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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Straßenentwurf - Hinweise zur Anwendung der RAS-L, Ausgabe 1995


vom 5. August 2003
(ABl./03, [Nr. 34], S.810)

geändert durch Runderlass des MIL vom 25. Januar 2010
(ABl./10, [Nr. 07], S.303)

Außer Kraft getreten am 20. Dezember 2013 durch Runderlass des MIL vom 20. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 05], S.191)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

I.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) - Nummer 7/2009 vom 23. Juni 2009 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA), Ausgabe 2008“ für den Neubau, die Erweiterung sowie für den Um-, Ausbau von Autobahnen eingeführt und Anwendungshinweise formuliert. Diese Richtlinien gelten auch für autobahnähnliche, zweibahnige Landstraßen von mehr als 15 km Streckenlänge.

Bei den Richtlinien handelt es sich um ein technisches Regelwerk, das neben den planerischen Vorgaben auch verkehrsrechtliche Hinweise beinhaltet.

Die Entscheidungen über verkehrsrechtliche Anordnungen (Beschilderung, Markierung) treffen die unteren Straßenverkehrsbehörden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, wobei die in den Richtlinien aufgeführten verkehrsrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden können.

Bei der Anwendung der „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA), Ausgabe 2008“ sind im Land Brandenburg folgende zusätzliche Regelungen zu beachten:

  1. Zur Ausgabe 2008 der RAA sind die Korrekturen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) vom Juli 2008 in den Tabellen 18 (S. 39), 22 (S. 71) und 23 (S. 75) zu beachten.
  2. Bei der Ausbildung von Dämmen gehen die RAA unverändert, wie die Regelungen der Vorläuferrichtlinien, von Böschungsneigungen 1 : 1,5 aus. Dies berücksichtigt nicht die Eigenschaften der überwiegend in Brandenburg zur Verfügung stehenden Dammbaustoffe. Um Böschungsneigungen mit 1 : 1,5 zu erreichen, sind dann generell Standfestigkeitsnachweise notwendig und gegebenenfalls entstehen für die Materialanlieferung hochwertigerer Baustoffe Mehrwege und damit Mehrkosten. Mit den überwiegend vorhandenen Dammbaustoffen kann eine Böschungsneigung 1 : 1,8 ohne zusätzliche Nachweise realisiert werden.

Hiermit werden die Regelungen des ARS Nummer 7/2009 vom 23. Juni 2009 sowie die „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA), Ausgabe 2008“ für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt.

Für den Entwurf von autobahnähnlichen, zweibahnigen Landstraßen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden wird die Anwendung dieser Richtlinien in Verbindung mit dem ARS Nummer 7/2009 empfohlen.

II.

Nachfolgende Runderlasse und Regelwerke sind in den Teilen nicht mehr anzuwenden, die durch Regelungen der RAA ersetzt werden:

  1. Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - Abteilung 5 - Nummer 13/1999 vom 1. März 1999 (ABl. S. 238)
  2. Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - Abteilung 5 - Nummer 22/1997 - Straßenbau - vom 4. Juli 1997 (ABl. S. 653)
  3. Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - Abteilung 5 - Nummer 09/2003 - Straßenentwurf - vom 5. August 2003 (ABl. S. 810).

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368), wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.

III.

Die „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA), Ausgabe 2008“ sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.

Dieser Runderlass wird im Internet unter folgender Adresse erreichbar sein:

www.mil.brandenburg.de