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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg für das Programm „Innovationsgutscheine“ zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers in kleine und mittlere Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben (Innovationsgutscheine)


vom 30. November 2009
(ABl./09, [Nr. 50], S.2531)

Außer Kraft getreten am 1. November 2011 durch Richtlinie des MWE vom 11. Oktober 2011
(ABl./11, [Nr. 43], S.1872)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben in Brandenburg projektbezogene Zuschüsse für Maßnahmen zur Unterstützung des Technologie- und Wissenstransfers von Forschungseinrichtungen in kleine und mittlere Unternehmen[1] (KMU) inklusive Handwerksbetrieben.

Maßgeblich für die Gewährung von Zuwendungen ist der aktuelle Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", Teil II, Buchstabe C, Nummer 1.1.1 in Verbindung mit Nummer 1.1.4 „angewandte FuE".

Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt ist, beziehungsweise um eine „De-minimis"-Beihilfe gemäß den Beihilferegelungen der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen, ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). Nach den „De-minimis"-Beihilferegelungen können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200.000 Euro (Straßentransportsektor 100.000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren gewähren.

Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten hat die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß dieser Richtlinie beauftragt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben den Zugang zu den Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung zu erleichtern und so ihre Innovationsfähigkeit zu stärken. Das Programm soll in erster Linie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen von der Idee bis zur Marktfähigkeit und qualitative Verbesserungen bestehender Produkte und Verfahrensweisen unterstützen. Ziel ist die Einbindung externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in den Innovationsprozess von KMU sowie Handwerksbetrieben. Durch die Förderung sollen insbesondere KMU in den Branchenkompetenzfeldern und Handwerksbetriebe unterstützt werden.

Angestrebt sind insbesondere Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft beziehungsweise Handwerk und somit der Technologietransfer, um die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Brandenburg zu verstärken und zu beschleunigen. Durch die Förderung sollen regionale Kompetenzen gebündelt und über die gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit Beschäftigung und Wachstum nachhaltig stabilisiert und erhöht werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden sollen einerseits externe wissenschaftliche Beratung und Untersuchungen im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation (Technologie- und Marktrecherchen, Machbarkeitsstudien etc.). Zum anderen sollen externe umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gefördert werden, um bestehende Produkte und Verfahren bis zur Marktreife auszugestalten. Förderfähig sind lediglich Leistungen aus externer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.

2.2 Kleiner Innovationsgutschein

Der Kleine Innovationsgutschein dient zu wissenschaftlichen Einstiegsarbeiten. Gefördert werden externe Dienstleistungen im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation.

Der Kleine Innovationsgutschein soll nur für Unternehmen gelten, die noch keinen Kontakt zu Forschungseinrichtungen, zum Beispiel über das Programm zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg hatten.

2.3 Großer Innovationsgutschein

Der Große Innovationsgutschein dient zur anwendungsorientierten wissenschaftlichen Innovationsberatung. Gefördert werden externe planungs-, entwicklungs- und umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit dem Ziel einer Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen.

2.4 Nicht gefördert werden Leistungen, die üblicherweise bereits am Markt angeboten werden beziehungsweise zum Standardangebot des Beratungsmarktes zählen (zum Beispiel von Ingenieurbüros, Analytiklabors oder Unternehmensberatungen).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungs-/Handwerkssektors, mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Land Brandenburg gemäß geltender EU-Definition, die nach dem aktuellen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" eine förderfähige Tätigkeit ausüben. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen im nicht GRW-förderfähigen Gewerbe (siehe Positivliste).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Projekte können nur gefördert werden, wenn 

  • sie nicht vor Antragstellung begonnen wurden beziehungsweise noch keine Vorverträge bestehen,
  • sie technisch umsetzbar erscheinen,
  • sie im Land Brandenburg durchgeführt werden. 

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 

5.1 Art der Zuwendung 

Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für den 

  • Kleinen Innovationsgutschein zur wissenschaftlichen Einstiegsberatung im Wege der Vollfinanzierung (100 Prozent) und für den
  • Großen Innovationsgutschein für umsetzungsorientierte Ansätze im Wege der Anteilfinanzierung (70 Prozent) 

gewährt. 

5.2 Umfang der Zuwendung

Die Laufzeit eines Projekts soll zwei Monate im Falle des Kleinen Innovationsgutscheins und sechs Monate im Falle des Großen Innovationsgutscheins nicht überschreiten.

5.3 Höhe der Zuwendung 

  • Kleiner Innovationsgutschein

    Die Förderhöchstsumme beträgt 1.500 Euro.

    Er ist nur einmalig und nur bei erster Kontaktaufnahme zwischen dem Unternehmen und der Forschungseinrichtung nutzbar.
  • Großer Innovationsgutschein

    Die Förderhöchstsumme beträgt 7.000 Euro.

    Er ist mehrmals, aber höchstens einmal pro Jahr, nutzbar.

    Eine Kombination beider Gutscheine ist möglich.

5.4 Förderfähige Kosten 

Förderfähige Ausgaben sind bei den Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, Projektausgaben ohne die da-rauf entfallende Umsatzsteuer. Förderfähig ist nur die Leistung der Forschungseinrichtung, auf der Basis eines entsprechenden Angebotes und Auftrages. 

Es sind die zu der Erbringung der Transferleistung erforderlichen Positionen (zum Beispiel Personal, Material, Nutzungsentgelt) bis zur maximalen Höhe des vorher als angemessen anerkannten Projektvolumens, maximal die unter Nummer 5.3 genannten Beträge, förderfähig. 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 

6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt der Antragsteller die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Er erklärt sich ferner zur Auskunft über Angaben bereit, die von der ILB für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erfassen sind. 

6.2 Im Rahmen von Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht für den Zuwendungsempfänger eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die zum Beispiel die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- beziehungsweise Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung beziehungsweise einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben. 

7 Verfahren 

7.1 Antragsverfahren 

Das KMU beantragt im Rahmen eines Akquisitionsgesprächs durch die Transferstellen (iq brandenburg) einen Gutschein. Das Unternehmen füllt den Antrag im Rahmen des Beratungsgesprächs aus.

Die vollständigen Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH, Steinstraße 104 bis 106, 14480 Potsdam, zu richten an: 

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 bis 106
14480 Potsdam. 

Die Anträge sind bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg, der ZukunftsAgentur Brandenburg beziehungsweise im Internet unter www.ilb.de zu beziehen. 

7.2 Bewilligungsverfahren 

Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH. 

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 

Nach Vorlage der (vom Zuwendungsempfänger als angenommen anerkannten) Projektdokumentation und des Zahlungsbeleges des Eigenanteils (im Falle des Großen Innovationsgutscheins) an die ILB durch den Zuwendungsempfänger (das KMU) erfolgt eine Plausibilitätsprüfung der Zweckerfüllung. Dies entspricht gleichzeitig der Verwendungsnachweisprüfung. 

Der Zuschuss wird dann direkt dem Auftragnehmer (Forschungseinrichtung) per Überweisung ausgezahlt. 

7.4  Zu beachtende Vorschriften 

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung  der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.5 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034). 

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet. 

8 Inkrafttreten 

Diese Richtlinie tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft und gilt für alle Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der InvestitionsBank Brandenburg eingegangen sind.


[1] Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, die sich zu weniger als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmanteile in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die ihrerseits diese Bedingungen nicht erfüllen (Ausnahmen zum Beispiel öffentliche Beteiligungs- oder Risikokapitalgesellschaften sowie institutionelle Anleger). Diese Kriterien gelten kumulativ und stets auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen der EU-Kommission. Insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung wird für die fallbezogene Ermittlung der Daten auf die ausführlichen diesbezüglichen Erläuterungen der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) verwiesen. Die jeweilige Zuordnung erfolgt erst, wenn die genannten Kriterien zwei aufeinanderfolgende Jahre erfüllt beziehungsweise verfehlt werden. Maßgeblich für die Zuordnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung.