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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit


vom 2. Dezember 2009
(ABl./09, [Nr. 51], S.2592)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Erlass des MUGV vom 10. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 20], S.868)

Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.[1]

1 Zuwendungsempfänger

Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gewährt.

2 Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

  1. im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten des internationalen Tierseuchenamtes und/oder im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind;
  2. im Zusammenhang mit Tierseuchen/-krankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt;
  3. im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht, und
  4. für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

3 Gegenstand der Beihilfe

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVBl. II S. 485), werden in folgenden Fällen Beihilfen gewährt:

3.1 Probenentnahmen nach Anweisung oder Anordnung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Untersuchung auf

  1. Brucellose

    aa) bei Rindern gemäß § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601),
    bb) bei Schweinen gemäß § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, §§ 10 und 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 der Brucellose-Verordnung und
    cc) bei Schafen und Ziegen gemäß § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, §§ 13 und 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 der Brucellose-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung und des auf der Grundlage der Richtlinie 91/68/EWG (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) erstellten Stichprobenplanes für Deutschland zum Nachweis der Brucellosefreiheit gemäß Entscheidung 93/52/EWG (ABl. EG Nr. L 13 S. 14)
  2. Enzootische Leukose gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, §§ 3a, 7 und 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer 2 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499);
  3. Bovine-Herpesvirus-Typ-1(BHV1)-Infektionen bei Rindern gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, §§ 2a und 9 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520);
  4. Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen gemäß §§ 2, 3a, 10 und 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609);
  5. Schweinepest und Afrikanische Schweinepest gemäß §§ 3, 4 Absatz 1, § 11 Absatz 2, § 11a Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 24 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 3 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547) und auf der Grundlage des in der jeweils geltenden Fassung durch Entscheidung der Kommission genehmigten Plans zur Tilgung der Klassischen Schweinepest in Deutschland;
  6. Maedi/Visna bei Schafen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Maedi/Visna und zur Sanierung infizierter Milchschafbestände;
  7. Caprine Arthritis-Encephalitis bei Ziegen nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Caprinen Arthritis-Encephalitis und Sanierung infizierter Ziegenbestände;
  8. Blauzungenkrankheit gemäß Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit;

3.2 Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose nach Anordnung des Amtstierarztes gemäß § 3 Absatz 1, §§ 4, 7a Absatz 1 sowie § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462);

3.3 amtlich angeordnete Impfungen gegen

  1. Maul- und Klauenseuche gemäß § 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) und
  2. Schweinepest gemäß § 13 Absatz 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547);

3.4 für Ohrmarken zur Kennzeichnung der Schweine und für diesbezügliche Aufwendungen des Landeskontrollverbandes Waldsieversdorf e. V. nach Maßgabe entsprechender Regelungen des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie für den Betrieb der Datenbanken für Schweine;

3.5 für Laboruntersuchungen

  1. im Rahmen eines von der Task Force des Landes Brandenburg bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose nach Maßgabe der Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Februar 1998 (BAnz. S. 2905) für ein Programm zur Reduzierung des Eintrages von Salmonellen durch Schlachtschweine in die Fleischgewinnung;
  2. zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028) vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen;
  3. gemäß Anlage zur Klärung der Abortursachen bei Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen;
  4. nach Maßgabe einer vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlassenen Richtlinie zur Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten Rinderbeständen;
  5. im Rahmen von Sektionen an Schweinen zur frühzeitigen Erkennung von Schweineseuchen gemäß Anhang der Entscheidung 90/424/EWG und der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (World Organisation for Animal Health [OIE]);
  6. zum Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen entsprechend Probenahmeprotokoll gemäß Anhang II Abschnitt D Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003;

3.6 für Impfstoff zur Impfung von Junghühnern bis zur 18. Lebenswoche gegen Salmonella enteritidis in Beständen ab 250 Tiere zur Junghennenaufzucht für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion sowie für Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere zur Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium.

4 Übertragung der amtlichen Untersuchungen und Probenentnahmen

Der Amtstierarzt kann gemäß § 2 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261) praktizierende Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenentnahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen. 2594 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 51 vom 30. Dezember 2009

5 Höhe der Beihilfen

Beihilfen in den Fällen der Nummer 3 werden in nachfolgender Höhe gewährt:

5.1 Blutprobenentnahmen (Rind/Schwein/Schaf/Ziege)

Rind, Schaf, Ziege

1. bis 10. Tier, je Tier ....................................... 2,50 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier .................................... 2,00 Euro
jedes weitere Tier ............................................ 1,70 Euro

Mutterkuhbestand in Freilandhaltung

1. bis 10. Tier, je Tier ....................................... 3,40 Euro
11. bis 100. Tier, je Tier .................................... 2,50 Euro
jedes weitere Tier ............................................. 2,00 Euro

Schwein

1. bis 10. Tier, je Tier ....................................... 2,50 Euro
11. bis 30. Tier, je Tier ..................................... 2,10 Euro
jedes weitere Tier ............................................ 1,80 Euro

Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld .......... 22,00 Euro

5.2 Amtlich angeordnete Impfungen (ohne Impfstoff) gegen

Maul- und Klauenseuche sowie Schweinepest

je Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Wildklauentier
in Gehegen..................................................... 1,25 Euro
Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld............ 22,00 Euro

5.3 Tuberkulinisierung

Tuberkulinisierung

einschließlich Nachschau, Befundlisten ................ 3,00 Euro
Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld ........... 22,00 Euro

Bei Durchführung des Simultantests erhöht sich der Beihilfesatz für die Tuberkulinisierung um 50 vom Hundert.

5.4 Laboruntersuchungen

  • zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein in Höhe der nachgewiesenen Kosten; höchstens 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr;
  • zur Genotypisierung der Schafe auf TSE-Resistenz in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 10 Euro je Tier;
  • zur Abklärung von Aborten in Höhe der Untersuchungskosten für die in der Anlage festgelegten Untersuchungsspektren;
  • zur Paratuberkulosebekämpfung in Höhe der Untersuchungskosten; höchstens 3 Euro für Blutuntersuchungen (ELISA) und 15 Euro für Kotprobenuntersuchungen;
  • im Rahmen von Sektionen beim Schwein in Höhe der nachgewiesenen Kosten; höchstens 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr und
  • von Schale und Inhalt von 4 000 Eiern auf Salmonellen in Höhe der Untersuchungskosten, höchstens 1 625 Euro je Betrieb und Kalenderjahr unter der Voraussetzung, dass ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung kommt.

6 Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren

Begünstigte der Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfe in Form vergünstigter Sach- und Dienstleistungen nach folgenden Verfahren gewährt wird.

Die in den Fällen der Nummern 3.1 bis 3.3 und 3.5 Buchstabe a, b, d und e entstandenen Kosten werden dem jeweiligen Dienstleistungserbringer von der Tierseuchenkasse erstattet. In den Fällen der Nummer 3.5 Buchstabe a wird die Beihilfe für höchstens drei Jahre gewährt. Die sachliche Richtigkeit der Rechnung ist durch den zuständigen Amtstierarzt in den Fällen der Nummer 3.5 Buchstabe a, b, d, e und f durch die Task Force des Landes Brandenburg bestätigen zu lassen.

Im Falle der Nummer 3.5 Buchstabe c erstattet die Tierseuchenkasse dem Labor die entstandenen Kosten.

Die dem Landeskontrollverband e. V. Waldsieversdorf in den Fällen der Nummern 3.1 Buchstabe b, c, f und g und Nummer 3.4 entstandenen Kosten werden von der Tierseuchenkasse erstattet.

Die Tierseuchenkasse stellt den für Impfungen gegen Salmonella enteritidis von Junghühnern und Impfung gegen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium von Putenelterntieren gemäß Nummer 3.6 benötigten Impfstoff als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung.

7 Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 6 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2013. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Januar 2009 (ABl. S. 419) außer Kraft.


[1] Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit von 2009 bis 2013 ist unter der Nummer XA 278/2009 von der Europäischen Kommission registriert.

Anlagen