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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung (NSER)


vom 14. Juni 2010
(ABl./10, [Nr. 29], S.1141)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013 durch Richtlinie des MIL vom 14. Juni 2010
(ABl./10, [Nr. 29], S.1141)

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung/Handlungsfelder
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Besondere Bestimmungen zur Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Nummer 2.1.1
9 Besondere Bestimmungen zur Gewährung von Darlehen aus dem Stadtentwicklungsfonds nach Nummer 1.1
10 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte1 in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen in Form von Zuschüssen und Darlehen an Zuwendungs-empfänger nach den Nummern 3.1 und 8.2 dieser Richtlinie.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1 - 41) zur Verfügung. Daher können die Fördersätze für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.3 Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Landesamts für Bauen und Verkehr (LBV). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL), der EFRE-Verwaltungsbehörde und dem Ministerium der Finanzen (MdF).

2 Gegenstand der Förderung/Handlungsfelder

2.1 Maßnahmen der kleinräumigen Wirtschaftsförderung: Stärkung und Stabilisierung der Städte, Quartiere und Innenstädte als Wirtschafts-, Handels- und Infrastrukturstandorte.

2.1.1 Förderung der unternehmerischen Initiative und der lokalen Beschäftigung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), soweit keine Förderfähigkeit nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaft“, Teil Gewerbliche Wirtschaft (GRW-G) besteht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung2. Es gelten die besonderen Bestimmungen nach Nummer 8 dieser Richtlinie.

2.1.2 Unterstützung der Städte bei der Ansiedlung, Stärkung und Stabilisierung der in lokalen, nicht exportorientierten Wertschöpfungsbeziehungen und Absatzmärkten eingebetteten KMU und ihres wirtschaftlichen Umfeldes, soweit keine Förderfähigkeit nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaft“, Teil Gewerbliche Wirtschaft (GRW-G) besteht. 

2.2 Beseitigung städtebaulicher und ökologischer Missstände, Reaktivierung und Renaturierung von Brachflächen, Attraktivitäts- und Funktionssteigerung der öffentlichen Räume, Entflechtung von Nutzungskonflikten, Verbesserung des Stadtbildes, Verbesserung der Aufenthaltsqualität städtischer Räume für alle Bevölkerungsgruppen.

2.3 Verbesserung der städtischen Verkehrsverhältnisse im Zusammenhang mit der angestrebten Standortaufwertung und Umweltverbesserung.

2.4 Umbau, Ertüchtigung und Anpassung der sozialen Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem Wandel der Stadt- und Nutzerstruktur.

2.5 Umbau, Sanierung und Anpassung der bildungsbezogenen Infrastrukturversorgung an die demografische Entwicklung. 

2.6 Stadtteilmanagement und -marketing: Stabilisierung und Aktivierung der Bewohner- und Nutzerstrukturen in den Innenstädten und Stadtquartieren, Netzwerkarbeit, Schaffung selbsttragender Bewohnerorganisationen, Unterstützung von Familien und Älteren im Quartier.

2.7 „Urban-Culture“: Modernisierung, Profilierung und demografische Anpassung der kulturellen Infrastrukturen und Einrichtungen in den Städten sowie Erhaltung und Inwertsetzung des historischen und kulturellen Erbes.

Eine Konkretisierung der förderfähigen Maßnahmen ist der Anlage dieser Richtlinie zu entnehmen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie können die Städte des Landes Brandenburg erhalten, die auf der Grundlage des im EFRE-OP beschriebenen Auswahlverfahrens in das Förderprogramm zur nachhaltigen Stadtentwicklung aufgenommen wurden. Dies sind:

  • Brandenburg an der Havel
  • Cottbus
  • Eberswalde
  • Eisenhüttenstadt
  • Frankfurt (Oder)
  • Fürstenwalde/Spree
  • Königs Wusterhausen
  • Neuruppin
  • Oranienburg
  • Potsdam
  • Prenzlau
  • Schwedt/Oder
  • Senftenberg
  • Spremberg
  • Wittenberge

Weiterhin können kleine und mittlere Unternehmen in den genannten Städten nach Nummer 8.2 dieser Richtlinie Zuwendungen erhalten.

Bei einer Darlehensförderung nach Nummer 9 können neben den in Absatz 1 genannten Städten im Einzelfall auch kommunale Unternehmen, an denen die Städte zu mindestens 51 Prozent beteiligt sind, Zuwendungsempfänger sein.

3.2 Die Stadt kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.7 sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen (zum Beispiel über städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 des Baugesetzbuches), soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Förderziele der Richtlinie werden gewahrt.
  • Die Interessen der Stadt werden gewahrt, indem diese ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält.
  • Die wirtschaftliche Aktivität der Betreiber hat sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Sie dürfen die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
  • Die Bestimmungen der Nummer 4.4 werden eingehalten.
  • Die Übertragung induziert keinen Beihilfecharakter im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. ABl. C 306 vom 17.12.2007; ABl. C 290 vom 30.11.2009).

Vor Bewilligung der Fördermittel hat die Stadt als Träger einer Maßnahme nach den Nummern 2.1.2 bis 2.7 zu prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmen Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht.

Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.7 muss gewährleistet sein, dass bei der Übertragung von gemeindlichen Durchführungsaufgaben an beauftragte Unternehmen von dieser Seite keine weiteren Verwertungsinteressen an der späteren privatrechtlichen Durchführung der Maßnahme bestehen, insbesondere ist eine Tätigkeit als Bauträger ausgeschlossen.

Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Grundlage der Zuwendungen sind der vom Kabinett beschlossene Masterplan „Starke Städte - Stadtumbau“ und das jeweils aktuelle Integrierte Stadtentwicklungskonzept (INSEK) der Stadt. Auf der Grundlage des INSEK ist ein integrierter Ansatz zu verfolgen, der die Handlungsfelder nach Nummer 2 umfasst und entsprechend dem EFRE-OP partizipative, integrierte und nachhaltige Strategien verfolgt, mit denen der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in der Stadt begegnet werden soll, um so einen Beitrag zur Beschäftigung, zur Wirtschaftsreform und zum sozialen Zusammenhalt entsprechend der Lissabon-Strategie der Europäischen Union (EU) zu leisten. Dabei soll das INSEK an die vorhandenen Potenziale anknüpfen. Entsprechend dem nationalen EFRE-OP müssen die Querschnittsziele der EU (insbesondere Umwelt und Chancengleichheit) systematisch berücksichtigt werden. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist einzuhalten.

Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

4.2 Eine Zuwendung wird nur ausgereicht, wenn die Maßnahme nicht von anderen Stellen durchgeführt wird beziehungsweise die Ausgaben nicht von anderen Stellen zu tragen sind oder im Rahmen eines anderen Programms gefördert werden.

4.3 Ausschreibungs- und Vergabeverfahren

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten und anzuwenden. Dies gilt auch für Vorhaben nach Nummer 2.1.1.

4.4 Zusätzliche Anforderungen

4.4.1 Sicherung des fachübergreifenden Ansatzes

Die Stadt muss durch Etablierung von horizontal und vertikal integrierenden Arbeits-, Entscheidungs- und Verantwortungsebenen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der fachübergreifende, auf die gebietsbezogenen endogenen Potenziale setzende Ansatz des Programms zugunsten der Stadt und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner umgesetzt werden kann. Dies ist der Antragsbehörde nach Nummer 7.4.1 in geeigneter Form nachzuweisen.

Beispielsweise erfolgt dies durch die Einrichtung fachübergreifend zusammengesetzter, kommunalpolitisch verantwortlicher Steuerungsgruppen.

Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt entsprechend der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft an den Rat und das Europäische Parlament Nr. 385 vom 13.7.2006 beispielsweise durch

  • den Aufbau dauerhafter Arbeitskreise, in denen alle öffentlichen und privaten Partner, auch Wohlfahrts- und Familienverbände, Kinderorganisationen, Migrationsbeiräte, Behindertenvertretungen, lokale Interessengruppen sowie die Bewohnerinnen und Bewohner vertreten sind,
  • die Einrichtung beziehungsweise Beauftragung eines Stadtteilmanagements, das Anforderungen und Ideen, Akteure und mögliche Projektträger ermittelt, sie zur Mitarbeit sowie zur Vernetzung ihrer Aktivitäten und Kenntnisse motiviert,
  • die Einrichtung von Bürgerbüros als Zentren der Öffentlichkeitsarbeit und Mitwirkungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger.

4.4.2 Netzwerk

Die Städte, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, sind verpflichtet, einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch zu Anwendungsfragen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu pflegen sowie durch Netzwerkarbeit eine hohe Qualität und Effektivität der integrierten Stadtentwicklung zu sichern. Sofern dabei Schnittmengen zum Erfahrungsaustausch zwischen den im EFRE-OP verankerten regionalen Wachstumskernen bestehen, ist auf Abstimmung und Widerspruchsfreiheit zu achten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss und/oder Darlehen

Die Zuwendungen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.7 können, soweit die Voraussetzungen nach Nummer 3.2 erfüllt sind, als Zuschüsse an Dritte weitergeleitet werden.

Auf die Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 LHO wird verwiesen.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Umsetzung der im INSEK festgelegten Handlungsstrategie und zentralen Vorhaben(bündel) dienen und nicht durch diese Richtlinie ausgeschlossen werden.

5.4.2 Nichtzuwendungsfähige Ausgaben

Nichtzuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die die Stadt auf der Grundlage anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu tragen verpflichtet ist (gemeindliche Pflichtaufgaben).

Weiterhin ist Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu beachten, wonach folgende Ausgaben nicht aus dem EFRE zuwendungsfähig sind:

  • Sollzinsen,
  • erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
  • der Kostenanteil für den Erwerb von Grundstücken, der 10 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben übersteigt, und
  • Ausgaben für den Wohnungsbau.

5.4.3 Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.7 regelmäßig 75 Prozent der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben (Anteilfinanzierung) und ist mit mindestens 25 Prozent durch einen kommunalen Mitleistungsanteil zu komplementieren. Der Zuschuss muss mindestens 5 000 Euro betragen.

Der Anteil der EFRE-zuschussfähigen Ausgaben einer Maßnahme darf nicht unter 50 Prozent liegen.

5.5 Kommunaler Mitleistungsanteil (KMA)

5.5.1 Der KMA kann für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.7 befristet bis zum 31. Dezember 2011 durch den Einsatz von Mitteln aus den Städtebauförderungsrichtlinien des Landes in der jeweils geltenden Fassung vermindert werden, sofern die Maßnahmen auch nach diesen Richtlinien förderfähig sind.

5.5.2 Der KMA kann ganz oder teilweise durch Mittel des Landkreises ersetzt werden, solange die Bestimmungen anderer zur Kofinanzierung in Anspruch genommener Förderrichtlinien dies nicht ausschließen.

5.5.3 Werden Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.7 mit Maßnahmen gemäß § 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehungsweise § 16d Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verbunden, so gelten die dabei anrechenbaren Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit als KMA. Von der Stadt ist ein KMA von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Würde sich daraus eine Überfinanzierung der Maßnahme ergeben, verringert sich die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend.

Diese Regelung gilt auch für den Fall der Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten, wenn dieser die Maßnahme nach den Nummern 2.1 bis 2.7 mit einer Maßnahme gemäß § 260 SGB III verbindet.

5.5.4 Die Stadt hat die Sicherung des KMA durch die Einstellung in den Haushalt in Form einer Erklärung gegenüber der Antragsbehörde nach Nummer 7.4.1 beziehungsweise Nummer 7.4.2 nachzuweisen.

5.6 Die Pflicht zur Erhebung von Einnahmen gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt. Die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 finden bei allen Einnahmen schaffenden Investitionen Anwendung. Bei Einnahmen schaffenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Maßnahmen in Regionalen Wachstumskernen erhalten bei gleicher Qualität Vorrang.

6.2 Durch geeignete Organisationsstrukturen ist sicherzustellen, dass Betroffenen und Trägern öffentlicher Belange ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Entwicklung von Vorhaben gegeben wird.

6.3 Bei Einzelvorhaben an Denkmalen, im Geltungsbereich von Denkmalbereichssatzungen und bei Einzelmaßnahmen in der Umgebung eines Denkmals ist bereits in einer frühen Phase der Entwicklung von Einzelmaßnahmen die für den Denkmalschutz zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bodendenkmalpflege einzubeziehen.

6.4 Bei der Errichtung, Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden ist den energetischen Anforderungen zur Sicherstellung der Klimaschutzziele Rechnung zu tragen.

6.5 Die Gesamtfinanzierung der jeweiligen Einzelmaßnahmen ist nachzuweisen.
Dieser Nachweis umfasst auch die Mittel, die zur vollständigen Vorfinanzierung der Maßnahmen auf dem Kapitalmarkt bis zur Erstattung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3 aufgenommen werden müssen. Hierunter fällt auch die Vorfinanzierung von zukünftig zu realisierenden Einnahmen.

Sofern andere Förderprogramme des Landes oder der Bundesagentur für Arbeit in die Gesamtfinanzierung einzubeziehen sind, ist dies ebenfalls darzustellen.

6.6 Die Stadt und die KMU, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, verpflichten sich, illegale Beschäftigung zu verhindern. Diese Verpflichtung wird auf Dritte übertragen, die ein im Rahmen dieser Richtlinie gefördertes Vorhaben durchführen.

6.7 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds3 der Europäischen Union (unter anderem aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007 - 2013, dem Operationellen Programm Verkehr EFRE Bund 2007 - 2013 beziehungsweise dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds - ESF - in der Förderperiode 2007 - 2013 oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums - ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Für jede Maßnahme ist ein gesonderter Antrag durch die Stadt bei der Antragsbehörde nach Nummer 7.4.1 zu stellen. Inhaltlich zusammenhängende Vorhaben sind in einem Antrag zusammenzufassen.

Die Stadt erstellt dazu alle Unterlagen, die für die Bewilligung der Maßnahme notwendig sind, beziehungsweise fügt ihrem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei, die durch einen Dritten erstellt wurden, und bescheinigt, dass die Maßnahme der Festlegung der Themenfelder und räumlichen Schwerpunkte des INSEK entspricht.

7.1.2 Die Antragsbehörde nach Nummer 7.4.1 leitet die positiv bewerteten Anträge, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des MIL liegen, mit einem fachlichen Votum an die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3 weiter.

7.1.3 Die Antragsbehörde nach Nummer 7.4.1 leitet die Anträge, die eine ressortübergreifende Förderung vorsehen oder bei denen die Einbeziehung eines oder mehrerer Fachressorts erforderlich ist, mit einer Stellungnahme zur

  • Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Förderwürdigkeit, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze und Ziele dieser Richtlinie,
  • Dringlichkeit des Vorhabens,
  • Ableitung der beantragten Maßnahme aus dem INSEK und
  • Einschätzung der zuwendungsfähigen Ausgaben

an die Lenkungsgruppe nach Nummer 7.3.1 weiter.

7.1.4 Die von der Lenkungsgruppe bestätigten Anträge werden an die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3 weitergeleitet.

7.1.5 Zuwendungsbescheide werden von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3 erlassen.

Ablehnungsbescheide werden von der jeweils zuständigen Antragsbehörde nach Nummer 7.4 erlassen. Wird ein Antrag für eine Maßnahme nach den Nummern 2.1.2 bis 2.7 erst im Rahmen der Prüfung der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3 abgelehnt, erlässt diese auch den Ablehnungsbescheid.

7.1.6 Die Lenkungsgruppe nach Nummer 7.3.1 wird von der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.4.3 monatlich über den Stand der Bewilligungen zum Fördergegenstand Nummer 2.1.1 informiert.

7.2 Baufachliche Prüfung

7.2.1 Die baufachliche Prüfung ist bei der Antragstellung und der Verwendung der Zuwendung nach den Grundsätzen der Nummern 6.5 bis 6.8 VVG zu § 44 LHO für die gesamte Baumaßnahme von einer bautechnischen Dienststelle durchzuführen. Für alle Maßnahmen sind die in den Städtebauförderungsrichtlinien des MIL in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Förderobergrenzen anzuwenden.

7.2.2 Für Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen bis zu 500 000 Euro beträgt, führt die Stadt eigenverantwortlich die baufachliche Prüfung durch (Nummer 6.2.1 VVG zu § 44 LHO). Soweit es die Art der Maßnahme zulässt, ist dabei der „Katalog förderfähiger Maßnahmen und Kosten“ in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten.

7.2.3 Erklärt die Stadt, dass eigene personelle Kapazitäten für die Durchführung der baufachlichen Prüfung nicht zur Verfügung stehen, kann sie einen privaten Dritten beauftragen. Die dafür entstehenden Honorare können in einer Höhe von bis zu 2 Prozent der Gesamtbaukosten (bei Hochbauten nach DIN 276) als zuschussfähige Nebenkosten anerkannt werden.

7.2.4 Für Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen mehr als 500 000 Euro beträgt, entscheidet die Antragsbehörde nach Nummer 7.4.1 im Rahmen der Nummern 6.1 und 6.3 VVG zu § 44 LHO sowie Nummern 6.1 und 6.3 VV zu § 44 LHO über die Beauftragung der zuständigen staatlichen Bauverwaltung mit der baufachlichen Prüfung. Die zuständige staatliche Bauverwaltung wird auf jeden Fall beteiligt, wenn

  • eine Förderung des Vorhabens durch mehrere Zuwendungsgeber des Landes oder des Bundes erfolgt und
  • die Stadt aufgrund der Besonderheit des Vorhabens über keine ausreichenden baufachlichen Grundlagen und Erfahrungen für die Beurteilung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hinsichtlich Planung und Konstruktion sowie der Angemessenheit der Kosten verfügt.

7.3 Lenkungsgruppe

7.3.1 Für die fachliche Begleitung der Umsetzung von Maßnahmen dieser Richtlinie, die einen ressortübergreifenden Ansatz haben und/oder eine ressortübergreifende Förderung erhalten sollen, ist die Lenkungsgruppe zuständig. Sie setzt sich aus einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter der folgenden Behörden zusammen:

  • MIL (Vorsitz und Federführung),
  • Staatskanzlei,
  • Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten,
  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie,
  • Ministerium für Bildung, Jugend und Sport,
  • Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur,
  • Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und
  • Antragsbehörde nach Nummer 7.4.1 und Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3.

Die Lenkungsgruppe befürwortet im Einvernehmen die umzusetzenden Maßnahmen (ausgenommen Fördergegenstand nach Nummer 2.1.1).

7.3.2 Die Lenkungsgruppe wird durch das MIL im Bedarfsfall einberufen. Zu den Sitzungen können betroffene Städte und zusätzliche fachliche Vertreter der Ressorts eingeladen werden.

7.4 Antrags- und Bewilligungsbehörde

7.4.1 Antragsbehörde für die Fördergegenstände Nummern 2.1.2 bis 2.7 ist das

Landesamt für Bauen und Verkehr - Abteilung 3, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten.

7.4.2 Antragsbehörde für den EFRE-finanzierten Anteil des Fördergegenstandes Nummer 2.1.1 ist die

InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam.

7.4.3 Bewilligungsbehörde ist die

InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam.

Sie übt ihr Ermessen als zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aus.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten entsprechend der rechtlichen Stellung des Zuwendungsempfängers die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet sowie im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften4 einzuhalten.

7.5.3 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen an private oder öffentliche Betriebe oder Unternehmen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als solche zu bezeichnen.

7.5.4 Abweichend von den VV/VVG zu § 44 LHO wird bestimmt:

  • Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden (VV/VVG Nummer 7 zu § 44 LHO).
  • Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn
  1. die Zuwendungsempfänger nach Nummer 8.2 den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt haben und dieser abschließend geprüft wurde;
  2. die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) beziehungsweise gemäß Nummer 6 ANBest-P vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt haben.

7.5.5 Der Verwendungsnachweis ist für jeden Zuwendungsbescheid getrennt zu führen. Er ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.6 Übergangsregelung

Den Regelungen dieser Richtlinie unterliegen auch die Förderanträge,

  • die noch während der Geltung der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung vom 13. Juni 2008 bei den Antragsbehörden nach den Nummern 7.4.1 und 7.4.2 eingegangen sind, jedoch bis zu ihrem Außerkrafttreten am 31. Dezember 2009 nicht mehr bewilligt werden konnten und
  • die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden.

8 Besondere Bestimmungen zur Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Nummer 2.1.1

Für die Förderung nach Nummer 2.1.1 gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie. Abweichende Bestimmungen von den Nummern 3 bis 7 werden nachfolgend geregelt. 

8.1 Gegenstand der Förderung

Es sind investive und nicht investive Maßnahmen förderfähig, die der Sicherung und Erweiterung bestehender Unternehmen oder der Gründung beziehungsweise Ansiedlung neuer Unternehmen dienen.

8.2 Zuwendungsempfänger

8.2.1 Zuwendungsempfänger sind KMU des Einzelhandels, der Gastronomie, Handwerksbetriebe, Fuhrunternehmen mit Ausnahme der Finanzierung von Kraftwagen und sonstige Dienstleister, die eine Betriebsstätte innerhalb des Stadtgebiets in einer der unter Nummer 3.1 genannten Städte haben und eine positive Förderstellungnahme sowie die Zusicherung zur Übernahme des kommunalen Mitleistungsanteils der jeweiligen Stadt vorlegen. Vereine sind nicht förderfähig, da deren Hauptzweck nicht in der Ausübung einer gewerblichen/wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

8.2.2 KMU sind Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33 - 42), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22 - 29), unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 - 41). Artikel 3 der oben genannten Empfehlung der Kommission findet Anwendung.

8.2.3 Investoren und Nutzer/Betreiber der geförderten Wirtschaftsgüter und Leistungen müssen grundsätzlich identisch sein (Ausnahme: Vorliegen eines steuerlichen Instituts - Betriebsaufspaltung, Organschaft, Mitunternehmerschaft).

8.2.4 Ausschlussregelung

8.2.4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen des Landwirtschafts-, Fischerei- und Ernährungssektors, mit Ausnahme von Nahrungsmittelherstellern und solchen Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet dienen
  • Unternehmen der Urproduktion (zum Beispiel Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton und Steinen)
  • Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Unternehmen des gesamten Verkehrssektors
  • Unternehmen des Großhandels, großflächigen Einzelhandels und überregional tätige Einzelhandels- und Fachfilialketten
  • Franchiseunternehmen
  • Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, Unternehmen des Schiffsbaus, des Schiffsumbaus und der Schiffsreparatur sowie der Kunstfaserindustrie
  • Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler sowie entsprechende Unternehmen
  • Unternehmen für Finanzdienstleistungen und Versicherungen,
  • Kreditinstitute
  • Unternehmen der Lagerhaltung
  • Unternehmen, die die Vermietung und Verpachtung von immobilen und mobilen Wirtschaftsgütern betreiben
  • Vergnügungsstätten (zum Beispiel Spielhallen)
  • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberaterinnen und Steuerberater
  • Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater und
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

8.2.4.2 Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen werden nicht gewährt.

8.3 Zuwendungsvoraussetzungen

8.3.1 Die Förderung erfolgt nur für Maßnahmen, die die unternehmerische Leistungsfähigkeit der KMU nachhaltig herstellen oder dauerhaft verbessern und dadurch vorhandene Arbeitsplätze gesichert beziehungsweise zusätzliche Arbeitsplätze neu geschaffen werden.

8.3.2 Maßnahmen können unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

  • Die Förderung von KMU ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für denselben Zuwendungszweck bereits andere öffentliche und/oder beihilferelevante Mittel der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Brandenburg gewährt werden (Ausnahme: Investitionszulage oder beihilfefreie Produkte öffentlicher Förderinstitute).
  • Eine Eigenbeteiligung der Maßnahmeträger an den förderfähigen Kosten ist in jedem Fall Voraussetzung für die Förderung.
  • Das antragstellende KMU ist verpflichtet, sich von der Stadt bescheinigen zu lassen, dass die Maßnahme den Zielen der Richtlinie und der Festlegung der Themenfelder und räumlichen Schwerpunkte des INSEK entspricht, die Stadt den kommunalen Mitleistungsanteil bereitstellt und die Maßnahme innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden kann. Die Stadt konzentriert sich dabei vorrangig auf Maßnahmen, die der Stabilisierung und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur sowie der Schaffung neuer Arbeits- und/oder Ausbildungsplätze dienen.
  • Der Beginn der Maßnahme darf erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung erfolgen. Planung, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten nicht als Maßnahmebeginn, wenn sie nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind, sondern der Vorbereitung von Investitionen dienen.
  • Die Maßnahme muss Aussicht auf Erfolg haben und ohne die Förderung nicht durchführbar sein.
  • Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss nachweislich gesichert sein.
  • Die Maßnahme muss mindestens eines der unter Nummer 8.3.3 aufgeführten Förderkriterien erfüllen. Das Gestaltungskriterium kann nur in Verbindung mit mindestens einem weiteren Kriterium berücksichtigt werden.

8.3.3 Förderkriterien

Die Maßnahme muss eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Förderkriterien erfüllen (siehe Nummer 8.3.2 letzter Anstrich):

  • Arbeitsplatzkriterium
    Es werden neue Arbeitskräfte eingestellt und die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme führt damit zur Schaffung von zusätzlichen dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Arbeits- und/oder Ausbildungsplätzen innerhalb des Stadtgebiets.
  • Ansiedlungskriterium
    Es wird im Stadtgebiet ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte neu errichtet und die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme leistet hierzu einen wesentlichen Beitrag.
  • Erweiterungs- und Modernisierungskriterium
    Die Betriebsstätte wird im Stadtgebiet erweitert, rationalisiert beziehungsweise modernisiert und die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme leistet hierzu einen wesentlichen Beitrag.
  • Existenzgründungskriterium
    Eine nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme wird mit erwerbswirtschaftlichen Zielen, aus der eine Existenzgründung im Stadtgebiet erfolgt, realisiert. Diese unternehmerische Maßnahme muss einen nachhaltigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Standortes leisten.
  • Innovationskriterium
    Mit neuen Produktions- beziehungsweise Umwelt- und Energietechnologien wird eine innovative unternehmerische Maßnahme, die der Profilierung und Standortsicherung des Unternehmens in der Stadt dient, durchgeführt.
  • Gestaltungskriterium
    Es wird in gewerblich genutzte Gebäude und bauliche Anlagen investiert. Die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme trägt im Wesentlichen dazu bei, das städtebauliche Umfeld zu gestalten, eine Auslagerung zu vermeiden und das Stadtgebiet aufzuwerten.
  • Wirtschaftsstrukturkriterium
    Es wird die Versorgung der Bevölkerung oder anderer Unternehmen im Stadtgebiet mit ortsnah benötigten Produkten oder Dienstleistungen, die besondere Bedeutung für eine ausgewogene Versorgungsstruktur haben beziehungsweise der Entwicklung von Wertschöpfungsketten dienen, gesichert.
  • Verflechtungskriterium
    Es wird eine neue betriebliche Maßnahme durchgeführt, die neben betriebsinterner (betriebliche Wirkung) auch die wirtschaftliche Verflechtung des Unternehmens verbessert (überbetriebliche Wirkung), indem
    1. beim geförderten Unternehmen maßgebliche Verbesserungen von externen Beziehungen (zum Beispiel Kunden, Zulieferer, Geschäftspartner und Anlieger) herbeigeführt werden oder
    2. für eine Vielzahl von anderen Unternehmen im Stadtgebiet maßgebliche Verbesserungen der externen Beziehungen herbeigeführt werden.

8.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

8.4.1 Die nach dieser Förderrichtlinie ausgereichten Zuschüsse und Festbeträge werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 - 10) gewährt. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfe darf 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht übersteigen. Vor einer Förderung muss das antragstellende Unternehmen der Antragsbehörde nach Nummer 7.4.2 eine vollständige Übersicht über sonstige in den letzten drei Kalenderjahren erhaltene „De-minimis“-Beihilfen vorlegen.

Abweichend davon können entsprechend dem von der Europäischen Kommission befristet geschaffenen beihilferechtlichen Rahmen5 und auf der Basis der von ihr genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen“6 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 die nach dieser Förderrichtlinie ausgereichten Zuschüsse und Festbeträge als Kleinbeihilfen gewährt werden. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 gewährten Kleinbeihilfen und „De-minimis“-Beihilfen darf 500 000 Euro nicht übersteigen. Vor einer Förderung muss das antragstellende Unternehmen der Antragsbehörde nach Nummer 7.4.2 eine vollständige Übersicht über sonstige, ab dem 1. Januar 2008 erhaltene Kleinbeihilfen und „De-minimis“-Beihilfen vorlegen.

8.4.2 Höhe der Zuwendung

8.4.2.1 Der Grundfördersatz beträgt 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

8.4.2.2 Bei Investitionen kann sich der Grundfördersatz nach Nummer 8.4.2.1 durch Festbeträge für die Schaffung neuer Arbeits- und/oder Ausbildungsplätze bis zur Erreichung des Höchstfördersatzes beziehungsweise des Höchstbetrages des Zuschusses nach Nummer 8.4.2.3 erhöhen, und zwar

  • je Arbeitsplatz (allgemein) um 5 000 Euro,
  • je Frauenarbeitsplatz um 6 000 Euro und
  • je Ausbildungsplatz um 8 000 Euro.

8.4.2.3 Der Höchstfördersatz für eine Maßnahme beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und darf 200 000 Euro nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind, beträgt der Schwellenwert, sofern die Zuwendung als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wird, 100 000 Euro. Bei der Ermittlung des Höchstfördersatzes ist die Nummer 8.4.1 zu beachten. Der Zuschuss darf 1 000 Euro nicht unterschreiten.

8.4.2.4 Der Fördersatz setzt sich immer aus einem kommunalen Mitleistungsanteil in Höhe von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie einem variablen EFRE-Anteil von bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zusammen.

8.4.2.5 Wird durch die Inanspruchnahme der Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz in der jeweils geltenden Fassung der höchstmögliche Subventionswert überschritten, ermäßigt sich in entsprechendem Umfang der Fördersatz und damit der gewährte Zuschuss. Der Fördersatz kann in diesem Fall geringer als der unter Nummer 8.4.2.1 genannte Grundfördersatz sein.

8.4.2.6 Die Zuwendungsempfänger müssen mindestens 25 Prozent beihilfefrei zur Finanzierung der gesamten Maßnahme beitragen.

8.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

8.4.3.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben nur, wenn sie von den Zuwendungsempfängern getragen werden, zur Durchführung der Maßnahme notwendig und angemessen sind sowie in ihrer Höhe den Grundsätzen von Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

8.4.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben können sein:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten für steuerlich abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens;
  • Anschaffungs-, Miet- und Pachtkosten von immateriellen Wirtschaftsgütern (zum Beispiel Patente, Lizenzen), sofern sie im Zusammenhang mit zuwendungsfähigen Investitionen stehen; die immateriellen Wirtschaftsgüter müssen aktivierungsfähig sein und dürfen nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erworben werden;
  • Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter, sofern der Erwerb vorhabenbedingt unmittelbar ist oder es sich um den Erwerb einer stillgelegten beziehungsweise von Stilllegung betroffenen Betriebsstätte handelt; dabei dürfen Erwerber und Veräußerer nicht unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich, rechtlich oder personell identisch, verflochten oder verbunden sein;
  • Kosten, die mit einer nicht investiven Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Kosten der Vorbereitung von nach dieser Richtlinie förderfähigen Investitionen.

8.4.3.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Kosten für den Grundstücks- und Immobilienerwerb, es sei denn, der Erwerb ist maßnahmebedingt unvermeidbar oder es handelt sich um eine stillgelegte oder von Stilllegung betroffene Betriebsstätte; dabei dürfen die Kosten des Grundstückserwerbs nicht mehr als 10 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben für die Maßnahme ausmachen
  • Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen
  • Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, sie wurden als zuwendungsfähig anerkannt
  • Kosten für Ersatzbeschaffungen
  • Kosten für Schulungen (zum Beispiel allgemeine EDV-Kurse, persönlichkeitsbildende Kurse, Weiterbildungen, Sprachkurse)
  • Kosten für den allgemeinen Betriebsmittelbedarf (zum Beispiel Werbung, nicht aktivierbare Entwicklungskosten) und das Warenlager
  • Kosten für den Erwerb von Geschäftsanteilen, Firmenwerten und Kundenstamm
  • Kosten für Unternehmens- und Steuerberater
  • Finanzierungskosten
  • Miet- und Leasingkosten
  • die Umsatzsteuer, wenn sie dem Zuwendungsempfänger als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wird

8.4.3.4 Abweichend von Nummer 5.6 müssen bei der Förderung von Unternehmen Einnahmen nicht berücksichtigt werden.

8.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 

8.5.1 Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor die Bewilligung der Zuwendung erfolgt ist. Ausnahmen hierzu (förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn) sind bei der Antragsbehörde nach Nummer 7.4.2 schriftlich zu beantragen und förmlich zu gewähren.

8.5.2 Die geförderte Betriebsstätte muss mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme weiter betrieben werden. Die Wirtschaftsgüter, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen mindestens fünf Jahre im geförderten Unternehmen verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Güter ersetzt (Verbleibefrist). Diese Ersatzbeschaffung ist nicht förderfähig.

8.5.3 Neue Arbeitsplätze können bei einer Förderung nach dieser Richtlinie nur berücksichtigt werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer geförderten Investitionsmaßnahme stehen, über einen Zeitraum von zwei Jahren durch einen Arbeitsvertrag begründet werden (Bindefrist) und in den sechs Monaten vor Antragstellung nicht anderweitig besetzt waren. Bei Kündigung innerhalb der Bindefrist ist der Arbeitsplatz neu zu besetzen, ansonsten ist der bewilligte Festbetrag anteilig zurückzuzahlen. Förderfähig sind nur Arbeitsverhältnisse mit Personen, die vor der Einstellung nachweislich erwerbslos waren oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Arbeitsplätze von Leiharbeitskräften können berücksichtigt werden, wenn diese Beschäftigungsverhältnisse innerhalb von zwei Jahren in feste Arbeitsverhältnisse beim Zuwendungsempfänger umgewandelt werden.

Nicht förderfähig sind Arbeitsverhältnisse mit Personen, die zugleich Inhaber oder Anteilseigner am Unternehmen sind, die innerhalb eines Zeitraums von einem halben Jahr vor Antragstellung bereits im Unternehmen beschäftigt waren oder die in Teilzeitbeschäftigung unter zwanzig Wochenstunden stehen.

Neue Ausbildungsplätze können bei der Förderung nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ausbildungsverhältnis betrieblich begründet und bis zur Prüfung der Auszubildenden weitergeführt wird. Bei Kündigung in der Probezeit oder aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Jahren ist der Ausbildungsplatz neu zu besetzen, ansonsten ist der Festbetrag anteilig zurückzuzahlen.

8.5.4 Hinsichtlich der vergaberechtlichen Vorschriften wird auf Nummer 4.4 verwiesen.

8.6 Verfahren

8.6.1 Das KMU reicht den förmlichen Förderantrag bei der Antragsbehörde nach Nummer 7.4.2 ein.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine Bescheinigung der Stadt nach Nummer 8.3.2, dritter Anstrich
  • ein Investitions-, Zeit- und Finanzierungsplan
  • eine Darstellung des Investitionsvorhabens beziehungsweise eine Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung
  • ein Nachweis der Eigenmittel, gegebenenfalls eine Stellungnahme der Hausbank
  • die Erklärung zu anderweitig beantragten oder erhaltenen Förderungen (Einhaltung der „De-minimis“-/Kleinbeihilfen-Regelung)
  • eine Unterlegung der zur Förderung beantragten Ausgaben durch entsprechende vorhabenbezogene Kostenschätzungen beziehungsweise bei Baumaßnahmen Kostenberechnungen

8.6.2 Baufachliche Prüfung

8.6.2.1 Für von KMU beantragte Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen mehr als 50 000 Euro beträgt, führt die bautechnische Dienststelle der Stadt die baufachliche Prüfung durch.

Erklärt die Stadt in Ausnahmefällen, dass eigene personelle Kapazitäten für die Durchführung der baufachlichen Prüfung nicht zur Verfügung stehen, kann die Antragsbehörde nach Nummer 7.4.2 die staatliche Bauverwaltung beteiligen.

8.6.2.2 Bei Baumaßnahmen mit einem Zuwendungsvolumen unter 50 000 Euro kann auf eine baufachliche Prüfung verzichtet werden.

9 Besondere Bestimmungen zur Gewährung von Darlehen aus dem Stadtentwicklungsfonds nach Nummer 1.1

Für die Gewährung von Zuwendungen in Form von Darlehen aus dem auf der Grundlage des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 errichteten Stadtentwicklungsfonds (SEF) gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie. Abweichende Bestimmungen von den Nummern 2 bis 7 werden nachfolgend geregelt.

9.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Neben der in Nummer 4.1 festgelegten Herleitung der Maßnahme aus dem INSEK unter Beachtung der genannten Auswahlkriterien sind im Vorfeld einer Darlehensförderung folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:

  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
    Es ist die Leistungsfähigkeit der Kommunen/kommunalen Unternehmen hinsichtlich der Tragfähigkeit von Zins- und Tilgungsleistungen zu prüfen und mit der zuständigen Kommunalaufsicht abzustimmen.
  • Rentabilität
    Beim Rentabilitätskriterium ist zu prüfen, in welcher Höhe im Rahmen der Maßnahme zu erzielende Einnahmen der Höhe der Finanzierung entsprechen. Dazu sind der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3 die maßnahmebezogenen Einnahme- und Ausgabeströme sowie die den Berechnungen zugrunde liegenden Annahmen darzulegen. Die Darlehensförderung kann auch für Maßnahmen gewährt werden, bei denen zunächst keine Einnahmen zu erwarten sind.

9.2 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

9.2.1 Die im Rahmen des SEF an kommunale Unternehmen zu gewährenden Zinsvergünstigungen werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Grundlage für die Ermittlung des Beihilfewertes der Zinsvergünstigung ist die Referenzzinsmitteilung der Europäischen Union7.

9.2.2 Die Darlehensgewährung aus dem SEF erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der durch die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3, die auch gleichzeitig Treuhänderin des SEF ist, ausgestaltet wird.

9.2.3 Die Laufzeit des Darlehens beträgt grundsätzlich zehn Jahre.

9.2.4 Eine Maßnahme kann mit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert werden.

9.2.5 Die Auszahlung des Darlehens erfolgt abweichend von der Nummer 7.5.1 in Teilbeträgen nach Baufortschritt:

  • 35 Prozent nach Auftragsvergabe
  • 40 Prozent nach Anzeige des Baubeginns
  • 20 Prozent nach Anzeige der Fertigstellung
  • 5 Prozent nach Vorlage des vollständigen und prüfbaren Verwendungsnachweises nach Nummer 7 ANBest-G

Abweichungen vom Zahlungsmodus sind im Einzelfall zulässig.

9.2.6 Darlehen an die unter Nummer 3.1 genannten Städte sind mit 1,5 Prozent jährlich auf die Restsumme des ausgereichten Darlehens zu verzinsen.

Die Verzinsung der Darlehen an kommunale Unternehmen nach Nummer 3.1 Absatz 3 wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der Sicherheiten festgelegt. Die Darlehen an kommunale Unternehmen sind mit mindestens 2 Prozent jährlich auf die Restsumme des ausgereichten Darlehens zu verzinsen.

9.2.7 Es kann Tilgungsfreiheit für maximal zwei Jahre vereinbart werden.

9.2.8 Abweichend von Nummer 5.6 müssen Einnahmen bei Darlehen aus dem SEF nicht berücksichtigt werden.

10 Geltungsdauer

10.1 Die Bestimmungen dieser Richtlinie treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

10.2 Abweichend von Nummer 10.1 treten die Bestimmungen zu den Kleinbeihilfen unter Nummer 8.4.1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft sowie am 31. Dezember 2010 außer Kraft.


1 Dies sind insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 in der jeweils geltenden Fassung.

2 Siehe Nummer 8.4.1

3 Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

4 Insbesondere Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 in der jeweils geltenden Fassung.

5 Mitteilung der Kommission - Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1 - 9)

6 Genehmigungsschreiben der Europäischen Kommission D/208679 vom 30.12.2008

7 Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6 - 9)

Anlagen