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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Einrichtung und Nutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen für die Verwaltung des Landes Brandenburg (Dienstanschlussvorschrift - DAV)


vom 8. Dezember 2009
(ABl./09, [Nr. 51], S.2595)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2011
(ABl./09, [Nr. 51], S.2595)

Inhalt

1 Allgemeines
2 Einrichtung von TK-Anlagen
3 Nutzung dienstlicher TK-Anlagen
4 Dienstliche Nutzung privater TK-Anlagen der Landesbediensteten
5 Rechnungsmäßiger Nachweis
6 Schlussbestimmungen
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Allgemeines

Die nachfolgende Vorschrift regelt die Einrichtung und Nutzung dienstlicher Telekommunikations-Anlagen und -Endeinrichtungen in der Landesverwaltung, einschließlich staatlicher Hochschulen, sowie die dienstliche Nutzung privater und öffentlicher Telekommunikations-Endeinrichtungen, im Folgenden TK-Anlagen genannt.

Ausgenommen sind

  • die TK-Anlage und andere Telekommunikationsmittel des Landtages
  • besondere TK-Anschlüsse/TK-Netze für Sicherheitsaufgaben im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern
  • sonstige, nicht an das öffentliche TK-Netz angeschlossene TK-Anlagen.

2 Einrichtung von TK-Anlagen

2.1 Dienstlich genutzte Räume sind mit Telefonen auszustatten, wenn dies die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.

Über Art und Umfang der Neueinrichtung, Erweiterung und Änderung von TK-Anlagen sowie Endeinrichtungen entscheidet die oberste Landesbehörde für den jeweiligen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, bei besonderen TK-Anlagen für Sicherheitsaufgaben im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

2.2 Zuständig für die Planung, Ausschreibung und Vergabe von fernmeldetechnischen Einrichtungen ist die Liegenschafts- und Bauverwaltung. Ausgenommen hiervon sind die Telekommunikationsanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums des Innern.

2.3 In den Dienststellen1 bedarf das Einrichten von TK-Endgeräten außerhalb einer TK-Anlage oder außerhalb der Liegenschaft der Zustimmung der obersten Landesbehörde, die nur aus zwingenden Gründen erteilt werden darf.

Bei Fragen grundsätzlicher Art ist das Ministerium der Finanzen zu beteiligen.

2.4 Mitarbeiterbezogene TK-Endgeräte einer TK-Anlage sind beim Einsatz einer Gebührendatenerfassung für den abgehenden TK-Verkehr - ausgenommen Auftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefonverkehr, soweit nicht dienstlich erforderlich - freizuschalten.

Bei TK-Anlagen sind in der Regel Einrichtungen zur automatischen Gebührendatenerfassung vorzusehen. Die automatische Gebührendatenerfassung soll dienstliche und private Verbindungsdatensätze unabhängig voneinander mittels einer geeigneten Kennung (siehe Nummer 3.1.2) registrieren. Die Erfassung der privaten Verbindungsdaten stützt sich auf die Vorwahl einer Kennziffer für Privatverbindungen und gegebenenfalls auf die Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN). Bei den privaten Verbindungsdaten sind die Rufnummern um die letzten drei Ziffern zu kürzen. Zur stichprobenartigen Überprüfung der dienstlichen Verbindungsdaten sind die notwendigen technischen Einrichtungen vorzusehen. Sind entsprechende Einrichtungen nicht vorhanden, so ist die Überprüfung in anderer Weise sicherzustellen.

Sind dafür technische Nachrüstungen - Investitionen - erforderlich, ist zuvor die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen einzuholen.

Endgeräte sind, den dienstlichen Erfordernissen folgend, in Berechtigungsklassen (zum Beispiel Ortsnetz, Fernebenen, Leistungsmerkmale) zu gruppieren. Wählverbindungen zu Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr/Rettungsdienst sind grundsätzlich freizugeben.

2.5 Bei dienstlich erforderlichen Mobilfunkanschlüssen entscheiden die Dienststellen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in eigener Verantwortung. Das gilt auch für Mobiltelefone, die für Dienstkraftfahrzeuge eingerichtet werden. Bei Abschluss von Mobilfunkverträgen sind die vom Ministerium der Finanzen ausgehandelten Rahmenvereinbarungen beziehungsweise Anschlussverträge zugrunde zu legen.

2.6 Aussonderung und Verwertung der TK-Technik erfolgen entsprechend den geltenden Vorschriften. 

3 Nutzung dienstlicher TK-Anlagen

3.1 TK-Anlagen

3.1.1 Soweit zwischen Dienststellen Festverbindungen bestehen, sind diese vorrangig zu nutzen.

3.1.2 Eine Erfassung und Speicherung von Verbindungsdaten erfolgt nur zur Gebührendatenerfassung, -abrechnung und zur stichprobenartigen Überprüfung der dienstlichen Verbindungen. Sie beschränkt sich deshalb höchstens auf folgende Verbindungsdaten:

  • Datum, Uhrzeit
  • Endgerätenummer und - sofern nicht anderweitig festgehalten - Organisationseinheit
  • bei dienstlichen Verbindungen die Rufnummer und gegebenenfalls die Vorwahlnummer des angerufenen Teilnehmers
  • gegebenenfalls Nummer der Amtsleitung
  • gegebenenfalls Tarifbereiche, Tarifeinheiten beziehungsweise Gebühren
  • bei privaten Verbindungen eine besondere Netzaufstiegskennziffer und eine PIN2
  • bei privaten Verbindungen die verkürzte Rufnummer und gegebenenfalls die Vorwahl des angerufenen Teilnehmers.

Mit Ausnahme der Verbindungsdaten, die zur stichprobenartigen Überprüfung der dienstlichen Verbindungen, für die Gebührendatenerfassung und -abrechnung und für die privaten Verbindungsnachweise auf Verlangen erforderlich sind, werden nach Beendigung der Verbindung alle Daten gelöscht. Es ist gestattet, die Gebührendaten für den Zweck einer Kosten-Leistungs-Rechnung zu nutzen. Die Gebührendaten sind bei Notwendigkeit vorgegebenen Kostenstellen zuzuordnen und in geeigneter Weise zu anonymisieren.

Bei Anschluss an einen zentralen TK-Anlagenverbund werden die Gesamtgebühren der jeweiligen Organisationseinheit erfasst und zur Abrechnung vorgelegt.

3.1.3 Die dienstlichen Verbindungsdaten und die Notwendigkeit der Gespräche können stichprobenweise durch die Dienststelle oder den von ihr Beauftragten überprüft werden. Eine Verknüpfung mit anderen Dateien ist nicht zulässig. Die Nachweise sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber unter Berücksichtigung des in Nummer 3.2.1 Absatz 4 notwendigen Vorhaltens dieser Verbindungsdaten für die Gebührenabrechnung zu vernichten oder zu löschen.

Bei Verbindungen der Personalvertretung in Personalvertretungsangelegenheiten und anderen Stellen, deren Verbindungen nicht der Aufsicht unterliegen, sind nur die Gebührendaten festzuhalten, sofern nicht die genannten Stellen eine Aufzeichnung oder Speicherung der übrigen Verbindungsdaten (nach Nummer 3.1.2) verlangen.

3.2 Private Nutzung dienstlicher TK-Anlagen

3.2.1 Unter Anerkennung nachfolgender Voraussetzungen ist die private Nutzung dienstlicher TK-Endeinrichtungen gestattet:

  • keine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes
  • Eingeben einer für private Verbindungen vorgegebenen Kennung beziehungsweise PIN.

Mit Veranlassen einer privaten Verbindung gilt das Einverständnis zur jeweiligen Form der Gebührendatenerfassung als erteilt.

Die Bediensteten sind über die DAV, über das in der Dienststelle angewendete Erfassungsverfahren, über die Behandlung der Daten und den Zweck der Gebührendatenerfassung zu informieren.

Die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (ein bis drei Monate) gespeicherten Verbindungsdaten gemäß Nummer 3.1.2 DAV werden nach der Rechnungsstellung drei Monate gespeichert und anschließend sofort gelöscht. Maschinelle Ausdrucke sind zu vernichten. Handschriftlich aufgezeichnete Daten sind nach Bezahlung der Gebühren zu vernichten oder dem Bediensteten auszuhändigen.

3.2.2 Entgelte für private Verbindungen sind mindestens einmal im Kalendervierteljahr zu entrichten. Das gilt auch für die Nutzung von Faxgeräten.

Zu entrichtende Gebühren für private Verbindungen sind in geeigneter Form nachzuweisen. Die den Bediensteten für den Abrechnungszeitraum zuzuleitende Abrechnung hat mindestens die Rechnungsnummer, den Namen, gegebenenfalls die Endgerätenummer (entfällt bei PIN), das Datum, den Abrechnungszeitraum und die Gebühren der geführten Privatgespräche zu enthalten.

Der Bedienstete kann vom Betreiber der TK-Anlage die Aushändigung eines individuellen Einzelverbindungsnachweises (EVN) verlangen, der die verkürzten Rufnummern der Angerufenen beinhaltet. Dieser Auszug darf nur von besonderen Beauftragten gefertigt und in verschlossener Form dem Bediensteten zugeleitet werden. Eine Kenntnisnahme durch Dritte ist unzulässig und auszuschließen, soweit sie nicht für den Ausdruck und die Versendung unumgänglich ist.

Bei Verstößen kann die private Nutzung durch den Leiter der Dienststelle untersagt werden.

3.2.3 Die Nutzung dienstlicher TK-Anlagen durch Dritte ist zulässig, sofern dienstliche Gründe gegeben sind. Die Gebühren sind grundsätzlich zu erstatten.

4 Dienstliche Nutzung privater TK-Anlagen der Landesbediensteten

4.1 Landesbediensteten werden die Gebühren für TK-Verbindungen erstattet, die ihnen notwendigerweise aus dienstlichen Gründen erwachsen sind. Hierfür haben sie Aufzeichnungen nach Vorgabe der zuständigen Dienststelle zu führen. Sie haben die Richtigkeit der Aufzeichnungen pflichtgemäß zu versichern.

4.2 Unbeschadet von Ansprüchen nach Nummer 4.1 kann Landesbediensteten zur Abgeltung dienstlicher Verbindungen von der zuständigen Dienststelle eine Pauschalabfindung gewährt werden, wenn die dienstliche Nutzung des privaten Telefonanschlusses anerkannt worden ist. Diese Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Bedienstete aus zwingenden dienstlichen Gründen regelmäßig auch außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sein muss.

Die Anerkennung ist in Abständen von längstens zwei Jahren darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.

Die Abfindung wird vierteljährlich nachträglich gezahlt. Die Höhe richtet sich nach den über einen angemessenen Zeitraum ermittelten durchschnittlichen Gebühren der dienstlichen Verbindungen. Wird die Pauschalabfindung gewährt, entfällt die Pflicht zur Aufzeichnung nach Nummer 4.1.

4.3 Daneben werden Gebühren für Zusatzgeräte, die aus dienstlichen Gründen erforderlich sind, und die Gebühren für zusätzliche, dienstlich angeordnete Eintragungen in amtlichen Teilnehmerverzeichnissen erstattet. Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sowie vergleichbaren Angestellten und allen Verwaltungsarbeitern werden vierteljährlich nachträglich die Hälfte der monatlichen Grundgebühren für einen TK-Anschluss einschließlich dessen Miete erstattet, sofern die dienstliche Nutzung nach Nummer 4.1 anerkannt worden ist.

4.4 Wird ein Telefonanschluss ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt, sind die Gebühren nach Vorlage der bezahlten Fernmelderechnung zu erstatten. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die oberste Landesbehörde.

5 Rechnungsmäßiger Nachweis

Die von Verwaltungsangehörigen oder Dritten zu erstattenden Gebühren für die Nutzung von TK-Dienstleistungen sind nach Maßgabe des § 35 in Verbindung mit § 15 der Landeshaushaltsordnung und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften durch Absetzen von den Haushaltsausgaben zu vereinnahmen.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Gebühren für private Verbindungen dürfen nicht im Gehaltsabzugsverfahren einbehalten werden.

6.2 Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen von diesen Vorschriften abgewichen werden.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

7.1 Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

7.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift treten die Nummern 3 und 6.1 bis zum 31. Dezember 2010 außer Kraft.


1 Der Begriff Dienststellen umfasst die Behörden, Ämter, Einrichtungen, Landesbetriebe sowie die staatlichen Hochschulen in der Landesverwaltung.

2 Die PIN (Personenidentifikationsnummer) ist nur maschinell lesbar. Bei physischem Ausdruck sind nur „xxxxx" sichtbar.