraussetzungen

    Mit dem Vorhaben darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides oder nach Genehmigung des Antrages auf vorzeitigen Maßnahmebeginn (Beginn der Maßnahme ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages) begonnen werden.

    5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

    5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

    5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

    5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

    5.4 Die Höhe der Zuwendung wird in jedem Einzelfall festgelegt und beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

    Der Förderhöchstbetrag ist auf 100.000 Euro festgelegt.

    Je Unternehmen darf nur ein Antrag gestellt werden.

    Sollte sich der Zuwendungsempfänger zur Umsetzung seines Vorhabens eines Dritten bedienen, so ist zu beachten, dass bei der Vergabe von Aufträgen durch die Zuwendungsempfänger die für die öffentliche Hand geltenden Vorschriften über die Vergabe zu beachten sind (Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - in Verbindung mit § 55 LHO).

    6 Verfahren

    6.1 Antragstellung

    Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach fachlicher Begutachtung durch die Durchführungsinstanz TI-Consult, Schlaatzweg 1, Haus der Wirtschaft, 14473 Potsdam, zu richten an:

    InvestitionsBank des Landes Brandenburg
    Steinstraße 104 - 106
    14480 Potsdam.

    Auch Unternehmen, die gemeinsame Projekte realisieren wollen (Unternehmensverbünde), reichen einzelne Anträge bezogen auf den mit einzureichenden gemeinsamen Projektplan ein.

    6.2 Bewilligung

    Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der Durchführungsinstanz.

    6.3 Zu beachtende Vorschriften

    Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg und das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg sind berechtigt, den Fortgang der Arbeiten zu kontrollieren, alle hierfür notwendigen Unterlagen einschließlich Niederschriften über Material und Arbeitsaufwand einzusehen und die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen.

    Auf Grund des Einsatzes von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern von EFRE-Mitteln sowie als Beihilfeempfänger teilweise veröffentlicht. Ferner sind besondere Publizitätsvorschriften[4] einzuhalten.

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

    Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds[5] der Europäischen Union (unter anderem aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007-2013 beziehungsweise dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds [ESF] in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

    6.4 Abweichend zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

    Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur auf der Basis bezahlter Rechnungen für die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich entstandenen Kosten gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.

    6.5 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

    Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

    7 Mittelabruf

    Für den Mittelabruf werden mit dem Zuwendungsbescheid Formblätter zur Verfügung gestellt. Auf diesen sind die förderfähigen Ausgaben detailliert aufzulisten und vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Die Formblätter sind über die Durchführungsinstanz einzureichen (Originalrechnungen).

    Dem Mittelabruf ist ein kurzer Sachbericht zum Projektverlauf beizufügen (1/2 Seite), der den Bezug zwischen den förderfähigen Ausgaben und dem Projektplan herstellt.

    8 Verwendungsnachweis

    Nach der Bewilligung des Vorhabens durch die Bewilligungsbehörde und dessen Realisierung ist die Erfüllung des Zuwendungszwecks durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Dieser enthält ergänzend zu den Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Belege über die Erbringung der beauftragten Leistungen.

    Der Verwendungsnachweis soll der ILB spätestens zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraumes vorliegen. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 13 ANBest-P vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

    9 Befragung zur dauerhaften Wirkung

    Die teilnehmenden KMU sind verpflichtet, im Rahmen von Evaluationen gemäß den vorgegebenen Indikatoren Auskunft über den Erfolg der geförderten Vorhaben zu erteilen.

    10 Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereichte Anträge werden nach dieser Richtlinie behandelt.


    [1] Für die Förderperiode 2007-2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (Durchführungsverordnung).

    [2] ABl. L 154 vom 21. Juni 2003, S. 1.

    [3] ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25.

    [4] Insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.

    [5] Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).